TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W219 2197932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs1
TKG 2003 §109 Abs4 Z8
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VStG 1950 § 21 gültig von 17.08.1971 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W2192197932-1/9E

W2192213958-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hartmut Ramsauer, Georg-Wagner-Gasse 5, 5021 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 20.04.2018, BMVIT-635.540/0164-III/FBL/2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 und am 23.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hartmut Ramsauer, Georg-Wagner-Gasse 5, 5021 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 20.04.2018, BMVIT-635.540/0164-III/FBL/2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 und am 23.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 1 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX , für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 , für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sprach die belangte

Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer Folgendes aus:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚ XXXX die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der [zweitbeschwerdeführenden Partei] ist, und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 22.06.2017, um 18.17 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Anrufer, der sich mit ‚ XXXX Marketingabteilung' vorstellte, wollte dem Angerufenen etwas anbieten, wobei der Angerufene nach der Vorstellung ‚ XXXX ' und dem Wortlaut, dass der Anrufer etwas anbieten wolle, das Telefonat beendet hat. Dies vor allem deshalb weil ihm die Telefonnummer der XXXX einschlägig bekannt war, er schon seit zirka einem Jahr immer wieder mit Werbeanrufen von den ‚ XXXX ' belästigt wurde und er mehrfach gebeten hatte, nicht mehr angerufen zu werden, was aber bisher ignoriert worden sei.) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, [...] [der Anzeiger], noch sonst von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚ römisch 40 die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der [zweitbeschwerdeführenden Partei] ist, und somit als deren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 22.06.2017, um 18.17 Uhr unter Bekanntmachung der Telefonnummer römisch 40 einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Anrufer, der sich mit ‚ römisch 40 Marketingabteilung' vorstellte, wollte dem Angerufenen etwas anbieten, wobei der Angerufene nach der Vorstellung ‚ römisch 40 ' und dem Wortlaut, dass der Anrufer etwas anbieten wolle, das Telefonat beendet hat. Dies vor allem deshalb weil ihm die Telefonnummer der römisch 40 einschlägig bekannt war, er schon seit zirka einem Jahr immer wieder mit Werbeanrufen von den ‚ römisch 40 ' belästigt wurde und er mehrfach gebeten hatte, nicht mehr angerufen zu werden, was aber bisher ignoriert worden sei.) zum Telefonanschluss römisch 40 getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, [...] [der Anzeiger], noch sonst von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben.

Der angeführte Anruf erfolgte, obwohl [der Anzeiger] seit zirka einem Jahr schon mit mehreren Werbeanrufen von der Marketingabteilung der ‚ XXXX ', Telefonnummern XXXX , XXXX und XXXX , belästigt worden war und er dabei immer ersucht hatte, keine weiteren Werbeanrufe mehr zu erhalten."Der angeführte Anruf erfolgte, obwohl [der Anzeiger] seit zirka einem Jahr schon mit mehreren Werbeanrufen von der Marketingabteilung der ‚ römisch 40 ', Telefonnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , belästigt worden war und er dabei immer ersucht hatte, keine weiteren Werbeanrufe mehr zu erhalten."

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch § 107 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde sprach weiters aus, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand hafte. Verfügt wurde, dass als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 70,-- zu zahlen seien; der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 770,--.Die belangte Behörde sprach weiters aus, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand hafte. Verfügt wurde, dass als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 70,-- zu zahlen seien; der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 770,--.

1.2. In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Ein Anruf, bei dem sich der Anrufer mit dem Namen einer bekannten landesweiten Zeitung vorgestellt habe und dem Angerufenen etwas anbieten bzw. diesen etwas fragen habe wollen, wobei der Anrufer nicht mehr dazu gekommen sei, weil der Angerufene das Telefongespräch beendet habe, sei jedenfalls als ein Anruf zu Werbezwecken im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG 2003 zu qualifizieren.Ein Anruf, bei dem sich der Anrufer mit dem Namen einer bekannten landesweiten Zeitung vorgestellt habe und dem Angerufenen etwas anbieten bzw. diesen etwas fragen habe wollen, wobei der Anrufer nicht mehr dazu gekommen sei, weil der Angerufene das Telefongespräch beendet habe, sei jedenfalls als ein Anruf zu Werbezwecken im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 zu qualifizieren.

Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung vorgebracht, die Anrufe seien im Rahmen einer Aktion erfolgt, die sich ausschließlich an bestehende Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei gerichtet habe; der Anzeiger sei zwar niemals Abonnent gewesen, allerdings sei seine Telefonnummer aus Gründen, die nicht mehr nachvollzogen werden könnten, im Kundenstammblatt eines Abonnenten eingetragen gewesen. Dem entgegnet die belangte Behörde, dass eine Person, die einen Werbeanruf durchführt, am Beginn eines Telefongespräches immer in Erfahrung bringen müsse, ob sie mit einer Person, die eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen abgegeben hat, spricht, um nicht eine andere Person, von der keine solche Einwilligung vorliegt, mit einem Werbeanruf zu belästigen und dadurch eine Übertretung nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 zu verwirklichen. Aus den Angaben des Anzeigers gehe hervor, dass kein(e) Anrufer(in) bei einem der angeführten Werbeanrufe gefragt habe, ob er/sie mit jenem Abonnenten, an den der Anruf ergehen hätte sollen, spricht. Auch habe kein(e) Anrufer(in) bei einem der angeführten Werbeanrufe auf die Mitteilung des Anzeigers, dass dieser kein Kunde sei und keine weiteren Werbeanrufe mehr haben wolle, reagiert. Auch die Mitarbeiter der Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei, denen der Anzeiger nach jedem erfolgten gesetzwidrigen Werbeanruf telefonisch mitgeteilt habe, dass er keine weiteren Werbeanrufe mehr haben will, hätten entsprechende Maßnahmen unterlassen.Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung vorgebracht, die Anrufe seien im Rahmen einer Aktion erfolgt, die sich ausschließlich an bestehende Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei gerichtet habe; der Anzeiger sei zwar niemals Abonnent gewesen, allerdings sei seine Telefonnummer aus Gründen, die nicht mehr nachvollzogen werden könnten, im Kundenstammblatt eines Abonnenten eingetragen gewesen. Dem entgegnet die belangte Behörde, dass eine Person, die einen Werbeanruf durchführt, am Beginn eines Telefongespräches immer in Erfahrung bringen müsse, ob sie mit einer Person, die eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen abgegeben hat, spricht, um nicht eine andere Person, von der keine solche Einwilligung vorliegt, mit einem Werbeanruf zu belästigen und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 zu verwirklichen. Aus den Angaben des Anzeigers gehe hervor, dass kein(e) Anrufer(in) bei einem der angeführten Werbeanrufe gefragt habe, ob er/sie mit jenem Abonnenten, an den der Anruf ergehen hätte sollen, spricht. Auch habe kein(e) Anrufer(in) bei einem der angeführten Werbeanrufe auf die Mitteilung des Anzeigers, dass dieser kein Kunde sei und keine weiteren Werbeanrufe mehr haben wolle, reagiert. Auch die Mitarbeiter der Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei, denen der Anzeiger nach jedem erfolgten gesetzwidrigen Werbeanruf telefonisch mitgeteilt habe, dass er keine weiteren Werbeanrufe mehr haben will, hätten entsprechende Maßnahmen unterlassen.

