Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AVG §7 Abs1Spruch
W128 2203279-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch FREIMÜLLER, OBEREDER, PILZ Rechtsanwält/innen GmbH, 1080 Wien, Alserstraße 21, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 17.07.2018, Zl. B/04-17/18, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , vertreten durch FREIMÜLLER, OBEREDER, PILZ Rechtsanwält/innen GmbH, 1080 Wien, Alserstraße 21, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 17.07.2018, Zl. B/04-17/18, den Beschluss gefasst:
A)
Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der gegenständlichen Rechtssache ging bereits das h.g. Verfahren zu W128 2125429-1 voraus; dieses wird im Folgenden kurz zusammengefasst:
1.1. Am 16.06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation (FÖP) sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'". Als Betreuer wurde Doz. Prof. Dr. XXXX benannt. Aus dem Protokoll der FÖP ist zu ersehen, dass alle Anwesenden (Doktoratsbeirat, Studienprogrammleitung Doktoratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft [DSPL]) das Dissertationsprojekt ablehnten. Ein entsprechender Untersagungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen.1.1. Am 16.06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation (FÖP) sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'". Als Betreuer wurde Doz. Prof. Dr. römisch 40 benannt. Aus dem Protokoll der FÖP ist zu ersehen, dass alle Anwesenden (Doktoratsbeirat, Studienprogrammleitung Doktoratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft [DSPL]) das Dissertationsprojekt ablehnten. Ein entsprechender Untersagungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen.
Am 25.01.2015 teilte der Betreuer Doz. Prof. Dr. XXXX der DSPL mit, dass er die Betreuung niederlege und bat diese, den Dissertanten davon zu verständigen.Am 25.01.2015 teilte der Betreuer Doz. Prof. Dr. römisch 40 der DSPL mit, dass er die Betreuung niederlege und bat diese, den Dissertanten davon zu verständigen.
1.2. Am 24.06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung ein und beantragte unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Dissertationsvorhaben schon nach erster FÖP genehmigt worden sei, die sofortige Genehmigung. Die zuständige DSPL 43 empfahl die Abhaltung einer öffentlichen Präsentation. Diese fand am 19.10.2015 statt. Als Betreuer wurde Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX genannt. Im Anschluss an die Präsentation wurden dem Beschwerdeführer und seinem Betreuer die Gründe eingehend erläutert, warum das Vorhaben nicht zu genehmigen sei.1.2. Am 24.06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung ein und beantragte unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Dissertationsvorhaben schon nach erster FÖP genehmigt worden sei, die sofortige Genehmigung. Die zuständige DSPL 43 empfahl die Abhaltung einer öffentlichen Präsentation. Diese fand am 19.10.2015 statt. Als Betreuer wurde Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 genannt. Im Anschluss an die Präsentation wurden dem Beschwerdeführer und seinem Betreuer die Gründe eingehend erläutert, warum das Vorhaben nicht zu genehmigen sei.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er das Dissertationsvorhaben nicht zurückziehe.
1.3. Mit Bescheid vom 12.11.2015 wurde die Genehmigung des am 19.10.2015 präsentierten Dissertationsvorhabens "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'" unter der Betreuung von Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX gemäß § 15 Abs. 10 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien (MBI. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29) i.V.m. dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) (MBI vom 11.05.2009, 22. Stück, Nr. 168 idgF) abgelehnt, da laut Begründung das vorgeschlagene Thema nicht den fachlichen Notwendigkeiten für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) entspräche. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass der Doktoratsbeirat gravierende Bedenken gegen das vorgestellte Dissertationsprojekt geäußert und auf deutliche Unzulänglichkeiten hingewiesen habe.1.3. Mit Bescheid vom 12.11.2015 wurde die Genehmigung des am 19.10.2015 präsentierten Dissertationsvorhabens "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'" unter der Betreuung von Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz 10, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien (MBI. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29) in Verbindung mit dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) (MBI vom 11.05.2009, 22. Stück, Nr. 168 idgF) abgelehnt, da laut Begründung das vorgeschlagene Thema nicht den fachlichen Notwendigkeiten für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) entspräche. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass der Doktoratsbeirat gravierende Bedenken gegen das vorgestellte Dissertationsprojekt geäußert und auf deutliche Unzulänglichkeiten hingewiesen habe.
