Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2135322-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Dr Walter Fuchs (als Beisitzer der Auftraggeberseite) und Dr Theodor TAURER (als Beisitzer der Auftragnehmerseite) iZm dem Vergabeverfahren "Kinderimpfstoffe - Hepatitis B, Pneumokokken, Rotaviren, 6-fach (DTaP/HiB/Polio/Hep B) BBG: GZ 3701.02746" betreffend das Los 2 aus dieser Impfstoffvergabe "Pneumokokken Impfstoff" einerseits über die Einwendungen gemäß § 324 Abs 3 BVergG 2006 der anwaltlich vertretenen Einschreiterin XXXX im Nachprüfungsverfahren zur GZ W131 2134132-2 und andererseits über den weiteren Antrag dieser Einschreiterin auf Zuerkennung der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren W131 2134132-2 am 13.05.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Dr Walter Fuchs (als Beisitzer der Auftraggeberseite) und Dr Theodor TAURER (als Beisitzer der Auftragnehmerseite) iZm dem Vergabeverfahren "Kinderimpfstoffe - Hepatitis B, Pneumokokken, Rotaviren, 6-fach (DTaP/HiB/Polio/Hep B) BBG: GZ 3701.02746" betreffend das Los 2 aus dieser Impfstoffvergabe "Pneumokokken Impfstoff" einerseits über die Einwendungen gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 der anwaltlich vertretenen Einschreiterin römisch 40 im Nachprüfungsverfahren zur GZ W131 2134132-2 und andererseits über den weiteren Antrag dieser Einschreiterin auf Zuerkennung der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren W131 2134132-2 am 13.05.2019 beschlossen:
A)
Die Verfahren über die Einwendungen der Einschreiterin im Nachprüfungsverfahren W131 2134132-2 und über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vom 20.09.2016 im Nachprüfungsverfahren W131 2134132-2 werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Abs4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Einschreiterin verfasste einen Einwendungsschriftsatz und stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung.
Nach einer beschlussmäßigen Zurückweisung der Einwendungen mangels Parteistellung bzw Nicht - Stattgabe durch das BVwG am 28.09.2016 im ersten Verfahrensgang hat der VwGH diesen Beschluss des BVwG mit Erkenntnis vom 27.02.2019 zu Ra 2016/04/0131 aufgehoben und tragend ausgeführt, dass die Geheimhaltungsvorschrift des § 101 Abs 2 BVergG 2006 nicht gegen die Parteistellung der Einschreiterin spricht.Nach einer beschlussmäßigen Zurückweisung der Einwendungen mangels Parteistellung bzw Nicht - Stattgabe durch das BVwG am 28.09.2016 im ersten Verfahrensgang hat der VwGH diesen Beschluss des BVwG mit Erkenntnis vom 27.02.2019 zu Ra 2016/04/0131 aufgehoben und tragend ausgeführt, dass die Geheimhaltungsvorschrift des Paragraph 101, Absatz 2, BVergG 2006 nicht gegen die Parteistellung der Einschreiterin spricht.
Die Einschreiterin hat schließlich ihre Einwendungen bzw ihre Parteistellungs - Zuerkennungsantrag verfahrensökonomisch zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 376 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, findet gegenständlich materiellrechtlich bzw verfahrensrechtlich das BVergG 2006 bzw subsidiär das VwGVG und das AVG auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung, wobei gemäß den einschlägigen Geschäftsverteilungsregelungen eine Senatsperpetuierung eingetreten ist - siehe insb § 13 der Geschäftsverteilung des BVwG für 2019.Gemäß Paragraph 376, BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, findet gegenständlich materiellrechtlich bzw verfahrensrechtlich das BVergG 2006 bzw subsidiär das VwGVG und das AVG auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung, wobei gemäß den einschlägigen Geschäftsverteilungsregelungen eine Senatsperpetuierung eingetreten ist - siehe insb Paragraph 13, der Geschäftsverteilung des BVwG für 2019.
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurde gegenständlich vom BVwG die Verfahrenseinstellung betreffend die Rechtsschutzanträge der Einschreiterin ausgesprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage zur Notwendigkeit von Einstellungsbeschlüssen durch die Rsp des VwGH hinreichend klargestellt ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage zur Notwendigkeit von Einstellungsbeschlüssen durch die Rsp des VwGH hinreichend klargestellt ist.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2135322.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019