Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2216916-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018, II/4-EBP/12-10505409010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018, II/4-EBP/12-10505409010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Am 22.06.2012 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden.
3. Am 29.09.2015 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr ihre Nutztiere auf diese Alm auf.3. Am 29.09.2015 fand auf der Alm römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr ihre Nutztiere auf diese Alm auf.
4. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 13.09.2018, Zahl II/4-EBP/12-10505409010, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr von EUR 6.524,12 gewährt. Die belangte Behörde ging von 64,21 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 62,93 ha und einer ermittelten Fläche von 59,93 ha aus. Flächensanktionen wurden nicht verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf Vor-Ort-Kontrollen vom 22.06.2012 und 04.09.2013.
5. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführt, dass die im angefochtenen Bescheid ermittelte Almfutterfläche von 72,08 ha im Nachhinein durch eine Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 festgestellt worden sei, dies mit einer geänderten Vorgehensweise sowie Förderperioden übergreifend, vor allem in Bezug auf die Feldstücksbildung. Die beschwerdeführende Partei könne sich nicht erklären, dass bei gleichbleibender Bewirtschaftung der Fläche innerhalb eines Jahres eine Nettofutterfläche von ca. 50 ha vom Erdboden verschwindet. Die enorme Flächendifferenz deute auf einen Behördenirrtum hin, weshalb die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei. Sie selbst sie bloßer Auftreiber auf die Alm XXXX und habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Insgesamt hätte sie somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und hätten somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dem Schriftsatz beigeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen.5. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführt, dass die im angefochtenen Bescheid ermittelte Almfutterfläche von 72,08 ha im Nachhinein durch eine Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 festgestellt worden sei, dies mit einer geänderten Vorgehensweise sowie Förderperioden übergreifend, vor allem in Bezug auf die Feldstücksbildung. Die beschwerdeführende Partei könne sich nicht erklären, dass bei gleichbleibender Bewirtschaftung der Fläche innerhalb eines Jahres eine Nettofutterfläche von ca. 50 ha vom Erdboden verschwindet. Die enorme Flächendifferenz deute auf einen Behördenirrtum hin, weshalb die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei. Sie selbst sie bloßer Auftreiber auf die Alm römisch 40 und habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Insgesamt hätte sie somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und hätten somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dem Schriftsatz beigeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 62,93 ha lediglich 59,93 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie verfügte im Antragsjahr über 64,21 Zahlungsansprüche.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 22.06.2012, 04.09.2013 und 29.09.2015 erweisen sich als richtig und werden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Jene Kontrolle vom 29.09.2015 auf der Alm XXXX wurde im angefochtenen Bescheid implizit berücksichtig, indem die ermittelte Fläche von 3,61 ha als beantragte Fläche ausgewiesen wurde (statt 6,24 ha).Jene Kontrolle vom 29.09.2015 auf der Alm römisch 40 wurde im angefochtenen Bescheid implizit berücksichtig, indem die ermittelte Fläche von 3,61 ha als beantragte Fläche ausgewiesen wurde (statt 6,24 ha).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 auf der Alm XXXX . Wie mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zahl W113 2201618-1/2E, entschieden wurde, war die genannte Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden, weshalb sie auch dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, er deutet lediglich an, dass er sich nicht erklären könne, dass die Nettofutterfläche auf der besagten Alm sich über die Jahre derart reduziert hätte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet substantiell die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden.Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 auf der Alm römisch 40 . Wie mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zahl W113 2201618-1/2E, entschieden wurde, war die genannte Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden, weshalb sie auch dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, er deutet lediglich an, dass er sich nicht erklären könne, dass die Nettofutterfläche auf der besagten Alm sich über die Jahre derart reduziert hätte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet substantiell die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden.
Weiters wurden der Heimbetrieb am 22.06.2012 sowie die Alm XXXX am 04.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen, gegen die sich die gegenständliche Beschwerde jedoch nicht richtet. Auch sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, an den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen zu zweifeln, weshalb auch deren Ergebnisse der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.Weiters wurden der Heimbetrieb am 22.06.2012 sowie die Alm römisch 40 am 04.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen, gegen die sich die gegenständliche Beschwerde jedoch nicht richtet. Auch sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, an den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen zu zweifeln, weshalb auch deren Ergebnisse der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Amtsblatt L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]"
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
[...]"
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor Amtsblatt L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen XXXX und XXXX sowie dem Heimgut sind, wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie ist daher nicht entgegenzutreten.Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen römisch 40 und römisch 40 sowie dem Heimgut sind, wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie ist daher nicht entgegenzutreten.
Auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 8i Abs. 1 MOG bzw. die übrigen Beschwerdeargumente war nicht näher einzugehen, weil sie lediglich ein Ziel hatten, nämlich darzutun, dass weder die Almbewirtschafter noch die beschwerdeführende Partei als bloße Auftreiberin selbst ein Verschulden an der Fehlbeantragung trifft. Dieses Verschulden ist jedoch im Rahmen der Rückzahlung von zuviel ausgezahlten Prämien nicht von Relevanz, die Rückzahlungsverpflichtung trifft den schuldlos falsch beantragenden Landwirt genauso wie den bewusst falsch beantragenden. Die Frage des Verschuldens an der Fehlbeantragung wäre im Rahmen der Beurteilung der Verhängung von Verwaltungssanktionen ("Flächensanktionen") von Relevanz; im vorliegenden Fall wurden keine Flächensanktionen verhängt, deshalb war dem die Schuldfrage betreffenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch nicht näherzutreten.Auf das Beschwerdevorbringen gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG bzw. die übrigen Beschwerdeargumente war nicht näher einzugehen, weil sie lediglich ein Ziel hatten, nämlich darzutun, dass weder die Almbewirtschafter noch die beschwerdeführende Partei als bloße Auftreiberin selbst ein Verschulden an der Fehlbeantragung trifft. Dieses Verschulden ist jedoch im Rahmen der Rückzahlung von zuviel ausgezahlten Prämien nicht von Relevanz, die Rückzahlungsverpflichtung trifft den schuldlos falsch beantragenden Landwirt genauso wie den bewusst falsch beantragenden. Die Frage des Verschuldens an der Fehlbeantragung wäre im Rahmen der Beurteilung der Verhängung von Verwaltungssanktionen ("Flächensanktionen") von Relevanz; im vorliegenden Fall wurden keine Flächensanktionen verhängt, deshalb war dem die Schuldfrage betreffenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch nicht näherzutreten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2216916.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019