RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0204

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §15 Abs1 Satz1;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Pflicht zur amtswegigen Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz Meldegesetz 1991 ändert nichts an der Pflicht zur Abmeldung durch den Meldepflichtigen. Diese Pflicht besteht, bis die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist, sei es von Amts wegen, sei es durch den Meldepflichtigen. Die Strafbarkeit ist daher auch für jenen Zeitraum gegeben, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem die Pflicht zur amtlichen Abmeldung begründet wurde. Hier: Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht geltend gemacht, sich von der tatsächlichen Durchführung der (nach seiner Meinung amtswegig vorzunehmenden) Abmeldung vergewissert zu haben, weshalb ihm seine Unterlassung auch subjektiv vorzuwerfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050204.X03

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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