TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 W245 2193027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

BDG 1979 §136b Abs3
BDG 1979 §136b Abs4
BMG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VBG §68
VBG §75 Abs8 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 136b heute
  2. BDG 1979 § 136b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136b heute
  2. BDG 1979 § 136b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BMG § 9 heute
  2. BMG § 9 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025
  3. BMG § 9 gültig von 18.07.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2022
  4. BMG § 9 gültig von 29.01.2020 bis 17.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2020
  5. BMG § 9 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2017
  6. BMG § 9 gültig von 01.08.2001 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BMG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. BMG § 9 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BMG § 9 gültig von 01.04.1987 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1987
  10. BMG § 9 gültig von 21.02.1986 bis 31.03.1987
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VBG § 68 heute
  2. VBG § 68 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. VBG § 68 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. VBG § 68 gültig von 01.01.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. VBG § 68 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. VBG § 68 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  7. VBG § 68 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. VBG § 68 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1991
  9. VBG § 68 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  1. VBG § 75 heute
  2. VBG § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. VBG § 75 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. VBG § 75 gültig von 01.08.2007 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. VBG § 75 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. VBG § 75 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. VBG § 75 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. VBG § 75 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 75 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. VBG § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Spruch

W245 2193027-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 22.03.2018, Zl. XXXX , betreffend eine Ablehnung einer Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend eine Ablehnung einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 75, VBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 01.08.2007 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund für die Dauer von fünf Jahren mit der Funktion als Leiter der Sektion IV des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge kurz "BMUKK") betraut.römisch eins.1. Am 01.08.2007 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund für die Dauer von fünf Jahren mit der Funktion als Leiter der Sektion römisch vier des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge kurz "BMUKK") betraut.

I.2. Auf Antrag des BF vom 16.08.2017 wurde der BF gemäß § 136b BDG 1979 in ein öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 erfolgte eine bis 31.07.2012 befristete Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, im Planstellenbereich der BMUKK-Zentralleitung. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2012 erfolgte eine Weiterbestellung durch eine neuerliche Ernennung. Diese Ernennung war bis 31.07.2017 befristet.römisch eins.2. Auf Antrag des BF vom 16.08.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 136 b, BDG 1979 in ein öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 erfolgte eine bis 31.07.2012 befristete Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, im Planstellenbereich der BMUKK-Zentralleitung. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2012 erfolgte eine Weiterbestellung durch eine neuerliche Ernennung. Diese Ernennung war bis 31.07.2017 befristet.

I.3. Mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, BGBl. Nr. 11/2014 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 in seiner Funktion als Leiter der Kultursektion in den Personalstand des Bundeskanzleramtes (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") übernommen. Er leitete anschließend die Sektion VI.römisch eins.3. Mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014, wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 in seiner Funktion als Leiter der Kultursektion in den Personalstand des Bundeskanzleramtes (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") übernommen. Er leitete anschließend die Sektion römisch sechs.

I.4. Mit 31.07.2017 endete die befristete Ernennung. Es erfolgte keine Weiterbestellung des BF.römisch eins.4. Mit 31.07.2017 endete die befristete Ernennung. Es erfolgte keine Weiterbestellung des BF.

I.5. Mit 01.08.2017 wurde dem BF in der Abteilung II/3 der bB ein neu eingerichteter Arbeitsplatz (Wertigkeit A1/3) zugewiesen und mit der Wahrnehmung näher beschriebener Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut.römisch eins.5. Mit 01.08.2017 wurde dem BF in der Abteilung II/3 der bB ein neu eingerichteter Arbeitsplatz (Wertigkeit A1/3) zugewiesen und mit der Wahrnehmung näher beschriebener Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut.

I.6. Mit Schreiben vom 10.08.2017 führte der BF im Wege XXXX aus, dass er nach Auslaufen seiner befristeten Funktion von der Bewertungsgruppe v1/6 auf die Bewertungsgruppe v1/3 überstellt worden sei. Somit liege eine Einstufung in eine niedrige Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe vor und es gebühre im die entsprechende Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG 1948. Dementsprechend beantragte der BF die Auszahlung der Ergänzungszulage nach § 75 VBG 1948 sowie die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, insbesondere im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach § 75 VBG 1948 ab 01.08.2017.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 10.08.2017 führte der BF im Wege römisch 40 aus, dass er nach Auslaufen seiner befristeten Funktion von der Bewertungsgruppe v1/6 auf die Bewertungsgruppe v1/3 überstellt worden sei. Somit liege eine Einstufung in eine niedrige Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe vor und es gebühre im die entsprechende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 75, VBG 1948. Dementsprechend beantragte der BF die Auszahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 75, VBG 1948 sowie die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, insbesondere im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach Paragraph 75, VBG 1948 ab 01.08.2017.

I.7. Mit Ablauf des 31.12.2017 erfolgte gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 der Übertritt des BF in den Ruhestand.römisch eins.7. Mit Ablauf des 31.12.2017 erfolgte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 der Übertritt des BF in den Ruhestand.

I.8. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde dem BF die für die bescheidmäßige Absprache maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben.römisch eins.8. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde dem BF die für die bescheidmäßige Absprache maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben.