Bei der Strafbemessung werde erschwerend gewertet, dass der Erstbeschwerdeführer im September 2015 wegen gleicher Tat (BMVIT-635.540/0176-III/FBL/2014) rechtskräftig bestraft worden sei. Mildernd werde kein Umstand berücksichtigt. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es seien daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Geschäftsführers angenommen worden. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafandrohung, des Verschuldens und der mildernden und erschwerenden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit 1,2 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.05.2018. Beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, der Anzeiger habe nie ausgesagt, dass ihm der Anrufer etwas anbieten habe wollen. Daher sei die Feststellung im Straferkenntnis, der Anrufer habe dem Anzeiger etwas anbieten wollen, nicht nachvollziehbar. Dass der Anzeiger als vermeintlicher Abonnent angerufen worden sei, bestätige die Aussage des Anzeigers, dass er beim ersten Anruf mit einem fremden Namen angesprochen und nach seiner Zufriedenheit mit dem Abonnement gefragt worden sei. Tatsächlich sei im Kundenstammblatt eines Abonnenten unrichtiger Weise die Telefonnummer des Anzeigers eingetragen gewesen. Die weiteren Anrufe habe der Anzeiger nach Nennung der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei sofort mit dem Hinweis, dass er kein Kunde sei und keine Anrufe wünsche, beendet. Der Anzeiger habe nie angegeben, dass er zu Werbezwecken angerufen worden sei. Die Anrufe bei den Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei würden keine Werbeanrufe iSd § 107 Abs. 1 TKG 2003 darstellen, da die Rückmeldung des Kunden ausschließlich dazu diene, das Angebot zu verbessern. Jeder, der ein Service eines PKWs in Anspruch nehme, erhalte vom Dienstleister einen Anruf, wie er mit der Serviceleistung des Unternehmens zufrieden war. Niemand werde auf die Idee kommen, dass dieser Anruf, der ausschließlich dazu diene, die Serviceleistung für den Kunden zu verbessern, ein Werbeanruf ist.Die Beschwerde bringt vor, der Anzeiger habe nie ausgesagt, dass ihm der Anrufer etwas anbieten habe wollen. Daher sei die Feststellung im Straferkenntnis, der Anrufer habe dem Anzeiger etwas anbieten wollen, nicht nachvollziehbar. Dass der Anzeiger als vermeintlicher Abonnent angerufen worden sei, bestätige die Aussage des Anzeigers, dass er beim ersten Anruf mit einem fremden Namen angesprochen und nach seiner Zufriedenheit mit dem Abonnement gefragt worden sei. Tatsächlich sei im Kundenstammblatt eines Abonnenten unrichtiger Weise die Telefonnummer des Anzeigers eingetragen gewesen. Die weiteren Anrufe habe der Anzeiger nach Nennung der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei sofort mit dem Hinweis, dass er kein Kunde sei und keine Anrufe wünsche, beendet. Der Anzeiger habe nie angegeben, dass er zu Werbezwecken angerufen worden sei. Die Anrufe bei den Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei würden keine Werbeanrufe iSd Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 darstellen, da die Rückmeldung des Kunden ausschließlich dazu diene, das Angebot zu verbessern. Jeder, der ein Service eines PKWs in Anspruch nehme, erhalte vom Dienstleister einen Anruf, wie er mit der Serviceleistung des Unternehmens zufrieden war. Niemand werde auf die Idee kommen, dass dieser Anruf, der ausschließlich dazu diene, die Serviceleistung für den Kunden zu verbessern, ein Werbeanruf ist.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 08.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschriftsatz nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung. Der Vorlageschriftsatz wurde den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

4. Am 11.03.2019 und am 23.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien, ein Vertreter der belangten Behörde und als Zeuge der Anzeiger teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt (22.06.2017) handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der zweitbeschwerdeführenden Partei ist und war.1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt (22.06.2017) handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der zweitbeschwerdeführenden Partei ist und war.

1.2. Vom Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei (vom Anschluss mit der Telefonnummer XXXX ) aus erfolgte am 22.06.2017 um1.2. Vom Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei (vom Anschluss mit der Telefonnummer römisch 40 ) aus erfolgte am 22.06.2017 um

18.17 Uhr ein Anruf an Herrn XXXX (Telefonnummer XXXX ), den Anzeiger. Der Anrufer stellte sich mit " XXXX Marketingabteilung" vor. Nach den weiteren Worten "Dürfen wir mit Ihnen ..." brach der Anzeiger das Telefongespräch ab.18.17 Uhr ein Anruf an Herrn römisch 40 (Telefonnummer römisch 40 ), den Anzeiger. Der Anrufer stellte sich mit " römisch 40 Marketingabteilung" vor. Nach den weiteren Worten "Dürfen wir mit Ihnen ..." brach der Anzeiger das Telefongespräch ab.

