RS Vwgh 2004/4/23 2003/17/0207

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000
E3R E03402000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

31993R2454 ZKDV 1993 Art484;
31999R0800 AusfErstLwErz DV Art49 Abs3;
ABGB §1313a;

Rechtssatz

Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nimmt mit "zu vertretenden Gründen" offenkundig eine Abgrenzung zwischen vom Ausführer kontrollierbaren bzw. von ihm nicht mehr kontrollierbaren Risikosphären vor. Dies zeigt sich deutlich an der englischsprachigen Fassung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung. In Ansehung der Abgrenzung dieser Risikosphären kommt es aber nicht darauf an, ob der Fahrer (etwa im Verständnis des § 1313a ABGB) als Erfüllungsgehilfe der Beschwerdeführerin zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen aufzufassen war. Maßgebend ist allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dieses Fahrers zur Erfüllung ihrer gegenüber den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden Verpflichtungen (insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage des Exemplars T5 bei der Ausgangskontrollstelle) bedient hat. Das Verhalten dieses Fahrers, der jedenfalls insoweit im Auftrag der Beschwerdeführerin handelte, lag auch innerhalb der von ihr kontrollierbaren Sphäre (war also nicht "beyond the control of the exporter"). Eine Kontrolle des Fahrers, sei es in Form des Abverlangens einer Rückmeldung oder einer Bescheinigung nach Art. 484 ZK-DVO von ihm, sei es im Wege einer Nachfrage beim Ausgangszollamt, ob die Ware gestellt und das Formular T5 abgegeben wurde, lag durchaus in der Disposition der Beschwerdeführerin. Ebenso stand es ihr frei, entsprechende Haftungsvereinbarungen bei Unterlassung der aufgetragenen Vorgangsweise mit dem Frachtführer zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170207.X02

Im RIS seit

15.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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