Zusammengefasst führte die bB aus, dass gemäß § 136b BDG 1979 "Antragsbeamte" besoldungsrechtlich wie tätigkeitsmäßig vergleichbare bzw. gleichartig verwendete Vertragsbedienstete zu behandeln seien. Gemäß § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 gebühre eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 bis 7 für "Antragsbeamte" nicht, wenn die nach § 68 Abs. 1 oder 4 VBG 1948 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung ende oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 VBG 1948 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer ablaufe. Daher gebühre dem BF gemäß § 78 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 für die Zeit des Endens der befristeten Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 keine Ergänzungszulage.Zusammengefasst führte die bB aus, dass gemäß Paragraph 136 b, BDG 1979 "Antragsbeamte" besoldungsrechtlich wie tätigkeitsmäßig vergleichbare bzw. gleichartig verwendete Vertragsbedienstete zu behandeln seien. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 gebühre eine Ergänzungszulage nach Absatz eins bis 7 für "Antragsbeamte" nicht, wenn die nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 VBG 1948 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung ende oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 VBG 1948 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer ablaufe. Daher gebühre dem BF gemäß Paragraph 78, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 für die Zeit des Endens der befristeten Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 keine Ergänzungszulage.

I.9. Mit Schreiben vom 15.02.2018 wurde im Wege XXXX fristgerecht vom BF eine Stellungnahme eingebracht. Dabei führte der BF aus, dass sein Dienstverhältnis nicht auf Basis eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG 1948) bestanden habe, sondern dass er sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 136b BDG 1979 befinde. Dementsprechend sei der BF dienstrechtlich auch als Beamter mit einer befristeten Funktion im Sinne des BDG 1979 betraut worden und es habe die befristete Funktion auch im Sinne des BDG 1979 geendet.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 15.02.2018 wurde im Wege römisch 40 fristgerecht vom BF eine Stellungnahme eingebracht. Dabei führte der BF aus, dass sein Dienstverhältnis nicht auf Basis eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (Paragraph eins, Absatz eins, VBG 1948) bestanden habe, sondern dass er sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, BDG 1979 befinde. Dementsprechend sei der BF dienstrechtlich auch als Beamter mit einer befristeten Funktion im Sinne des BDG 1979 betraut worden und es habe die befristete Funktion auch im Sinne des BDG 1979 geendet.

Der Ablauf einer vorgesehenen Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion nach § 68 Abs. 1 oder 4 VBG 1948 sei somit nicht eingetreten, sondern es sei zum Auslaufen der Funktion entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979 gekommen. Daraus folgend könne die genannte Ausnahmebestimmung des § 75 Abs. 8 VBG 1948 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen und es gebühre die Ergänzungszulage wie im Antrag ausgeführt. Dies deshalb, weil der § 136b BDG 1979 die Anwendung der Entgeltbestimmungen des VBG 1948, nicht aber die dienstrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 als anwendbar vorgesehen haben.Der Ablauf einer vorgesehenen Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 VBG 1948 sei somit nicht eingetreten, sondern es sei zum Auslaufen der Funktion entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979 gekommen. Daraus folgend könne die genannte Ausnahmebestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, VBG 1948 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen und es gebühre die Ergänzungszulage wie im Antrag ausgeführt. Dies deshalb, weil der Paragraph 136 b, BDG 1979 die Anwendung der Entgeltbestimmungen des VBG 1948, nicht aber die dienstrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 als anwendbar vorgesehen haben.

Im Übrigen wurde in der Stellungnahme auf ein Parallelverfahren über betriebliche Vorsorgekasse verwiesen.

I.10. Mit Bescheid vom 22.03.2018 stellte die bB fest, dass dem BF gemäß §§ 136b Abs. 4 und 141 Abs. 6 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 65 Abs. 4 und 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 sowie unter Bedachtnahme auf das gemäß § 94a VBG 1948 in Verbindung mit §§ 169d Abs. 3 und 169c GehG 1956 zum 31.07.2017 erreichte Besoldungsdienstalter von 4411 Tagen, für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 das Monatsentgelt nach Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 01.07.2019 sowie die Funktionszulage der Bewertungsgruppe v1/3 gebühre.römisch eins.10. Mit Bescheid vom 22.03.2018 stellte die bB fest, dass dem BF gemäß Paragraphen 136 b, Absatz 4 und 141 Absatz 6, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 65, Absatz 4 und 75 Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 sowie unter Bedachtnahme auf das gemäß Paragraph 94 a, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraphen 169 d, Absatz 3 und 169 c GehG 1956 zum 31.07.2017 erreichte Besoldungsdienstalter von 4411 Tagen, für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 das Monatsentgelt nach Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 01.07.2019 sowie die Funktionszulage der Bewertungsgruppe v1/3 gebühre.

Zur dienstrechtlichen Stellung des BF führte die bB in der Begründung des Bescheides aus, dass mit dem Enden der befristeten Ernennung mit Ablauf des 31.07.2017 dem BF mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 der in der Abteilung II/3 neu eingerichtete Arbeitsplatz (Wertigkeit A1/3) zugewiesen worden sei. Für "Antragsbeamte" seien die dienstrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 und somit auch die Regelungen über die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes und die Wahrungsbestimmungen maßgebend.

Gemäß § 141 Abs. 6 BDG 1979 dürfe eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nicht unterschritten werden. Für den Fall, dass eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes unterbleibe, sei der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der genannten Wertigkeit übergeleitet. In diesem Zusammenhang könne dem Beamten, wenn kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der - gemessen an der Funktionsgruppe 4 - niedriger eingestuft sei (siehe dazu die Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994). In diesem Falle richte sich die Einstufung des Beamten nicht - wie es sonst der Fall sei - nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes, sondern nach der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1.Gemäß Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 dürfe eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nicht unterschritten werden. Für den Fall, dass eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes unterbleibe, sei der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der genannten Wertigkeit übergeleitet. In diesem Zusammenhang könne dem Beamten, wenn kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der - gemessen an der Funktionsgruppe 4 - niedriger eingestuft sei (siehe dazu die Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994). In diesem Falle richte sich die Einstufung des Beamten nicht - wie es sonst der Fall sei - nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes, sondern nach der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1.