1.3. Während eines Zeitraumes von ca. 15 Monaten vor dem in Pkt. 1.2. genannten Telefongespräch waren bereits mehrere Anrufe vom Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei (von den Anschlüssen XXXX und XXXX ) aus an den Anzeiger unter der genannten Telefonnummer erfolgt. Beim ersten dieser Anrufe wurde der Anzeiger mit einem fremden Namen auf sein (vermeintliches) Abonnement der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei angesprochen. Der Anzeiger erwiderte, es müsse sich um einen Irrtum handeln, da er niemals Abonnent dieser Zeitung gewesen sei, und bat, seine Telefonnummer aus der Abonnenten-Datenbank der zweitbeschwerdeführenden Partei zu entfernen. Dennoch erfolgten weitere Anrufe an den Anzeiger unter der genannten Telefonnummer, während derer der Anzeiger jeweils auf den Irrtum hinwies. Der Anzeiger wendete sich nach solchen Telefongesprächen auch mehrmals aktiv per Telefon an die Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Bitte, seine Telefonnummer aus der Abonnenten-Datenbank zu entfernen, da er nie Abonnent gewesen sei und keine Werbeanrufe erhalten wolle. Während eines dieser Telefongespräche wurde dem Anzeiger erwidert, er könne ja noch ein Abonnent werden.1.3. Während eines Zeitraumes von ca. 15 Monaten vor dem in Pkt. 1.2. genannten Telefongespräch waren bereits mehrere Anrufe vom Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei (von den Anschlüssen römisch 40 und römisch 40 ) aus an den Anzeiger unter der genannten Telefonnummer erfolgt. Beim ersten dieser Anrufe wurde der Anzeiger mit einem fremden Namen auf sein (vermeintliches) Abonnement der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei angesprochen. Der Anzeiger erwiderte, es müsse sich um einen Irrtum handeln, da er niemals Abonnent dieser Zeitung gewesen sei, und bat, seine Telefonnummer aus der Abonnenten-Datenbank der zweitbeschwerdeführenden Partei zu entfernen. Dennoch erfolgten weitere Anrufe an den Anzeiger unter der genannten Telefonnummer, während derer der Anzeiger jeweils auf den Irrtum hinwies. Der Anzeiger wendete sich nach solchen Telefongesprächen auch mehrmals aktiv per Telefon an die Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Bitte, seine Telefonnummer aus der Abonnenten-Datenbank zu entfernen, da er nie Abonnent gewesen sei und keine Werbeanrufe erhalten wolle. Während eines dieser Telefongespräche wurde dem Anzeiger erwidert, er könne ja noch ein Abonnent werden.

1.4. Der Anzeiger war niemals Abonnent oder sonst Geschäftspartner der zweitbeschwerdeführenden Partei und hat niemals eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen durch die zweitbeschwerdeführende Partei erteilt. Er hat keine weitere Person ermächtigt, über seinen Telefonanschluss XXXX zu verfügen.1.4. Der Anzeiger war niemals Abonnent oder sonst Geschäftspartner der zweitbeschwerdeführenden Partei und hat niemals eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen durch die zweitbeschwerdeführende Partei erteilt. Er hat keine weitere Person ermächtigt, über seinen Telefonanschluss römisch 40 zu verfügen.

1.5. Im Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei bestand zum Tatzeitpunkt kein Kontrollsystem, das vollständig gewährleistete, dass nur an Telefonnummern von Personen, die dem Erhalt von Werbeanrufen zugestimmt haben, solche Anrufe erfolgten; insbesondere gewährleisteten die Abläufe bei der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht, dass in ihrer Kundendatenbank ein fehlerhafter Eintrag einer Telefonnummer (nämlich der Telefonnummer des Anzeigers) im Datensatz einer anderen Person - die als Abonnent dem Erhalt von Werbeanrufen zugestimmt haben mag - richtiggestellt wurde, obwohl der Anzeiger diesen Fehler wiederholt gegenüber der Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei gerügt hatte.

1.6. Über den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 bereits mit Straferkenntnis aus dem September 2015 (BMVIT-635.540/0176-III/FBL/2014) eine Verwaltungsstrafe verhängt.1.6. Über den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 bereits mit Straferkenntnis aus dem September 2015 (BMVIT-635.540/0176-III/FBL/2014) eine Verwaltungsstrafe verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts bzw. insbesondere aus den glaubwürdigen Aussagen des Anzeigers als Zeuge während der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sie sind im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist lediglich die rechtliche Qualifikation des Anrufes am 22.06.2017 als Werbeanruf im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG (vgl. dazu unten Pkt. 3.2.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts bzw. insbesondere aus den glaubwürdigen Aussagen des Anzeigers als Zeuge während der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sie sind im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist lediglich die rechtliche Qualifikation des Anrufes am 22.06.2017 als Werbeanruf im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG vergleiche dazu unten Pkt. 3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 lauten:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss."Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss."

