Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W244 2156358-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für XXXX vom 06.04.2017, Zl. P6/113465/1/2017, betreffend Besoldungsdienstalter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für römisch 40 vom 06.04.2017, Zl. P6/113465/1/2017, betreffend Besoldungsdienstalter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX . Am 26.02.2017 stellte er einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seines Besoldungsdienstalters.Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 . Am 26.02.2017 stellte er einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seines Besoldungsdienstalters.
Mit Bescheid des Landespolizeipräsidenten für XXXX vom 06.04.2017 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, fünf Monaten und 22 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die nunmehr belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG 1956 anrechenbar seien:Mit Bescheid des Landespolizeipräsidenten für römisch 40 vom 06.04.2017 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, fünf Monaten und 22 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die nunmehr belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, GehG 1956 anrechenbar seien:
Österreichisches Bundesheer 03.04.1989 bis 30.09.1989 181 Tage
LPD XXXX 01.01.2013 bis 23.12.2013 357,5834 TageLPD römisch 40 01.01.2013 bis 23.12.2013 357,5834 Tage
LPD XXXX 01.01.2014 bis 31.12.2015 730 TageLPD römisch 40 01.01.2014 bis 31.12.2015 730 Tage
Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage 1.268,5834 Tage. Die sich daraus ergebende, bei Dienstantritt festgestellte Dauer der abrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher drei Jahre, fünf Monate und 22 Tage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass seine Vordienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer mehr als zwölf Jahre betrügen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 17.05.2017 erstattete der Beschwerdeführer - nunmehr durch seinen Rechtsvertreter - eine Beschwerdeergänzung, in der er ausführte, der Bescheid werde nur insoweit angefochten, als keine Anrechnung von Vordienstzeiten über drei Jahre, fünf Monate und 22 Tage hinaus stattgefunden habe. Er machte inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit geltend. Es sei nicht begründet worden, warum die vom Beschwerdeführer beim Bundesheer absolvierten Zeiten nicht über sechs Monate hinaus berücksichtigt worden seien. Die Zeit beim Österreichischen Bundesheer stelle ein Dienstverhältnis zum Bund dar und sei gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anzurechnen. Anderenfalls liege Gleichheitswidrigkeit vor, denn der Beschwerdeführer sei bei Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer seinen Kolleginnen und Kollegen gegenüber, die ebenfalls beim Bundesheer tätig gewesen seien, dieselben Tätigkeiten ausgeführt hätten und nunmehr die Zeit beim Bundesheer zur Gänze angerechnet bekämen, unsachlich benachteiligt.Am 17.05.2017 erstattete der Beschwerdeführer - nunmehr durch seinen Rechtsvertreter - eine Beschwerdeergänzung, in der er ausführte, der Bescheid werde nur insoweit angefochten, als keine Anrechnung von Vordienstzeiten über drei Jahre, fünf Monate und 22 Tage hinaus stattgefunden habe. Er machte inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit geltend. Es sei nicht begründet worden, warum die vom Beschwerdeführer beim Bundesheer absolvierten Zeiten nicht über sechs Monate hinaus berücksichtigt worden seien. Die Zeit beim Österreichischen Bundesheer stelle ein Dienstverhältnis zum Bund dar und sei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 anzurechnen. Anderenfalls liege Gleichheitswidrigkeit vor, denn der Beschwerdeführer sei bei Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer seinen Kolleginnen und Kollegen gegenüber, die ebenfalls beim Bundesheer tätig gewesen seien, dieselben Tätigkeiten ausgeführt hätten und nunmehr die Zeit beim Bundesheer zur Gänze angerechnet bekämen, unsachlich benachteiligt.
Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 GehG 1956 zu prüfen. Durch die Tätigkeit beim Bundesheer sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei seiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben; er habe dort für seine derzeitige Arbeit wesentliche Erfahrungen punkto Menschenführung, Menschenkenntnis, Personaleinteilung und Logistik sowie Ausbildungen hinsichtlich mehrerer Waffen und Fernmeldegeräte gemacht.Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 zu prüfen. Durch die Tätigkeit beim Bundesheer sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei seiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben; er habe dort für seine derzeitige Arbeit wesentliche Erfahrungen punkto Menschenführung, Menschenkenntnis, Personaleinteilung und Logistik sowie Ausbildungen hinsichtlich mehrerer Waffen und Fernmeldegeräte gemacht.
