Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W221 2197645-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 07.05.2018, Zl. A5-PVAB/18-25, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 07.05.2018, Zl. A5-PVAB/18-25, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Spruch des
angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017/2018 und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren.""Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017 aus 2018, und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen:
Der Obmann des DA der XXXX hat es unterlassen, zu den Sitzungen im Juni und Juli 2017 und auch zur Sitzung über den Beschluss der provisorischen Lehrfächerverteilung alle vier Mitglieder des DA zu laden. Es besteht kein Zweifel, dass alle Mitglieder für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung einberufen sein müssen. Dass der Obmann rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer noch immer ein Nachnominierungsrecht hat, ändert daran nichts.Der Obmann des DA der römisch 40 hat es unterlassen, zu den Sitzungen im Juni und Juli 2017 und auch zur Sitzung über den Beschluss der provisorischen Lehrfächerverteilung alle vier Mitglieder des DA zu laden. Es besteht kein Zweifel, dass alle Mitglieder für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung einberufen sein müssen. Dass der Obmann rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer noch immer ein Nachnominierungsrecht hat, ändert daran nichts.
Dass die Fünftgereihte Ende Mai 2017, jedenfalls vor Rücktritt des Erstgereihten, gegenüber diesem und dem Beschwerdeführer angegeben hat, dass sie nicht in der PV nachrücken wolle, kann nicht als Verzicht im Sinne des § 21 Abs. 4 PVG gewertet werden. Dieses Gespräch war dem Obmann des Dienstellenausschusses nicht bekannt.Dass die Fünftgereihte Ende Mai 2017, jedenfalls vor Rücktritt des Erstgereihten, gegenüber diesem und dem Beschwerdeführer angegeben hat, dass sie nicht in der PV nachrücken wolle, kann nicht als Verzicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, PVG gewertet werden. Dieses Gespräch war dem Obmann des Dienstellenausschusses nicht bekannt.
Da die Fünftgereihte somit ex lege Mitglied des DA war, hätte sie zur Sitzung am 05.07.2017 geladen werden müssen.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA durch Verzicht gemäß § 21 Abs. 3 lit. b PVG wird die Ausübung des Mandats im DA für die Dauer der Funktionsperiode endgültig beendet. Ein ehemaliges Mitglied könnte erst in der nächsten PV-Wahl wiedergewählt werden. Den Widerruf eines Verzichts lässt das Gesetz nicht zu (Schräget, PVG, § 21 Rz 9 und PVAK A 25-PVAB/16). Daraus ist die Bedeutung eines Verzichts abzuleiten und, dass ein Verzicht nicht etwas ist, dass in einem Gespräch zwischen wenigen Kollegen mündlich abgegeben werden kann, sondern jedenfalls dem DA zur Kenntnis gebracht werden muss.Mit Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA durch Verzicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, PVG wird die Ausübung des Mandats im DA für die Dauer der Funktionsperiode endgültig beendet. Ein ehemaliges Mitglied könnte erst in der nächsten PV-Wahl wiedergewählt werden. Den Widerruf eines Verzichts lässt das Gesetz nicht zu (Schräget, PVG, Paragraph 21, Rz 9 und PVAK A 25-PVAB/16). Daraus ist die Bedeutung eines Verzichts abzuleiten und, dass ein Verzicht nicht etwas ist, dass in einem Gespräch zwischen wenigen Kollegen mündlich abgegeben werden kann, sondern jedenfalls dem DA zur Kenntnis gebracht werden muss.
Die Fünftgereihte war somit auch zum Zeitpunkt der Fassung des Rücktrittsbeschlusses Mitglied und die Einberufung des nächsten auf der Liste (des Sechstgereihten) war gesetzwidrig. Der DA war somit bei den Beschlüssen am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt.
Schlagworte
Ausschussmitglied, Beschlussfassung, Dienststellenausschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2197645.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019