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. [...]Paragraph 109, [...]

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8. entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

[...]"

3.2. Dass der inkriminierte Anruf von Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei an den Anzeiger am 22.06.2017 stattfand, ist ebenso unstrittig wie der Gesprächsverlauf bei diesem Anruf sowie im Wesentlichen bei den festgestellten früheren Telefongesprächen zwischen dem Anzeiger und Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei. Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass der Anzeiger keine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt hat. Die Beschwerde bestreitet lediglich, dass es sich beim Anruf am 22.06.2017 um einen Anruf zu Werbezwecken im Sinne des § 107 Abs. 1 2003 TKG gehandelt hat. Wenn im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei die Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei angerufen würden, um sie nach der Zufriedenheit mit dem Abonnement zu fragen, so stelle dies keinen Werbeanruf dar. Die Rückmeldung des Kunden diene ausschließlich dazu, das Angebot der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verbessern.3.2. Dass der inkriminierte Anruf von Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei an den Anzeiger am 22.06.2017 stattfand, ist ebenso unstrittig wie der Gesprächsverlauf bei diesem Anruf sowie im Wesentlichen bei den festgestellten früheren Telefongesprächen zwischen dem Anzeiger und Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei. Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass der Anzeiger keine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt hat. Die Beschwerde bestreitet lediglich, dass es sich beim Anruf am 22.06.2017 um einen Anruf zu Werbezwecken im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, 2003 TKG gehandelt hat. Wenn im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei die Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei angerufen würden, um sie nach der Zufriedenheit mit dem Abonnement zu fragen, so stelle dies keinen Werbeanruf dar. Die Rückmeldung des Kunden diene ausschließlich dazu, das Angebot der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verbessern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/03/0048, ausgesprochen, Ziel des Gesetzgebers sei es,

"durch die Bestimmung des § 107 Abs. 1 TKG jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren (vgl VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284, VwSlg 16.297 A, zur Vorläuferbestimmung des § 101 des TKG aus dem Jahr 2007, wobei die Gesetzesmaterialien zu § 107 TKG aus dem Jahr 2003 nicht erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten wäre, vgl RV 128 BlgNR 22. GP, S 20 f; vgl auch VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0143). Der Zweck dieses Schutzes der Privatsphäre (vgl dazu Oberster Gerichtshof vom 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t, OGH vom 29. April 2003, 4 Ob 24/03p, und OGH vom 2. August 2005, 1 Ob 104/05h, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua, VfSlg 16.688) ist bei der Auslegung des Begriffs "zu Werbezwecken" zu berücksichtigen, sodass entgegen der Beschwerde der Begriff "zu Werbezwecken" in § 107 Abs. 1 TKG jedenfalls auch die Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anpreisung eines Produkts bzw. eines Verkaufsgesprächs erfasst (vgl in diesem Sinn nochmals VwSlg 16.297 A).""durch die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren vergleiche VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284, VwSlg 16.297 A, zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 101, des TKG aus dem Jahr 2007, wobei die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 107, TKG aus dem Jahr 2003 nicht erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten wäre, vergleiche Regierungsvorlage 128 BlgNR 22. GP, S 20 f; vergleiche auch VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0143). Der Zweck dieses Schutzes der Privatsphäre vergleiche dazu Oberster Gerichtshof vom 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t, OGH vom 29. April 2003, 4 Ob 24/03p, und OGH vom 2. August 2005, 1 Ob 104/05h, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua, VfSlg 16.688) ist bei der Auslegung des Begriffs "zu Werbezwecken" zu berücksichtigen, sodass entgegen der Beschwerde der Begriff "zu Werbezwecken" in Paragraph 107, Absatz eins, TKG jedenfalls auch die Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anpreisung eines Produkts bzw. eines Verkaufsgesprächs erfasst vergleiche in diesem Sinn nochmals VwSlg 16.297 A)."

