Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2209507-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, II/4-EBP/14-10194730010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, II/4-EBP/14-10194730010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: antragstellende Partei) stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. römisch 40 (im Folgenden: antragstellende Partei) stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Am 08.08.2014 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die antragstellende Partei trieb ihre Nutztiere auf diese Alm auf.2. Am 08.08.2014 fand auf der Alm römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die antragstellende Partei trieb ihre Nutztiere auf diese Alm auf.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2015, Zahl II/7-EBP/14-122742256, wurde der antragstellenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr von EUR 2.735,98 gewährt. Die belangte Behörde ging von 54,93 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 54,08 ha, einer ermittelten Fläche von 47,03 ha und einer Differenzfläche von 7,05 ha aus. Es wurden eine Flächensanktion von EUR 1.187,64 und ein Abzug wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen von EUR 27,64 verhängt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.
4. Die antragstellende Partei ist am 16.08.2015 verstorben, der Schwester XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) wurde die Verlassenschaft mit Beschluss des BG Villach vom 21.01.2016 eingeantwortet.4. Die antragstellende Partei ist am 16.08.2015 verstorben, der Schwester römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) wurde die Verlassenschaft mit Beschluss des BG Villach vom 21.01.2016 eingeantwortet.
5. Mit erstem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr in Höhe von EUR 2.763,62 gewährt. Die belangte Behörde ging wie im Vorbescheid von 54,93 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 54,08 ha, einer ermittelten Fläche von 47,03 ha und einer Differenzfläche von 7,05 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 1.187,64, jedoch kein Abzug wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen verhängt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.
6. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr in Höhe von EUR 3.015,09 gewährt. Die belangte Behörde ging von 54,93 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 54,08 ha, einer ermittelten Fläche von 46,83 ha und einer Differenzfläche von 7,25 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 916,01 verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen, die Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha ergeben hätten, weshalb der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen (Hinwies auf Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014).6. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr in Höhe von EUR 3.015,09 gewährt. Die belangte Behörde ging von 54,93 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 54,08 ha, einer ermittelten Fläche von 46,83 ha und einer Differenzfläche von 7,25 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 916,01 verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen, die Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha ergeben hätten, weshalb der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen (Hinwies auf Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,).
7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen unter Hinweis auf § 8i Abs. 1 MOG ausführt, dass sie bloße Auftreiberin auf die Alm XXXX sei und sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Insgesamt hätten sie somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und hätten somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen unter Hinweis auf Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG ausführt, dass sie bloße Auftreiberin auf die Alm römisch 40 sei und sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Insgesamt hätten sie somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und hätten somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.
9. Mit Mail vom 26.04.2019 legte die belangte Behörde den Mehrfachantrag-Flächen 2013 für die Alm XXXX und den EBP-Bescheid vom 30.10.2014, Zahl II/4-EBP/13-121825409, für das Antragsjahr 2013 vor.9. Mit Mail vom 26.04.2019 legte die belangte Behörde den Mehrfachantrag-Flächen 2013 für die Alm römisch 40 und den EBP-Bescheid vom 30.10.2014, Zahl II/4-EBP/13-121825409, für das Antragsjahr 2013 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 54,08 ha lediglich 46,83 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie verfügte im Antragsjahr über 54,93 Zahlungsansprüche.
