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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ist die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gerichtet und ist dieser nicht eine physische Person, sondern etwa eine OEG, so ist die OEG als Empfängerin zu bezeichnen (vgl. zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG mit Bezug auf juristische Personen etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, 2001/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170324.X01Im RIS seit
22.06.2004