Der inkriminierte Anruf an den Anzeiger am 22.06.2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als Anruf zu Werbezwecken iSd § 107 Abs. 1 TKG 2003, obwohl er schon nach den Worten " XXXX Marketingabteilung, dürfen wir mit Ihnen ..." durch den Anzeiger abgebrochen wurde. Bereits die Nennung des Namens einer Tageszeitung mit dem Zusatz "Marketingabteilung" anlässlich dieses unerbetenen Anrufes - dem überdies mehrere frühere Telefongespräche zwischen dem Anzeiger und der Marketingabteilung dieser Tageszeitung vorausgingen, durch die völlig klargestellt wurde, dass der Anzeiger keine Einwilligung zu Anrufen der Marketingabteilung dieser Tageszeitung erteilt hat, niemals Abonnent war und auch kein Abonnement abschließen will - führt eindeutig zu einem solchen Eingriff in die Privatsphäre des Anzeigers, wie ihn § 107 Abs. 1 TKG 2003 verbietet. Denn dieser Anruf kann vom Anzeiger nur als der - entgegen mehrmaligen Ersuchen wiederum erfolgende - Versuch der Anbahnung eines Vertragsabschlusses verstanden werden. Dass der Anruf als "Kundenservice" für Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei gedacht und auf ein beharrliches Versagen bei der Verwaltung der Telefonnummernerfassung in der Abonnentendatenbank der zweitbeschwerdeführenden Partei zurückzuführen gewesen sein mag, kann an dieser rechtlichen Einordnung des inkriminierten Anrufes nichts ändern.Der inkriminierte Anruf an den Anzeiger am 22.06.2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als Anruf zu Werbezwecken iSd Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, obwohl er schon nach den Worten " römisch 40 Marketingabteilung, dürfen wir mit Ihnen ..." durch den Anzeiger abgebrochen wurde. Bereits die Nennung des Namens einer Tageszeitung mit dem Zusatz "Marketingabteilung" anlässlich dieses unerbetenen Anrufes - dem überdies mehrere frühere Telefongespräche zwischen dem Anzeiger und der Marketingabteilung dieser Tageszeitung vorausgingen, durch die völlig klargestellt wurde, dass der Anzeiger keine Einwilligung zu Anrufen der Marketingabteilung dieser Tageszeitung erteilt hat, niemals Abonnent war und auch kein Abonnement abschließen will - führt eindeutig zu einem solchen Eingriff in die Privatsphäre des Anzeigers, wie ihn Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 verbietet. Denn dieser Anruf kann vom Anzeiger nur als der - entgegen mehrmaligen Ersuchen wiederum erfolgende - Versuch der Anbahnung eines Vertragsabschlusses verstanden werden. Dass der Anruf als "Kundenservice" für Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei gedacht und auf ein beharrliches Versagen bei der Verwaltung der Telefonnummernerfassung in der Abonnentendatenbank der zweitbeschwerdeführenden Partei zurückzuführen gewesen sein mag, kann an dieser rechtlichen Einordnung des inkriminierten Anrufes nichts ändern.

Der objektive Tatbestand der vorgewordenen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.

3.3. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerde das Vorliegen einer Fahrlässigkeit gar nicht bestreitet. Vielmehr hat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien etwa während der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, die Anrufe hätten auf einem Versehen beruht, das darin gelegen sei, dass für einen ehemaligen Abonnenten der Zeitung der zweitbeschwerdeführenden Partei irrtümlicher Weise die Telefonnummer des Anzeigers erfasst gewesen sei. Insgesamt hat das Ermittlungsverfahren erwiesen, dass im Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Tatzeitpunkt kein Kontrollsystem bestand, das vollständig gewährleistete, dass nur an Telefonnummern von Personen, die dem Erhalt von Werbeanrufen zugestimmt haben, solche Anrufe erfolgten; insbesondere gewährleisteten die Abläufe bei der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht, dass in ihrer Kundendatenbank ein fehlerhafter Eintrag einer Telefonnummer (nämlich der Telefonnummer des Anzeigers) im Datensatz einer anderen Person - die als Abonnent dem Erhalt von Werbeanrufen zugestimmt haben mag - richtiggestellt wurde, obwohl der Anzeiger diesen Fehler wiederholt gegenüber der Marketingabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei gerügt hatte.

Somit ist erwiesen, dass im Tatzeitpunkt im Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht jene Maßnahmen getroffen waren, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen, sodass kein entschuldigendes Kontrollsystem (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079) existierte.Somit ist erwiesen, dass im Tatzeitpunkt im Unternehmen der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht jene Maßnahmen getroffen waren, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen, sodass kein entschuldigendes Kontrollsystem vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079) existierte.