Geeignete A1-wertige Arbeitsplätze seien im gegenständlichen Fall nicht vakant gewesen, sodass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nur in Form eines neu einzurichtenden Arbeitsplatzes habe erfolgen können. Der neu eingerichtete Arbeitsplatz habe die Wertigkeit A1/3 aufgewiesen. Durch diese Zuweisung sei die Wahrungsbestimmung des § 141 Abs. 6 BDG 1979 zum Tragen gekommen. Entgegen der Wertigkeit des zugewiesenen Arbeitsplatzes habe die dienstrechtliche Stellung daher A1/4 gelautet.Geeignete A1-wertige Arbeitsplätze seien im gegenständlichen Fall nicht vakant gewesen, sodass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nur in Form eines neu einzurichtenden Arbeitsplatzes habe erfolgen können. Der neu eingerichtete Arbeitsplatz habe die Wertigkeit A1/3 aufgewiesen. Durch diese Zuweisung sei die Wahrungsbestimmung des Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 zum Tragen gekommen. Entgegen der Wertigkeit des zugewiesenen Arbeitsplatzes habe die dienstrechtliche Stellung daher A1/4 gelautet.

Gemäß § 40 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 sei Abs. 2 leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen. Die betreffende Maßnahme stelle eine Verwendungsänderung dar, die einer Versetzung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht gleichzuhalten gewesen sei. Die Zuweisung zu diesem Arbeitsplatz bedürfe daher keines Bescheides, sondern sei durch Dienstauftrag zu verfügen gewesen. Da die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 vorgelegen seien, sei für die Besetzung der neuen Planstelle auch kein Ernennungsbescheid erforderlich gewesen. Mit der mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 erfolgten Überleitung sei ex lege die Verleihung der Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, verbunden gewesen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 sei Absatz 2, leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen. Die betreffende Maßnahme stelle eine Verwendungsänderung dar, die einer Versetzung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 nicht gleichzuhalten gewesen sei. Die Zuweisung zu diesem Arbeitsplatz bedürfe daher keines Bescheides, sondern sei durch Dienstauftrag zu verfügen gewesen. Da die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 vorgelegen seien, sei für die Besetzung der neuen Planstelle auch kein Ernennungsbescheid erforderlich gewesen. Mit der mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 erfolgten Überleitung sei ex lege die Verleihung der Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, verbunden gewesen.

Zur besoldungsrechtlichen Stellung führte die bB aus, dass die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 zur Anwendung kommen. §§ 35f GehG 1956 seien nicht anzuwenden. Im § 136b Abs. 4 BDG 1979 sei ausdrücklich die Anwendung der für Vertragsbedienstete maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für Bundesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Aus den Materialen zu § 136b BDG 1979 gehe hervor, dass die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten besoldungsrechtlich wie tätigkeitsmäßig vergleichbare bzw. gleichartig verwendete Vertragsbedienstete zu behandeln seien. Demnach sollen "Antragsbeamte" auch gegenüber Vertragsbediensteten in ihren besoldungsrechtlichen Ansprüchen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.Zur besoldungsrechtlichen Stellung führte die bB aus, dass die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 zur Anwendung kommen. Paragraphen 35 f, GehG 1956 seien nicht anzuwenden. Im Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 sei ausdrücklich die Anwendung der für Vertragsbedienstete maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für Bundesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Aus den Materialen zu Paragraph 136 b, BDG 1979 gehe hervor, dass die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten besoldungsrechtlich wie tätigkeitsmäßig vergleichbare bzw. gleichartig verwendete Vertragsbedienstete zu behandeln seien. Demnach sollen "Antragsbeamte" auch gegenüber Vertragsbediensteten in ihren besoldungsrechtlichen Ansprüchen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Nach dem Vorbild der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die auf fünf Jahre mit hohen Funktionen der Funktionsgruppen A1/7 bis A1/9 betraut worden seien, erfolge die Besetzung derartiger Funktionen durch Vertragsbedienstete gemäß § 48 VBG 1948 ebenfalls befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren und die Funktionen entsprechen den Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7. Die Regelungen über die Ergänzungszulage seien im § 75 VBG 1948 normiert. Auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 sei bei der Prüfung der Gebührlichkeit der Ergänzungszulage im Falle des Endens der befristeten Funktion durch Zeitablauf nicht die Bestimmung des § 36 GehG 1956 anzuwenden.Nach dem Vorbild der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die auf fünf Jahre mit hohen Funktionen der Funktionsgruppen A1/7 bis A1/9 betraut worden seien, erfolge die Besetzung derartiger Funktionen durch Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 48, VBG 1948 ebenfalls befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren und die Funktionen entsprechen den Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7. Die Regelungen über die Ergänzungszulage seien im Paragraph 75, VBG 1948 normiert. Auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 sei bei der Prüfung der Gebührlichkeit der Ergänzungszulage im Falle des Endens der befristeten Funktion durch Zeitablauf nicht die Bestimmung des Paragraph 36, GehG 1956 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8. Z. 3 VBG 1948 gebühre eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 bis 7 nicht, wenn die nach § 68 Abs. 1 oder 4 VBG 1948 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung ende oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlichen Funktion die ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer ablaufe. Demnach gebühre bei Ablauf der befristeten Bestellung bzw. Auslaufen der Funktion keine Ergänzungszulage. Ein Anspruch auf Ergänzungszulage bestehe daher nur bei vorzeitiger Abberufung für die Dauer der ursprünglichen Bestellung (vgl. § 75 Abs. 3 Z. 4 VBG 1948).Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 gebühre eine Ergänzungszulage nach Absatz eins bis 7 nicht, wenn die nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 VBG 1948 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung ende oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlichen Funktion die ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer ablaufe. Demnach gebühre bei Ablauf der befristeten Bestellung bzw. Auslaufen der Funktion keine Ergänzungszulage. Ein Anspruch auf Ergänzungszulage bestehe daher nur bei vorzeitiger Abberufung für die Dauer der ursprünglichen Bestellung vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 4, VBG 1948).

