Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §4Spruch
W274 2210684-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Liechtensteinstraße 107/14, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 25.10.2018, Zl. BMF-240100/0413-GS/VB/2018, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Liechtensteinstraße 107/14, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 25.10.2018, Zl. BMF-240100/0413-GS/VB/2018, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenständlich ist das Ersuchen des BF vom 16.09.2018 per E-Mail auf Übermittlung der Auskunft: "Übermittlung des Berichts des Bundesministers für Finanzen, Zahl: 280.806/0006-GS/VB/18, betreffend Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) im Ministerrat vom 14.03.2018."
Nach diesbezüglich begründeter negativer Auskunft ersuchte der BF gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz um einen Bescheid.Nach diesbezüglich begründeter negativer Auskunft ersuchte der BF gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz um einen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen - soweit hier gegenständlich - das Auskunftsbegehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Ministerratsvortrag eine Geschäftstätigkeit der ÖBIB und einen Gegenstand betreffe, der aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen auch vom Eigentümervertreter der ÖBIB vertraulich zu behandeln sei und schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dritter Personen betroffen seien. Weiters werde auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag dahingehend abzuändern, dass die Auskunft - im zulässigen Ausmaß - erteilt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2019 wurde der Zeuge MR Dr. XXXX vernommen, die Rechtssache erörtert und das Erkenntnis verkündet.In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2019 wurde der Zeuge MR Dr. römisch 40 vernommen, die Rechtssache erörtert und das Erkenntnis verkündet.
Im Rahmen der Ergänzung der Begründung in der Verhandlung ist es der belangten Behörde gelungen darzustellen, dass sich die begehrte Auskunft alleine auf Umstände bezieht, die das Beteiligungsmanagement der ÖBIB, jener im Eigentum des Bundes stehenden Gesellschaft, die Unternehmen des Bundes verwaltet, betrifft, sowie einen einzigen zusammenhängenden Sachverhalt und nicht lediglich damit im Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung zum Auskunftspflichtgesetz besteht zwar eine Begründungspflicht, wenn Auskünfte nicht erteilt werden. Die Anforderungen an die Bescheidbegründung dürfen aber auch nicht überspannt werden, um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen. Eine gesetzmäßige Bescheidbegründung erfordert weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird, noch, dass dies auf eine solche Art individualisiert wird, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mithilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann.
Diesen Erfordernissen war mit der in der Verhandlung ergänzten Begründung im Zusammenhalt mit der aus dem Bescheid ersichtlichen Begründung genüge getan.
Das Gericht teilt insgesamt die Sicht, dass die Interessenabwägung gemäß Art 20 Abs 3 B-VG zugunsten der Geheimhaltung von operativen Vorgängen des Beteiligungsmanagements einer Auskunft in concreto entgegensteht, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.Das Gericht teilt insgesamt die Sicht, dass die Interessenabwägung gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG zugunsten der Geheimhaltung von operativen Vorgängen des Beteiligungsmanagements einer Auskunft in concreto entgegensteht, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Da es sich um um eine Interessenabwägung des Einzelfalles handelt, hatte der Ausspruch zu erfolgen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Es wurde keine Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG beantragt, weshalb eine gekürzte Ausfertigung erfolgen konnte.Es wurde keine Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt, weshalb eine gekürzte Ausfertigung erfolgen konnte.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Auskunftsbegehren, Begründungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2210684.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019