Wegen Vorliegens von Fahrlässigkeit ist daher die subjektive Tatseite erfüllt.

Der Erstbeschwerdeführer ist für die vorgeworfene Tathandlung, die im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei erfolgte, im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich.Der Erstbeschwerdeführer ist für die vorgeworfene Tathandlung, die im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei erfolgte, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich.

3.4. Es war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung des Verfahrens oder bloßer Ermahnung vorzugehen:3.4. Es war nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit Einstellung des Verfahrens oder bloßer Ermahnung vorzugehen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013; nach VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079, steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG in dieser Fassung enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche ua. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,; nach VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079, steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in dieser Fassung enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen).

Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer zu verantworten, dass ein unerbetener Werbeanruf an eine Person erging, die bereits mehrmals zuvor auf ähnliche Anrufe hin ihre mangelnde Einwilligung zu Werbeanrufen ausgedrückt hatte, ohne dass darauf angemessen reagiert wurde. Das entspricht jedenfalls dem in § 107 Abs. 1 TKG 2003 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt.Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer zu verantworten, dass ein unerbetener Werbeanruf an eine Person erging, die bereits mehrmals zuvor auf ähnliche Anrufe hin ihre mangelnde Einwilligung zu Werbeanrufen ausgedrückt hatte, ohne dass darauf angemessen reagiert wurde. Das entspricht jedenfalls dem in Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt.

3.5. Die Beschwerde tritt den oben in Pkt. I.1.2. wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Bemessung der Strafe nicht entgegen. Der Erstbeschwerdeführer hat weiters nach wie vor - auch auf entsprechende Nachfrage an seinen Rechtsvertreter während der mündlichen Verhandlung hin - keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu seinen Sorgepflichten gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich vor diesem Hintergrund den Überlegungen der belangten Behörde (eine frühere gleichartige Übertretung wurde erschwerend, kein Umstand mildernd berücksichtigt; es wurden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Geschäftsführers angenommen; die verhängten 1,2 % des Strafhöchstbetrags seien keinesfalls überhöht) an und kann - in Bindung an § 42 VwGVG (Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) - jedenfalls keine Überschreitung des tat- und schuldangemessenen Maßes der Strafe feststellen. Vor diesem Hintergrund wird dem Beschwerdeführer die bereits von der belangten Behörde verhängte Strafe zugemessen.3.5. Die Beschwerde tritt den oben in Pkt. römisch eins.1.2. wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Bemessung der Strafe nicht entgegen. Der Erstbeschwerdeführer hat weiters nach wie vor - auch auf entsprechende Nachfrage an seinen Rechtsvertreter während der mündlichen Verhandlung hin - keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu seinen Sorgepflichten gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich vor diesem Hintergrund den Überlegungen der belangten Behörde (eine frühere gleichartige Übertretung wurde erschwerend, kein Umstand mildernd berücksichtigt; es wurden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Geschäftsführers angenommen; die verhängten 1,2 % des Strafhöchstbetrags seien keinesfalls überhöht) an und kann - in Bindung an Paragraph 42, VwGVG (Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) - jedenfalls keine Überschreitung des tat- und schuldangemessenen Maßes der Strafe feststellen. Vor diesem Hintergrund wird dem Beschwerdeführer die bereits von der belangten Behörde verhängte Strafe zugemessen.

3.6. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.6. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.), die Anordnung der Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III.).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.), die Anordnung der Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048, zur Auslegung des Begriffs "Anruf zu Werbezwecken" in § 107 Abs. 1 TKG 2003; zu den Anforderungen an ein entschuldigendes Kontrollsystem vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079); auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048, zur Auslegung des Begriffs "Anruf zu Werbezwecken" in Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003; zu den Anforderungen an ein entschuldigendes Kontrollsystem vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079); auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers,
Fahrlässigkeit, Geldstrafe, geringfügiges Verschulden,
Kontrollsystem, Kostenbeitrag, mündliche Verhandlung,
Solidarhaftung, Strafbemessung, Verschulden, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Vorstrafe,
Werbeanruf, Werbung, Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2197932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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