Der Zweck dieser Regelung bestehe offensichtlich darin, dass bei zeitlich befristeten Funktionen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung das Ende der Funktionsperiode vorhersehbar sei und ein Anspruch auf Weiterbestellung nicht bestehe, sodass es - anders als in den Fällen einer unvorhersehbaren, vorzeitigen Abberufung - nicht zu unerwarteten massiven Einkommensverlusten kommen könne. Da tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete bei Auslaufen ihrer Funktion keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben, müsse dies auch für sogenannte "Antragsbeamte" gelten. Gemäß § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 gebühre daher dem BF für die Zeit des Endens der befristeten Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 keine Ergänzungszulage.Der Zweck dieser Regelung bestehe offensichtlich darin, dass bei zeitlich befristeten Funktionen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung das Ende der Funktionsperiode vorhersehbar sei und ein Anspruch auf Weiterbestellung nicht bestehe, sodass es - anders als in den Fällen einer unvorhersehbaren, vorzeitigen Abberufung - nicht zu unerwarteten massiven Einkommensverlusten kommen könne. Da tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete bei Auslaufen ihrer Funktion keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben, müsse dies auch für sogenannte "Antragsbeamte" gelten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 gebühre daher dem BF für die Zeit des Endens der befristeten Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 keine Ergänzungszulage.

Zur Stellungnahme des BF (siehe oben Punkt 0) führte die bB in der Begründung des Bescheides aus, dass sie die Ansicht des BF, wonach § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG auf Antragsbeamte nicht anwendbar sein solle, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und werde daher von der bB nicht geteilt.Zur Stellungnahme des BF (siehe oben Punkt 0) führte die bB in der Begründung des Bescheides aus, dass sie die Ansicht des BF, wonach Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG auf Antragsbeamte nicht anwendbar sein solle, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und werde daher von der bB nicht geteilt.

Gemäß § 136b BDG 1979 seien auf Antragsbeamte die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Gemäß Paragraph 136 b, BDG 1979 seien auf Antragsbeamte die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 75 VBG 1948 sehe für Vertragsbedienstete, die in eine niedrige Bewertungsgruppe eingereiht werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfederung der besoldungsrechtlichen Folgen einer Einkommensminderung in Form einer Ergänzungszulage vor. Auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Bestimmungen im GehG 1956 normiert seien, finden sich eine Vielzahl von Ergänzungszulagenregelungen, hingegen sei dem Dienstrecht der Beamten im BDG 1979 dieser Begriff fremd. Bereits vor diesem Hintergrund könne kein Zweifel bestehen, dass es sich beim § 75 VBG 1948 um eine besoldungsrechtliche Regelung für Vertragsbedienstete handle, weshalb im Sinne des § 136b Abs. 4 BDG 1979 auf Antragsbeamte, wie auch den BF, anzuwenden sei.Paragraph 75, VBG 1948 sehe für Vertragsbedienstete, die in eine niedrige Bewertungsgruppe eingereiht werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfederung der besoldungsrechtlichen Folgen einer Einkommensminderung in Form einer Ergänzungszulage vor. Auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Bestimmungen im GehG 1956 normiert seien, finden sich eine Vielzahl von Ergänzungszulagenregelungen, hingegen sei dem Dienstrecht der Beamten im BDG 1979 dieser Begriff fremd. Bereits vor diesem Hintergrund könne kein Zweifel bestehen, dass es sich beim Paragraph 75, VBG 1948 um eine besoldungsrechtliche Regelung für Vertragsbedienstete handle, weshalb im Sinne des Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 auf Antragsbeamte, wie auch den BF, anzuwenden sei.