Sie war im Antragsjahr reiner Auftreiberin auf die Alm XXXX . Dessen Almbewirtschafter beantragte für das Antragsjahr 2013 landwirtschaftliche Flächen von 104,82 ha, bei einer am 06.09.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,56 ha vorgefunden werden. Für das Antragsjahr 2014 beantragte der Almbewirtschafter landwirtschaftliche Flächen von 100,85 ha, bei einer am 08.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,00 ha vorgefunden werden.Sie war im Antragsjahr reiner Auftreiberin auf die Alm römisch 40 . Dessen Almbewirtschafter beantragte für das Antragsjahr 2013 landwirtschaftliche Flächen von 104,82 ha, bei einer am 06.09.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,56 ha vorgefunden werden. Für das Antragsjahr 2014 beantragte der Almbewirtschafter landwirtschaftliche Flächen von 100,85 ha, bei einer am 08.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,00 ha vorgefunden werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum Großteil auf dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2014 auf der Alm XXXX , auf die die antragstellende Partei ihre Nutztiere im Antragsjahr aufgetrieben hat. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine Ausführungen hiezu. Für das Gericht sind auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen, vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Abstand zu nehmen, weshalb dieses seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum Großteil auf dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2014 auf der Alm römisch 40 , auf die die antragstellende Partei ihre Nutztiere im Antragsjahr aufgetrieben hat. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine Ausführungen hiezu. Für das Gericht sind auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen, vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Abstand zu nehmen, weshalb dieses seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den Flächenbeantragungen für die Alm XXXX in den Jahren 2013 und 2014 ergeben sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2013 und 2014, den Kontrollberichten der Vor-Ort-Kontrollen, dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, Zahl II/4-EBP/13-121825409 zur EBP 2013 der beschwerdeführenden Partei sowie dem angefochtenen Bescheid.Die Feststellungen zu den Flächenbeantragungen für die Alm römisch 40 in den Jahren 2013 und 2014 ergeben sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2013 und 2014, den Kontrollberichten der Vor-Ort-Kontrollen, dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, Zahl II/4-EBP/13-121825409 zur EBP 2013 der beschwerdeführenden Partei sowie dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Amtsblatt L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]"
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
[...]"
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor Amtsblatt L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, lautet auszugsweise:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) [...]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2014 auf der Alm XXXX sind, wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie ist daher nicht entgegenzutreten.Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2014 auf der Alm römisch 40 sind, wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie ist daher nicht entgegenzutreten.
Zur verhängten Flächensanktion ist wie folgt auszuführen: Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ist von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse Abstand zu nehmen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Ihre Ausführung findet diese Bestimmung in § 8i MOG, wonach von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Zur verhängten Flächensanktion ist wie folgt auszuführen: Gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ist von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse Abstand zu nehmen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Ihre Ausführung findet diese Bestimmung in Paragraph 8 i, MOG, wonach von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
In ihrer Beschwerde bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 8i Abs. 1 MOG, ohne jedoch für den behaupteten Sorgfaltsmaßstab Beweismittel anzubieten. Es kann daher diesbezüglich nur festgehalten werden, dass die Wiedergabe von Gesetzestext und die Behauptung eines hohen Sorgfaltsmaßstabes vonseiten des Almbewirtschafters weder selbst Beweiswert hat noch einen diesbezüglichen Beweis ersetzen kann.In ihrer Beschwerde bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG, ohne jedoch für den behaupteten Sorgfaltsmaßstab Beweismittel anzubieten. Es kann daher diesbezüglich nur festgehalten werden, dass die Wiedergabe von Gesetzestext und die Behauptung eines hohen Sorgfaltsmaßstabes vonseiten des Almbewirtschafters weder selbst Beweiswert hat noch einen diesbezüglichen Beweis ersetzen kann.
In der Folge war das Antragsverhalten des Almbewirtschafters in den Jahren 2013 und 2014 durch das Gericht zu überprüfen:
Der Almbewirtschafter beantragte im Mehrfachantrag-Flächen 2013 landwirtschaftliche Flächen von 104,82 ha, bei einer am 06.09.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,56 ha vorgefunden werden. Ein sorgfältig agierender Almbewirtschafter hätte sich bei der Beantragung 2014 an den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrolle orientieren müssen, was jedoch nicht geschehen ist: Für das Antragsjahr 2014 beantragte der Almbewirtschafter landwirtschaftliche Flächen von 100,85 ha, bei einer am 08.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten lediglich Flächen von 77,00 ha vorgefunden werden. Der Almbewirtschafter beantragte die Alm in den beiden genannten Antragsjahren im Wesentlichen in derselben Höhe und ignorierte die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom September 2013. Es steht somit fest, dass den Almbewirtschafter das alleinige grobe Verschulden an der Fehlbeantragung trifft. Diese grobe Unregelmäßigkeit hätte der beschwerdeführenden Partei, einer reinen Auftreiberin auf diese Alm, bei Einsicht in die Unterlagen auffallen müssen.
Die beschwerdeführende Partei konnte somit aus Sicht des Gerichts nicht beweisen, dass sie kein Verschulden an der Fehlbeantragung für das Antragsjahr 2014 trifft. Der verhängten Sanktion war durch das Gericht somit nicht entgegenzutreten.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und war sohin mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2209507.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019