Aufgrund eines Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport mit Schreiben vom 05.07.2017 mitgeteilt, "... dass der BF zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zum Bund im Zuständigkeitsbereich des BMLVS gestanden ist. Alle Dienstleistungen für das BMLVS durch den Betreffenden erfolgten im Rahmen eines Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (zutreffendenfalls iVm dem AuslEG 2001) bzw. den jeweils einschlägigen Vorgängernormen."Aufgrund eines Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport mit Schreiben vom 05.07.2017 mitgeteilt, "... dass der BF zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zum Bund im Zuständigkeitsbereich des BMLVS gestanden ist. Alle Dienstleistungen für das BMLVS durch den Betreffenden erfolgten im Rahmen eines Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (zutreffendenfalls in Verbindung mit dem AuslEG 2001) bzw. den jeweils einschlägigen Vorgängernormen."
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zl. W106 2156358-1, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zl. W106 2156358-1, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.10.2018, Ra 2017/12/0093, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 mit der Begründung auf, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht verstoßen.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.10.2018, Ra 2017/12/0093, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 mit der Begründung auf, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht verstoßen.
Am 31.10.2018 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W244 wegen Ruhestandes der Leiterin der Gerichtsabteilung W106 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte durch die erkennende Richterin am 29.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ausführlich dazu befragt wurde, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, welche tatsächlichen Tätigkeiten er zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg ursächlich war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX . Er versieht derzeit Dienst im XXXX .Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 . Er versieht derzeit Dienst im römisch 40 .
Im Zeitraum von 19.03.1990 bis 30.10.2011 leistete der Beschwerdeführer wiederholt Auslandseinsatzpräsenzdienst von jeweils unterschiedlicher Dauer. Dabei war er in den Jahren 1990 bis 2000 mehrfach für die Vereinten Nationen auf den Golanhöhen und in den Jahren 2000 bis 2011 mehrfach für die NATO im Kosovo im Einsatz. Sämtliche dieser Dienstleistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport durch den Beschwerdeführer erfolgten im Rahmen eines Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 bzw. den jeweils einschlägigen Vorgängernormen.
Bei den Vereinten Nationen war der Beschwerdeführer auf den Golanhöhen bei fünf Einsätzen Stützpunktkoch; ein Jahr lang war er als Stellvertretender Stützpunktkommandant im Einsatz. Für die NATO diente er im Kosovo zunächst als Feldkochunteroffizier, danach als Stellvertretender Zugskommandant des Versorgungszuges. Dabei war er für den Lebensmitteleinkauf und die Verwaltung der Lebensmittel sowie die Ausgabe der Lebensmittel an die vor Ort betriebene Feldküche zuständig. Durch seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst erlangte der Beschwerdeführer insbesondere Sicherheit im Umgang mit Waffen und mit Fernmeldegeräten, Grundkenntnisse der arabischen und der albanischen Sprache und Mentalität sowie Führungserfahrung.
Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Exekutivdienst durchlief der Beschwerdeführer von 01.01.2014 bis 31.12.2015 die verpflichtende Grundausbildung für den Exekutivdienst. Am 01.01.2016 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er durchlief dieselbe Grundausbildung wie alle anderen AbsolventInnen und es wurden ihm keine Kurse aufgrund seiner Ausbildung beim Bundesheer angerechnet.
In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung war der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion XXXX tätig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer im Streifendienst gemeinsam mit einem Kollegen oder einer Kollegin gleichen Ranges zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung im Einsatz; in der restlichen Zeit war er für den Parteienverkehr in der Polizeiinspektion zuständig.In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung war der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion römisch 40 tätig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer im Streifendienst gemeinsam mit einem Kollegen oder einer Kollegin gleichen Ranges zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung im Einsatz; in der restlichen Zeit war er für den Parteienverkehr in der Polizeiinspektion zuständig.
Zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vortätigkeit beim österreichischen Bundesheer in einzelnen Situationen und Aspekten seiner Tätigkeit (Sicherheit im Umgang mit Waffen und mit Fernmeldegeräten, Grundkenntnisse der arabischen und der albanischen Sprache und Mentalität, Führungserfahrung) etwas routinierter als andere Exekutivbeamte ohne ähnliche Vortätigkeiten, wobei die Überschreitung des Arbeitserfolges gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent ausmachte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, die Zeiträume und Einsatzorte des vom Beschwerdeführer geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstes, den hierbei vom Beschwerdeführer erfüllten Aufgabenbereich sowie die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundausbildung für den Exekutivdienst und die tatsächlichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung zu Beginn seiner Zeit im Exekutivdienst zu verrichten hatte, betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt aufgrund der diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vortätigkeit beim österreichischen Bundesheer im Auslandseinsatzpräsenzdienst aufgrund des erweiterten Lebenserfahrungshorizontes, aufgrund seiner Sicherheit im Umgang mit Waffen und mit Fernmeldegeräten, aufgrund seiner Führungserfahrung und aufgrund seiner Grundkenntnisse der arabischen und der albanischen Sprache und Mentalität in einzelnen Situationen und Aspekten der tatsächlichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung zu Beginn seiner Zeit als Exekutivbeamter zu verrichten hatte, etwas routinierter als andere Exekutivbeamte ohne ähnliche Vortätigkeiten war.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Überschreitung des Arbeitserfolges gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent ausmachte:
Von einer erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges kann insbesondere insofern nicht ausgegangen werden, als sich der Beschwerdeführer vor seiner Übernahme in den Exekutivdienst zwei Jahre lang als Vertragsbediensteter in der Grundausbildung befand, in welcher ihm die für seinen Einsatz als Exekutivbeamter erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und diese auch in Praxisblöcken eingesetzt wurden. Die durch die Vortätigkeit erlangten Kenntnisse des Beschwerdeführers wurden daher in weiten Bereichen durch die von allen Berufsanfängern in gleichem Ausmaß absolvierte spezifische Grundausbildung für den Exekutivdienst überlagert. Das zeigt auch der von der belangten Behörde vorgelegte Lehrplan zur Grundausbildung im Exekutivdienst, der zunächst eine einjährige Basisausbildung, die rechtliches sowie einsatztaktisches und -technisches Basiswissen vermitteln soll, anschließend ein dreimonatiges Berufspraktikum zum Kennenlernen des Dienstbetriebes, weiters eine fünfmonatige Vertiefung zur Reflexion der Ausbildungsinhaltes, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums, zur Vertiefung des erworbenen Wissens und schließlich ein zweites Berufspraktikum zur Einführung in den Dienstbetreib vorsieht. Der Lehrplan umfasst insbesondere auch Handlungstraining, Einsatztechnik, Einsatztaktik, Schießausbildung und Waffenkunde, Kommunikation und Konfliktmanagement. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer deutlich fehleranfälliger bei seinen Aufgaben gewesen wäre bzw. eine längere Einschulung gebraucht hätte, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte, zumal die Grundausbildung spezifisch für den Exekutivdienst vorbereitet und sich insofern von den Vortätigkeiten des Beschwerdeführers unterscheidet, als dort deren militärischer Charakter im Vordergrund stand.
Soweit der Beschwerdeführer seine durch die Vortätigkeit erlangten Sprachkenntnisse ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass sich die Arabisch- und Albanischkenntnisse des Beschwerdeführers auf rudimentäre Floskeln beschränken, die zwar - worauf der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach hinweist - auf zwischenmenschlicher Ebene die Kontaktaufnahme erleichtern mögen, die aber keinesfalls dafür ausreichen, Amtshandlungen in diesen Sprachen durchzuführen, sodass eine erheblich bessere Verwendbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieser Kenntnisse nicht erkennbar ist. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Englischkenntnisse verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auch der Lehrplan für die Grundausbildung für den Exekutivdienst Grundkenntnisse der englischen Sprache voraussetzt und darüberhinausgehende Kenntnisse des Beschwerdeführers für die Erledigung der ihm zugetragenen Aufgaben nicht erforderlich waren. Weiters hat der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass bei der Landespolizeidirektion XXXX zahlreiche Exekutivbeamte mit Migrationshintergrund oder (fundierten) Fremdsprachenkenntnissen tätig sind.Soweit der Beschwerdeführer seine durch die Vortätigkeit erlangten Sprachkenntnisse ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass sich die Arabisch- und Albanischkenntnisse des Beschwerdeführers auf rudimentäre Floskeln beschränken, die zwar - worauf der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach hinweist - auf zwischenmenschlicher Ebene die Kontaktaufnahme erleichtern mögen, die aber keinesfalls dafür ausreichen, Amtshandlungen in diesen Sprachen durchzuführen, sodass eine erheblich bessere Verwendbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieser Kenntnisse nicht erkennbar ist. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Englischkenntnisse verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auch der Lehrplan für die Grundausbildung für den Exekutivdienst Grundkenntnisse der englischen Sprache voraussetzt und darüberhinausgehende Kenntnisse des Beschwerdeführers für die Erledigung der ihm zugetragenen Aufgaben nicht erforderlich waren. Weiters hat der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass bei der Landespolizeidirektion römisch 40 zahlreiche Exekutivbeamte mit Migrationshintergrund oder (fundierten) Fremdsprachenkenntnissen tätig sind.