Die Regelung in § 75 VBG 1948 sei bezogen auf Antragsbeamte in ihrem gesamten Zusammenhang auf tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete auszulegen, sodass es unzulässig sei, anspruchsbegründende Bestimmungen zu berücksichtigen, anspruchsverneinende Bestimmungen durch isolierte Betrachtung des Wortlautes hingegen als unanwendbar zu interpretieren. Auch sei eine Nichtberücksichtigung einer einzelnen Bestimmung, wie z.B. des § 75 Abs. 8 VBG 1948 mit dem Wortlaut des § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang würde eine Nichtberücksichtigung dieser Bestimmung und eine damit einhergehende Gebührlichkeit der Ergänzungszulage für "Antragsbeamte" eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung gegenüber allen befristeten betrauten Vertragsbediensteten bedeuten, da diese bei Enden ihrer Funktion durch Zeitablauf keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben bzw. ein Anspruch auf diese Zulage bei vorzeitiger Abberufung spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Funktionsdauer ende.Die Regelung in Paragraph 75, VBG 1948 sei bezogen auf Antragsbeamte in ihrem gesamten Zusammenhang auf tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete auszulegen, sodass es unzulässig sei, anspruchsbegründende Bestimmungen zu berücksichtigen, anspruchsverneinende Bestimmungen durch isolierte Betrachtung des Wortlautes hingegen als unanwendbar zu interpretieren. Auch sei eine Nichtberücksichtigung einer einzelnen Bestimmung, wie z.B. des Paragraph 75, Absatz 8, VBG 1948 mit dem Wortlaut des Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang würde eine Nichtberücksichtigung dieser Bestimmung und eine damit einhergehende Gebührlichkeit der Ergänzungszulage für "Antragsbeamte" eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung gegenüber allen befristeten betrauten Vertragsbediensteten bedeuten, da diese bei Enden ihrer Funktion durch Zeitablauf keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben bzw. ein Anspruch auf diese Zulage bei vorzeitiger Abberufung spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Funktionsdauer ende.

In weiterer Folge würde eine derartige Leseart in bestimmten Fällen, in denen massive Einkommensdifferenzen entstehen, im Ergebnis auf eine zeitlich unbefristete Gebührlichkeit der Ergänzungszulage hinauslaufen. Dies würde sowohl dem Wesen einer Ergänzungszulage als zeitlich befristete Abfederung einer Einkommensverminderung, als auch den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen.

Daher sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass § 75 Abs. 1 VBG 1948 nur zur Begründung des Anspruches der Ergänzungszulage für Antragsbeamte herangezogen, § 75 Abs. 8 VBG 1948 aber auf "Antragsbeamte" nicht angewendet werden solle.Daher sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass Paragraph 75, Absatz eins, VBG 1948 nur zur Begründung des Anspruches der Ergänzungszulage für Antragsbeamte herangezogen, Paragraph 75, Absatz 8, VBG 1948 aber auf "Antragsbeamte" nicht angewendet werden solle.

Insgesamt sei aufgrund der dargelegten Ausführungen die Auslegung des BF in seiner Stellungnahme (siehe oben Punkt 0) unzulässig.

I.11. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF vertreten durch RAe RIEDL-PARTNER fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid dem ganzen Inhalt nach, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, angefochten wurde.römisch eins.11. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF vertreten durch RAe RIEDL-PARTNER fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid dem ganzen Inhalt nach, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, angefochten wurde.

Begründend führte der BF aus, dass die Entfalls- bzw. Beendigungsregelung des § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 an den Ablauf einer Bestellungszeit iSd § 68 Abs. 1 oder 4 VBG 1948 anknüpfe. An das - nämlich die Bezugnahme auf eine andere Bestimmung dieses Gesetzes selbst ohne Bezugnahme auf das BDG 1979 - innerhalb dieses Gesetzes nicht anders erwartet werden könne, ändere nichts daran, dass die Tatbestände erhebliche Unterschiede aufweisen. In dem einen Fall gehe es gemäß § 68 VBG 1948 um Vertragliches, für das eine ganz grundsätzlich andere Betrachtungsweise gelte, als im öffentlich-rechtlichen Bereich. Welchen Status der Beamte habe, richte sich nach Gesetz, individuellen rechtsgestaltenden Hoheitsakten (Bescheiden) sowie objektiven Gegebenheiten mit weitgehender Unabhängigkeiten von subjektiven Vorstellungen und Willenserklärungen. Letztere seien hingegen von entscheidender Bedeutung für das Vertragsrecht, wobei auch subjektive Vorstellungen nach dem Maßstab redlicher Verkehrssitte eine Rolle spielen und Rechtsansprüche konkludent sowohl begründet wie abgeändert oder beseitigt werden können. Im arbeitsrechtlichen Bereichen habe außerdem der Gleichbehandlungsgrundsatz eine deutliche andere Funktion als das verfassungsrechtliche Gleichheitsrecht, welches im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Tragen komme.Begründend führte der BF aus, dass die Entfalls- bzw. Beendigungsregelung des Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 an den Ablauf einer Bestellungszeit iSd Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 VBG 1948 anknüpfe. An das - nämlich die Bezugnahme auf eine andere Bestimmung dieses Gesetzes selbst ohne Bezugnahme auf das BDG 1979 - innerhalb dieses Gesetzes nicht anders erwartet werden könne, ändere nichts daran, dass die Tatbestände erhebliche Unterschiede aufweisen. In dem einen Fall gehe es gemäß Paragraph 68, VBG 1948 um Vertragliches, für das eine ganz grundsätzlich andere Betrachtungsweise gelte, als im öffentlich-rechtlichen Bereich. Welchen Status der Beamte habe, richte sich nach Gesetz, individuellen rechtsgestaltenden Hoheitsakten (Bescheiden) sowie objektiven Gegebenheiten mit weitgehender Unabhängigkeiten von subjektiven Vorstellungen und Willenserklärungen. Letztere seien hingegen von entscheidender Bedeutung für das Vertragsrecht, wobei auch subjektive Vorstellungen nach dem Maßstab redlicher Verkehrssitte eine Rolle spielen und Rechtsansprüche konkludent sowohl begründet wie abgeändert oder beseitigt werden können. Im arbeitsrechtlichen Bereichen habe außerdem der Gleichbehandlungsgrundsatz eine deutliche andere Funktion als das verfassungsrechtliche Gleichheitsrecht, welches im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Tragen komme.

