Entscheidungsdatum
10.05.2019Norm
BDG 1979 §112Spruch
W136 2176374-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Betram Grass / Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 BREGENZ, Reichsstraße 7, gegen den Beschluss des Personalamtes XXXX vom 27.09.2017 betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Betram Grass / Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 BREGENZ, Reichsstraße 7, gegen den Beschluss des Personalamtes römisch 40 vom 27.09.2017 betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist nach dem Poststrukturgesetz auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX vom 27.09.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.2. Mit Bescheid des Personalamtes römisch 40 vom 27.09.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017 wurde der BF vom Dienst suspendiert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.04.2018 GZ W136 2180533-1/2E abgewiesen.
4. Die verfahrengegenständliche Beschwerde samt Akt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017 vorgelegt.
6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.04.2019, GZ W136 2210497-1/9Z, wurde der Beschwerde des BF gegen das im gegenständlichen Disziplinarverfahren ergangene Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde insofern stattgegeben, als der BF von einer Anlastung freigesprochen wurde und der Strafausspruch aufgehoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde von keiner Partei des Verfahrens bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Gemäß § 13 Gehaltsgesetz 1956 sind die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.Gemäß Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956 sind die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.
Da das Disziplinarverfahren rechtskräftig mit einem Schuldspruch ohne Strafe abgeschlossen wurde, gegen den Beschwerdeführer in casu kein Strafverfahren läuft und dieser auch nicht aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, sind ihm gemäß der leg.cit. die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Damit fällt aber auch diese Beschwer im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Disziplinarkommission beim BMF ohnehin aufgehobene Suspendierung weg. Ein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Entscheidung besteht nicht mehr.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Bezüge - Nachzahlung, Bezugskürzung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2176374.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019