Weiters ist in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Bewältigung von besonderen Gefahrensituationen, wie sie beim Bundesheer geübt wurden, wie zB eine Schießerei, zu der der Beschwerdeführer im Zuge des Streifendienstes gerufen wurde, nur einen (kleinen) Teil der Aufgaben eines Exekutivbeamten unmittelbar nach seiner Ernennung darstellen und dass dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Zeit als Exekutivbeamter nur sehr vereinzelt (zB bei Fußballmatches) Führungsaufgaben zukamen.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht erkennbar, dass es im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Vortätigkeit beim österreichischen Bundesheer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in den sechs Monaten danach zu einer erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges gekommen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. § 12 GehG 1956 lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I. 32/2015 wie folgt:3.1.1. Paragraph 12, GehG 1956 lautet in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 32 aus 2015, wie folgt:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) - (8) ..."
3.1.2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:3.1.2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.
Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.
Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.
Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums."
3.1.3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim österreichischen Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht kommt.3.1.3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim österreichischen Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 nicht in Betracht kommt.
Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084 aus 1984,, 12.830 aus 1991,, 16.389 aus 2001,).
Es ist daher ausschließlich die Anrechenbarkeit der Vortätigkeit des Beschwerdeführers beim österreichischen Bundesheer nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit zu prüfen.Es ist daher ausschließlich die Anrechenbarkeit der Vortätigkeit des Beschwerdeführers beim österreichischen Bundesheer nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit zu prüfen.
3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Ro 2018/12/0001, zur Auslegung des § 12 Abs. 3 GehG 1956 in der hier maßgeblichen Fassung ausführlich Stellung genommen:3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Ro 2018/12/0001, zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in der hier maßgeblichen Fassung ausführlich Stellung genommen:
Zunächst wurde festgehalten, dass für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist.Zunächst wurde festgehalten, dass für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist.
Nach den Materialien ist dabei ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.
Ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 liegt erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen mehr als 25 Prozent des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.Ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 liegt erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen mehr als 25 Prozent des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.
Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Der Beamte muss aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit vermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrungen vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Der Beamte muss durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten, vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweisen, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass er die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleich gelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen (vgl. hiezu ausführlich VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Der Beamte muss aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit vermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrungen vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Der Beamte muss durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten, vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweisen, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass er die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleich gelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen vergleiche hiezu ausführlich VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).
3.1.5. Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach aufgrund seiner Vortätigkeit beim österreichischen Bundesheer in einzelnen Situationen und Aspekten seiner Tätigkeit (Sicherheit im Umgang mit Waffen und mit Fernmeldegeräten, Grundkenntnisse der arabischen und der albanischen Sprache und Mentalität, Führungskompetenz) etwas routinierter als andere Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeiten. Der Beschwerdeführer konnte daher aufgrund der in seiner Vortätigkeit gesammelten Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben als Exekutivbeamter einen etwas höheren Arbeitserfolg als Exekutivbeamte ohne vergleichbare Vorerfahrung vorweisen.
Allerdings liegt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges mehr als 25 Prozent des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Da die Überschreitung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall - wie aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen oben festgestellt - insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent betrug, ist im Ergebnis zu Recht eine Anrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers beim Bundesheer auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 unterblieben.Allerdings liegt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges mehr als 25 Prozent des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Da die Überschreitung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall - wie aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen oben festgestellt - insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent betrug, ist im Ergebnis zu Recht eine Anrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers beim Bundesheer auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 unterblieben.
3.1.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Anrechnung, Arbeitserfolg, Besoldungsdienstalter, Bundesheer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2156358.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019