Alle diese Aspekte können auch bei der Frage eine Rolle spielen, ob eine befristete Funktion vorzeitig oder überhaupt geendet habe oder verlängert worden sei. Damit könne eine gesetzliche Verknüpfung an diesen Tatbestand im Rahmen des Vertragsrechts nicht gleichgesetzt bzw. umgedeutet und eine Anknüpfung an einen öffentlich-rechtlichen Tatbestand vorgenommen werden, der zwar Ähnlichkeiten aufweise, aber eben aus den vorangeführten Gründen in seinem Wesen mit mannigfaltigen Konsequenzen anderer Art sei.

Es habe daher auch in der Beschwerdesache zu gelten, was bereits als allgemeiner Grundsatz erwähnt worden sei, nämlich, dass sich die dienstrechtliche Stellung nach dem BDG 1979 richte und nur die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche durch einschlägige Regelung des VBG 1948 festgelegt werde.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der BF geringwertig verwendet worden. Für diesen Zeitraum gelte die Ergänzungszulagenregel des § 75 Abs. 1 VBG 1948. Die einschränkende Regelung des § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 könne hingegen nicht zum Tragen kommen, weil es für sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen keinen geeigneten Anknüpfungstatbestand gegeben habe. Dass einmal für den "Antragsbeamten" ein besoldungsrechtlicher Vorteil entstehe, sei in Ansehung seiner sonstigen problematischen Situation unbedenklich.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der BF geringwertig verwendet worden. Für diesen Zeitraum gelte die Ergänzungszulagenregel des Paragraph 75, Absatz eins, VBG 1948. Die einschränkende Regelung des Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 könne hingegen nicht zum Tragen kommen, weil es für sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen keinen geeigneten Anknüpfungstatbestand gegeben habe. Dass einmal für den "Antragsbeamten" ein besoldungsrechtlicher Vorteil entstehe, sei in Ansehung seiner sonstigen problematischen Situation unbedenklich.

Schließlich beantragte der BF den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Bezüge für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 unter Einbeziehung einer Ergänzungszulage im Sinne des § 75 Abs. 1 VBG 1948 festgestellt (bemessen) werde.Schließlich beantragte der BF den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Bezüge für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 unter Einbeziehung einer Ergänzungszulage im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, VBG 1948 festgestellt (bemessen) werde.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

I.12. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 19.04.2018 vor.römisch eins.12. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 19.04.2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Verfahrensgang:römisch zwei.1.1. Verfahrensgang:

Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:römisch zwei.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF wurde mit Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragsbediensteter mit Wirksamkeit vom 01.08.2007 für die Dauer von fünf Jahren mit der Funktion als Leiter der Sektion IV des BMUKK betraut.Der BF wurde mit Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragsbediensteter mit Wirksamkeit vom 01.08.2007 für die Dauer von fünf Jahren mit der Funktion als Leiter der Sektion römisch vier des BMUKK betraut.

Auf seinen Antrag vom 16.08.2007 erfolgte gemäß §136b BDG 1979 die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 01.10.2007 durch eine bis 31.12.2012 befristete Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, im Planstellenbereich der BMUKK-Zentralleitung. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2012 erfolgte eine Weiterbestellung durch eine neuerliche Ernennung auf die genannte Planstelle. Diese Ernennung war befristet bis 31.07.2017.

Mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 wurde der BF in seiner Funktion als Leiter der Sektion IV des BMUKK in den Personalstand der bB als Leiter der Kultursektion (Sektion VI) übernommen.Mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 wurde der BF in seiner Funktion als Leiter der Sektion römisch vier des BMUKK in den Personalstand der bB als Leiter der Kultursektion (Sektion römisch sechs) übernommen.

Mit Ablauf des 31.07.2017 endete die befristete Ernennung als Leiter der Kultursektion. Eine Weiterbestellung erfolgte nicht.

Mit Schreiben der bB vom 28.07.2017 wurde dem BF mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 ein in der Abteilung II/3 der bB neu eingerichteter Arbeitsplatz (Wertigkeit A1/3) zugewiesen und der BF wurde mit der Wahrnehmung näher beschriebener Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut.

Im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 bezog der BF keine Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG 1948.Im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 bezog der BF keine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 75, VBG 1948.

Mit Ablauf des 31.12.2017 erfolgte gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 der Übertritt des BF in den Ruhestand.Mit Ablauf des 31.12.2017 erfolgte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 der Übertritt des BF in den Ruhestand.

II.1.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.1.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:

Ein Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht gestellt. Auch erfolgte kein Beweisanbot.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:römisch zwei.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Die dahingehenden unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und beruhen auf die Ausführungen der bB im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs (siehe oben Punkt 0) sowie im abschließenden Bescheid (siehe oben Punkt 0).

II.2.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.2.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:

In der Beschwerde beantragte der BF keine Beschwerdeverhandlung. Auch wurden Beweise nicht angeboten. Sohin konnte dies festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 136b BDG 1979 in Verbindung mit § 75 VBG 1948 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG 1979 nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph 136 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 75, VBG 1948 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu A)römisch zwei.3.1. Zu A)

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) - 2. Geschäftsordnung lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) - 2. Geschäftsordnung lautet:

(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

§ 136b Abs. 3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) - Begründung des Dienstverhältnisses lautet:Paragraph 136 b, Absatz 3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) - Begründung des Dienstverhältnisses lautet:

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. [...](4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. [...]

