TE Bvwg Beschluss 2019/4/18 W181 2210988-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §39 Abs1
UStG 1994 §1 Abs1
UStG 1994 §6 Abs1 Z27
VwGVG §17
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs3
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch

W181 2210988-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom römisch 40 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019 erledigte Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019 erledigte Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 419,10 (exkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Für die Tätigkeit als Sachverständiger aus dem Fachbereich XXXX im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX machte der Antragsteller mit Antrag vom XXXX gebührenrechtliche Ansprüche in Höhe von € 1.080,00 (inklusive Umsatzsteuer) geltend.1. Für die Tätigkeit als Sachverständiger aus dem Fachbereich römisch 40 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 machte der Antragsteller mit Antrag vom römisch 40 gebührenrechtliche Ansprüche in Höhe von € 1.080,00 (inklusive Umsatzsteuer) geltend.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche auf Grundlage der vom Antragsteller gelegten Gebührennote vom XXXX sowie der in weiterer Folge von ihm unbeeinspruchten Verständigung der Beweisaufnahme vom XXXX für seine Tätigkeit im Verfahren XXXX mit €2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche auf Grundlage der vom Antragsteller gelegten Gebührennote vom römisch 40 sowie der in weiterer Folge von ihm unbeeinspruchten Verständigung der Beweisaufnahme vom römisch 40 für seine Tätigkeit im Verfahren römisch 40 mit €

503,00 (darin enthalten € 83,82 an Umsatzsteuer) bestimmt.

3. Mit Schreiben vom 14.03.2019 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund eigener Angaben über keine gültige UID-Nummer (mehr) verfüge, daher auch keine Auszahlung der mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019 bestimmten, die Umsatzsteuer beinhaltenden, Gebühren erfolgen könne und dementsprechend eine (amtswegige) Berichtigung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses vorgenommen werden müsse.

4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 wurde dem Antragsteller nachweislich am römisch 40 zugestellt. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühren des Antragstellers (Sachverständigen) mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, beinhaltend eine 20%-ige Umsatzsteuer, bestimmt wurden, der Antragsteller (Sachverständige) iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist und daher über keine gültige UID-Nummer (mehr) verfügt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühren des Antragstellers (Sachverständigen) mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, beinhaltend eine 20%-ige Umsatzsteuer, bestimmt wurden, der Antragsteller (Sachverständige) iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist und daher über keine gültige UID-Nummer (mehr) verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren

Zl. W181 2210988-1 sowie dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, der E-Mail des Antragstellers vom XXXX , mit welcher dieser mitteilte, umsatzsteuerbefreit zu sein und dementsprechend über keine (gültige) UID-Nummer mehr zu verfügen, und dem Akteninhalt.Zl. W181 2210988-1 sowie dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, der E-Mail des Antragstellers vom römisch 40 , mit welcher dieser mitteilte, umsatzsteuerbefreit zu sein und dementsprechend über keine (gültige) UID-Nummer mehr zu verfügen, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:

"§ 32 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

[...]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

[...]."

Gemäß der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 7) entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.Gemäß der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, Seite 7) entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.

Mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Mit Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, hielt dieser fest, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG ebenfalls auf die gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.Mit Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, hielt dieser fest, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG ebenfalls auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159 und vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159; vgl. hiezu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm 9 zu § 32 VwGVG).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159 und vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159; vergleiche hiezu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 9 zu Paragraph 32, VwGVG).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 leg cit steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, leg cit steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Im gegenständlichen Fall wurde der gebührenrechtliche Anspruch des Antragstellers (Sachverständigen) betreffend die Honorarnoten-Nr. XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, mit € 503,00 (inklusive Umsatzsteuer) bestimmt.Im gegenständlichen Fall wurde der gebührenrechtliche Anspruch des Antragstellers (Sachverständigen) betreffend die Honorarnoten-Nr. römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, mit € 503,00 (inklusive Umsatzsteuer) bestimmt.

Der Antragsteller gab nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, an, dass die Berechnung der Umsatzsteuer fehlerhaft und er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG umsatzsteuerbefreit gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Steuerbefreiung besteht die Eignung eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Der Antragsteller gab nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, an, dass die Berechnung der Umsatzsteuer fehlerhaft und er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG umsatzsteuerbefreit gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Steuerbefreiung besteht die Eignung eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Im Zuge der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Bescheid (hier: Beschluss), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (vgl. VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040).Im Zuge der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Bescheid (hier: Beschluss), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft vergleiche VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040).

Aus den bisherigen Ausführungen, insbesondere der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ergibt sich daher folgende (neuerliche) Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:Aus den bisherigen Ausführungen, insbesondere der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG ergibt sich daher folgende (neuerliche) Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 lit. d)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,)

3 Fragen á € 116,20 -€ 348,60

Aktenstudium (§ 36)Aktenstudium (Paragraph 36,)

1 Aktenband à € 44,90 -€ 44,90

Reinschreiben (§ 31 Abs. 1 Z 3) -€ 16,00Reinschreiben (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) -€ 16,00

Ausfertigungen (§ 31 Abs. 1 Z 3) -€ 9,60Ausfertigungen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) -€ 9,60

Summe -€ 419,10

0 % Umsatzsteuer (befreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG)-0 % Umsatzsteuer (befreit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG)-

Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) -€ 419,10

Die Gebühren des Sachverständigen sind daher mit € 419,10 (exklusive Umsatzsteuer) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, Kleinunternehmer, Mühewaltung, nova reperta,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Sachverständiger,
Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2210988.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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