RS Vfgh 2007/12/13 G16/07

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/06 Wertpapierrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
TelekommunikationsG §101, §104 Abs3
WertpapieraufsichtsG §12 Abs3, §27 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der niedrigeren Höchststrafe bei Übertretung des Verbots von an Verbraucher gerichteter Telefonwerbung für Finanzprodukte im Wertpapieraufsichtsgesetz als Spezialregelung in Hinblick auf die generelle Regelung für unerbetene Anrufe im Telekommunikationsgesetz und die korrespondierende Strafbestimmung

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Folge "Anrufe," in §12 Abs3 WertpapieraufsichtsG, BGBl 753/1996 idF BGBl I 97/2001.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Folge "Anrufe," in §12 Abs3 WertpapieraufsichtsG, Bundesgesetzblatt 753 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001,.

Spezialtatbestand in §12 Abs3 leg cit für an Verbraucher gerichtete Telefonwerbung für Finanzprodukte gegenüber dem umfassenden Verbot unerbetener Anrufe in §101 TelekommunikationsG 1997; Anwendbarkeit des §101 leg cit für nicht in den Anwendungsbereich des §12 Abs3 WertpapieraufsichtsG fallende Anrufe.

Es stehen einander nicht zwei Ordnungssysteme gegenüber, die jeweils innerhalb ihres Systems unterschiedliche in sich geschlossene Strafbestimmungen aufweisen und bei denen es dem Gesetzgeber frei steht, auch unterschiedliche Strafdrohungen vorzusehen, etwa weil er die Art der Werbung oder die Bedeutung des Verbraucherschutzes verschieden bewertet. Dies läge tatsächlich in seinem rechtspolitischen Ermessen. Vielmehr verbietet er in zwei unterschiedlichen Gesetzen die Telefonwerbung auch für Finanzprodukte, unterscheidet aber hinsichtlich der Sanktionen, ob der Telefonteilnehmer (Adressat der Werbung) Verbraucher oder Unternehmer ist, und sieht für jene Fälle, bei denen in die Interessenssphäre von Verbrauchern eingegriffen wird, eine niedrigere Höchststrafe vor.

Für diese Differenzierung ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Vielmehr dürfte sie bloß auf den Mangel der Koordination zwischen Ministerien bei der Vorbereitung der Gesetze zurückzuführen sein.

Bei der Zumessung einer Strafe ist der Strafrahmen von besonderer Bedeutung, da er die Einschätzung des Gesetzgebers über die Verwerflichkeit einer Tat ausdrückt. Daher wird die Behörde bei einem vergleichbaren Verhalten und Grad des Verschuldens die Strafe je nach dem ihr für einen bestimmten Tatbestand zur Verfügung stehenden Strafrahmen unterschiedlich zumessen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Strafrahmen selbst bei Wiederholungstätern nicht ausgeschöpft wird.

Außer-Kraft-Treten der angefochtenen Fassung des §12 Abs3 WertpapieraufsichtsG mit BGBl I 62/2004 (Inkrafttreten der Neufassung am 01.10.04).Außer-Kraft-Treten der angefochtenen Fassung des §12 Abs3 WertpapieraufsichtsG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2004, (Inkrafttreten der Neufassung am 01.10.04).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bankwesen, Wertpapierrecht, Fernmelderecht, Werbung, Strafe, Strafbemessung, lex specialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G16.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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