§ 68 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) - Zeitlich begrenzte Funktionen lautet:Paragraph 68, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) - Zeitlich begrenzte Funktionen lautet:

(1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.(1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des Paragraph 4 a, Absatz eins,, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

§ 75 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) - Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung lautet:Paragraph 75, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) - Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung lautet:

[...]

(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn(8) Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 7 gebührt nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder

2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. die nach § 68 Abs. 1, 1a oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1, 1a oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder3. die nach Paragraph 68, Absatz eins, eins a, oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach Paragraph 68, Absatz eins, eins a, oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder

[...]

Der Bericht des Verfassungsausschusses zum Vertragsbedienstetenreformgesetz erläutert § 136b Abs. 4 BDG 1979 und § 75 VBG 1948 wie folgt (vgl. 1561 BlgNR, XX. GP):Der Bericht des Verfassungsausschusses zum Vertragsbedienstetenreformgesetz erläutert Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 und Paragraph 75, VBG 1948 wie folgt vergleiche 1561 BlgNR, römisch zwanzig. GP):

Zu § 136b Abs. 4 BDG 1979: "Gemäß Abs. 4 sind auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, in die Personen gemäß Abs. 3 aufgenommen worden sind, ohne die Voraussetzungen des § 136a BDG 1979 zu erfüllen, an Stelle der für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Im besonderen wird es sich dabei um die für das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen handeln.Zu Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979: "Gemäß Absatz 4, sind auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, in die Personen gemäß Absatz 3, aufgenommen worden sind, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, BDG 1979 zu erfüllen, an Stelle der für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Im besonderen wird es sich dabei um die für das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen handeln.

[...]

Die Sonderregelung des Abs. 4 stellt sicher, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln. Dies würde eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten."Die Sonderregelung des Absatz 4, stellt sicher, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln. Dies würde eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten."

Zu § 75 VBG 1948: "[...] Gemäß Abs. 8 Z 1 ist der Bezug dieser Ergänzungszulage ausgeschlossen, wenn der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird. Dies deshalb, weil gemäß § 15a Abs. 3 Z 2 Funktionszulagen und gemäß § 73 Abs. 4 auch das fixe Monatsentgelt keine Auswirkungen auf die Einkünfte nach einer solchen Überstellung habe. Abs. 8 Z 3 stellt weiters klar, dass bei zeitlich befristeten Funktionen keine Ergänzungszulage gebührt, wenn die Befristung ohne Weiterbestellung ausgelaufen ist, da hier die Sonderregelungen gemäß § 68 Abs. 2 oder Abs. 3 greifen. [...]"Zu Paragraph 75, VBG 1948: "[...] Gemäß Absatz 8, Ziffer eins, ist der Bezug dieser Ergänzungszulage ausgeschlossen, wenn der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird. Dies deshalb, weil gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 2, Funktionszulagen und gemäß Paragraph 73, Absatz 4, auch das fixe Monatsentgelt keine Auswirkungen auf die Einkünfte nach einer solchen Überstellung habe. Absatz 8, Ziffer 3, stellt weiters klar, dass bei zeitlich befristeten Funktionen keine Ergänzungszulage gebührt, wenn die Befristung ohne Weiterbestellung ausgelaufen ist, da hier die Sonderregelungen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, oder Absatz 3, greifen. [...]"

Die Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 erläutert § 136b BDG 1979 auszugsweise wie folgt (vgl. RV 785, XXIV. GP):Die Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 erläutert Paragraph 136 b, BDG 1979 auszugsweise wie folgt vergleiche Regierungsvorlage 785, römisch 24 . GP):

"[...] Für die nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en gilt das Beamtendienstrecht, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlich sind jedoch auf sie die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. [...]""[...] Für die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en gilt das Beamtendienstrecht, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlich sind jedoch auf sie die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. [...]"

Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung (vgl. 1561 BlgNR XX. GP, 21 und 785 BlgNR, XXIV. GP), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren. § 136b Abs. 4 BDG 1979 beabsichtigt demnach die besoldungsrechtliche Gleichstellung der von dieser Norm erfassten Beamten mit den tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194).Gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung vergleiche 1561 BlgNR römisch zwanzig. GP, 21 und 785 BlgNR, römisch 24 . GP), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren. Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 beabsichtigt demnach die besoldungsrechtliche Gleichstellung der von dieser Norm erfassten Beamten mit den tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194).

Auch ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).

II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtssache führte der BF aus, dass sich die dienstrechtliche Stellung nach dem BDG 1979 richte und nur die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche durch einschlägige Regelungen des VBG 1948 festgelegt werde. Diese einschränkende Lesart lässt sich jedoch mit dem klaren Wortlaut des § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht vereinbaren: Hier wird ausgeführt, dass auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Aus § 136b Abs. 4 BDG 1979 kann nicht entnommen werden, dass nur hinsichtlich der Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche maßgebliche Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete anzuwenden wären. Darüber hinaus ist auch eine Nichtberücksichtigung einzelner Bestimmungen, wie z.B. des § 75 Abs. 8 VBG 1948, mit dem Wortlaut des § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht vereinbar.Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtssache führte der BF aus, dass sich die dienstrechtliche Stellung nach dem BDG 1979 richte und nur die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche durch einschlägige Regelungen des VBG 1948 festgelegt werde. Diese einschränkende Lesart lässt sich jedoch mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 nicht vereinbaren: Hier wird ausgeführt, dass auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Aus Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 kann nicht entnommen werden, dass nur hinsichtlich der Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche maßgebliche Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete anzuwenden wären. Darüber hinaus ist auch eine Nichtberücksichtigung einzelner Bestimmungen, wie z.B. des Paragraph 75, Absatz 8, VBG 1948, mit dem Wortlaut des Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 nicht vereinbar.

Folgt man der Ansicht des BF, hätte er als "Antragsbeamter" auch nach Ablauf seiner zeitlich begrenzten Funktion Anspruch auf eine Ergänzungszulage. Dadurch würde er im Verhältnis zu tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten eine massive Besserstellung erfahren. Diese Auffassung entspricht jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck des § 136b BDG 1979. Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 wird für "Antragsbeamte" die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften angeordnet. Die nach §136b Abs. 4 BDG 1979 ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung (siehe dazu auch die wiedergegebenen Materialien), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten erfahren (vgl. VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194).Folgt man der Ansicht des BF, hätte er als "Antragsbeamter" auch nach Ablauf seiner zeitlich begrenzten Funktion Anspruch auf eine Ergänzungszulage. Dadurch würde er im Verhältnis zu tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten eine massive Besserstellung erfahren. Diese Auffassung entspricht jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck des Paragraph 136 b, BDG 1979. Gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 wird für "Antragsbeamte" die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften angeordnet. Die nach §136b Absatz 4, BDG 1979 ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung (siehe dazu auch die wiedergegebenen Materialien), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten erfahren vergleiche VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind daher bei "Antragsbeamten" sowohl die anspruchsbegründenden als auch die anspruchsverneinenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 gleichermaßen zu beachten. Eine isolierte Betrachtung, dass nur die anspruchsbegründenden Bestimmungen des VBG 1948 anzuwenden seien bzw. dass nur hinsichtlich der Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche die maßgeblichen Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete zu berücksichtigen wären, ist daher mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis sind daher auch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechts des Bundes über die Nichtgebührlichkeit einer Ergänzungszulage (§ 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948) im Anlassfall zu berücksichtigen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind daher bei "Antragsbeamten" sowohl die anspruchsbegründenden als auch die anspruchsverneinenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 gleichermaßen zu beachten. Eine isolierte Betrachtung, dass nur die anspruchsbegründenden Bestimmungen des VBG 1948 anzuwenden seien bzw. dass nur hinsichtlich der Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche die maßgeblichen Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete zu berücksichtigen wären, ist daher mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis sind daher auch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechts des Bundes über die Nichtgebührlichkeit einer Ergänzungszulage (Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948) im Anlassfall zu berücksichtigen.

Entsprechend § 75 Abs. 8 Z. 3 VBG 1948 hat sowohl ein nach § 136b BDG 1979 ernannter Beamter sowie ein tätigkeitsmäßig vergleichbarer Vertragsbediensteter keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage, wenn, wie im Beschwerdefall, eine zeitlich begrenzte Funktion nicht verlängert wird. Dass einem "Antragsbeamten" ein besoldungsrechtlicher Vorteil gegenüber tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten entstehen kann, ist entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, mit dem Telos des § 136b BDG 1979, den dazugehörigen Materialien bzw. der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbar.Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 3, VBG 1948 hat sowohl ein nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannter Beamter sowie ein tätigkeitsmäßig vergleichbarer Vertragsbediensteter keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage, wenn, wie im Beschwerdefall, eine zeitlich begrenzte Funktion nicht verlängert wird. Dass einem "Antragsbeamten" ein besoldungsrechtlicher Vorteil gegenüber tätigkeitsmäßig vergleichbaren Vertragsbediensteten entstehen kann, ist entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, mit dem Telos des Paragraph 136 b, BDG 1979, den dazugehörigen Materialien bzw. der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbar.

Auch wenn hinsichtlich Vertragsbediensteten und Beamten nach den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde eine unterschiedliche Betrachtungsweise zu beachten sei, ordnete der Gesetzgeber in § 136b BDG 1979 expressis verbis für "Antragsbeamte" die besoldungsrechtlichen Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete an, wobei im Sinne des Gesetzgebers sowohl die anspruchsbegründende als auch die anspruchsverneinenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 gleichermaßen zu berücksichtigen sind.Auch wenn hinsichtlich Vertragsbediensteten und Beamten nach den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde eine unterschiedliche Betrachtungsweise zu beachten sei, ordnete der Gesetzgeber in Paragraph 136 b, BDG 1979 expressis verbis für "Antragsbeamte" die besoldungsrechtlichen Vorschriften für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete an, wobei im Sinne des Gesetzgebers sowohl die anspruchsbegründende als auch die anspruchsverneinenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 gleichermaßen zu berücksichtigen sind.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der wiedergegebenen Materialien war dem Beschwerdeantrag des BF, wonach seine Bezüge für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 unter Einbeziehung einer Ergänzungszulage iSd § 75 Abs. 1 VBG festgestellt (bemessen) werden, nicht stattzugeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der wiedergegebenen Materialien war dem Beschwerdeantrag des BF, wonach seine Bezüge für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 unter Einbeziehung einer Ergänzungszulage iSd Paragraph 75, Absatz eins, VBG festgestellt (bemessen) werden, nicht stattzugeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.2.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 24 Abs. 1 - 4 VwGVG - Verhandlung lautet:Paragraph 24, Absatz eins, - 4 VwGVG - Verhandlung lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schließlich wurde vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch unter Berücksichtigung dieser Gründe von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung, Einstufung, Ergänzungszulage,
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Vertragsbedienstete,
zeitlich begrenzte Funktion, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2193027.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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