1.4. Am 14.12.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 12.11.2015. Die Begründung folgt dem gemäß § 46 UG vorab eingeholten Gutachten des Senats vom 18.03.2016 und lautete im Wesentlichen wie folgt:1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 12.11.2015. Die Begründung folgt dem gemäß Paragraph 46, UG vorab eingeholten Gutachten des Senats vom 18.03.2016 und lautete im Wesentlichen wie folgt:
Das durch Zeitablauf genehmigte Dissertationsvorhaben vom Juni 2014 (Satzungsteil Studienrecht, MBI vom 30. 11.2007, 8. Stück, Nr. 40, idgF) sei mit der Zurückziehung der Betreuungszusage von Doz. Prof. Dr. XXXX obsolet geworden, da eine Genehmigung des Dissertationsvorhabens (Thema und Betreuer) eben nicht mehr vorgelegen habe.Das durch Zeitablauf genehmigte Dissertationsvorhaben vom Juni 2014 (Satzungsteil Studienrecht, MBI vom 30. 11.2007, 8. Stück, Nr. 40, idgF) sei mit der Zurückziehung der Betreuungszusage von Doz. Prof. Dr. römisch 40 obsolet geworden, da eine Genehmigung des Dissertationsvorhabens (Thema und Betreuer) eben nicht mehr vorgelegen habe.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, W128 2125429-1/3E, wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, W128 2125429-1/3E, wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
§ 15 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien regle ausschließlich den Fall, dass ein Studierender keinen Betreuer finde. Nur in diesem Fall komme der Ausschluss des Abs. 10 zum Tragen. Dass der Beschwerdeführer jedoch keinen Betreuer gefunden hätte, stehe im Widerspruch zum Akteninhalt. So habe der Beschwerdeführer erst Doz. Prof. Dr. Franz XXXX und nach dessen Zurücklegung Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX als Betreuer gewinnen können. Weiters stehe außer Frage, dass der Beschwerdeführer sein Dissertationsvorhaben am 16.06.2014 im Rahmen einer FÖP vorgestellt habe und dieses gemäß Abs. 10 leg. cit. durch Fristablauf genehmigt worden sei. Dass diese Genehmigung durch die Zurücklegung der Betreuung von Doz. Prof. Dr. XXXX obsolet geworden sei, lasse sich weder aus den maßgeblichen Bestimmungen ableiten, noch sei dies mit dem dem Studienrecht innewohnenden - und insbesondere auch wiederholt in § 124 UG studienrechtlich manifestierten - Vertrauensschutz vereinbar (z.B. § 124 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 15 UG). Ein Betreuerwechsel in einem Dissertationsvorhaben sei keinesfalls mit der Originalität des hier vorliegenden Einzelfalles behaftet und aus vielfältigen Gründen denkbar. Die geringfügige Änderung im Dissertationstitel, die Änderungen im Exposé, die offensichtlich einer doch stattgefundenen Betreuung geschuldet sind, und die Änderung des Betreuers rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Dissertationsvorhaben zurückgezogen und ein neues zur Anmeldung gebracht habe. Somit sei die durch Zeitablauf erfolgte Genehmigung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers: "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'" nach wie vor aufrecht.Paragraph 15, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien regle ausschließlich den Fall, dass ein Studierender keinen Betreuer finde. Nur in diesem Fall komme der Ausschluss des Absatz 10, zum Tragen. Dass der Beschwerdeführer jedoch keinen Betreuer gefunden hätte, stehe im Widerspruch zum Akteninhalt. So habe der Beschwerdeführer erst Doz. Prof. Dr. Franz römisch 40 und nach dessen Zurücklegung Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 als Betreuer gewinnen können. Weiters stehe außer Frage, dass der Beschwerdeführer sein Dissertationsvorhaben am 16.06.2014 im Rahmen einer FÖP vorgestellt habe und dieses gemäß Absatz 10, leg. cit. durch Fristablauf genehmigt worden sei. Dass diese Genehmigung durch die Zurücklegung der Betreuung von Doz. Prof. Dr. römisch 40 obsolet geworden sei, lasse sich weder aus den maßgeblichen Bestimmungen ableiten, noch sei dies mit dem dem Studienrecht innewohnenden - und insbesondere auch wiederholt in Paragraph 124, UG studienrechtlich manifestierten - Vertrauensschutz vereinbar (z.B. Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 15, UG). Ein Betreuerwechsel in einem Dissertationsvorhaben sei keinesfalls mit der Originalität des hier vorliegenden Einzelfalles behaftet und aus vielfältigen Gründen denkbar. Die geringfügige Änderung im Dissertationstitel, die Änderungen im Exposé, die offensichtlich einer doch stattgefundenen Betreuung geschuldet sind, und die Änderung des Betreuers rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Dissertationsvorhaben zurückgezogen und ein neues zur Anmeldung gebracht habe. Somit sei die durch Zeitablauf erfolgte Genehmigung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers: "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.'" nach wie vor aufrecht.
2. Verfahrensgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.08.2017 gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien die "Zuweisung/Heranziehung einer Betreuerin oder eines Betreuers für den Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und Dissertation", da sein bisheriger Betreuer Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX krankheitsbedingt verhindert sei sein Dissertationsvorhaben zu betreuen.2. Verfahrensgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.08.2017 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien die "Zuweisung/Heranziehung einer Betreuerin oder eines Betreuers für den Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und Dissertation", da sein bisheriger Betreuer Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 krankheitsbedingt verhindert sei sein Dissertationsvorhaben zu betreuen.
Diesem Antrag legte er ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere die Betreuungszusage von Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX vom 19.10.2015 bei.Diesem Antrag legte er ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere die Betreuungszusage von Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 vom 19.10.2015 bei.
3. Per E-Mail vom 12.12.2017 erteilte der Studienpräses der Universität Wien dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und forderte die Vorlage von Nachweisen, dass er keinen Betreuer finden könne sowie eines Exposés.
4. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seinen "mehrfach gestellten Antrag um endliche Heranziehung/Zuweisung eines Dissertations-Betreuers" und gab im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wieder.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2018, Zl. 15/019-16/17, wies der Studienpräses der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 12.06.2015 deutlich hervorgehe, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX die Betreuung seines Dissertationsthemas übernommen habe. Nach Rückfrage bei der Dekanatsdirektorin der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaft habe das Büro des Studienpräses die Information erhalten, dass über den aktuellen Gesundheitszustand von Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX keine offiziellen Informationen vorlägen. Auch sei nicht bekannt, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX seine Betreuungstätigkeit zurückgelegt hätte, weshalb dieser nach wie vor Betreuer der Dissertation des Beschwerdeführers sei. Gemäß § 15 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien hätten sich Studierende, die keinen Betreuer für ihre Dissertation fänden, an den Studienpräses zu wenden. Da der Beschwerdeführer jedoch einen offiziellen Betreuer seiner Dissertation habe, sei sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 12.06.2015 deutlich hervorgehe, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 die Betreuung seines Dissertationsthemas übernommen habe. Nach Rückfrage bei der Dekanatsdirektorin der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaft habe das Büro des Studienpräses die Information erhalten, dass über den aktuellen Gesundheitszustand von Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 keine offiziellen Informationen vorlägen. Auch sei nicht bekannt, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 seine Betreuungstätigkeit zurückgelegt hätte, weshalb dieser nach wie vor Betreuer der Dissertation des Beschwerdeführers sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien hätten sich Studierende, die keinen Betreuer für ihre Dissertation fänden, an den Studienpräses zu wenden. Da der Beschwerdeführer jedoch einen offiziellen Betreuer seiner Dissertation habe, sei sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
6. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Aufgrund der vorliegenden Dissertationsvereinbarung hätte Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX die rechtliche Verpflichtung seine Dissertation zu betreuen. Dieser Verpflichtung komme Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX jedoch spätestens seit seiner Erkrankung nicht mehr nach. Dieser Umstand sei auch dem Studienservicecenter (SSC) sowie der DSPL 43 seit dem Jahr 2015 bekannt.Aufgrund der vorliegenden Dissertationsvereinbarung hätte Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 die rechtliche Verpflichtung seine Dissertation zu betreuen. Dieser Verpflichtung komme Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 jedoch spätestens seit seiner Erkrankung nicht mehr nach. Dieser Umstand sei auch dem Studienservicecenter (SSC) sowie der DSPL 43 seit dem Jahr 2015 bekannt.
Der Studienpräses der Universität Wien habe jedoch weder veranlasst Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX aufzutragen seiner Betreuungsverpflichtung nachzukommen noch habe Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX diese nachweislich zurückgezogen. Der Studienpräses hätte im gegenständlichen Fall universitätsseitig handeln und ihm einen (neuen) Dissertationsbetreuer zuweisen müssen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag in rechtswidriger Weise aufgefordert worden, sich abermals einen Betreuer für sein Dissertationsvorhaben zu suchen, wofür jedoch "allein gemäß dem Wortlaut der Beweiswürdigung des hier angefochtenen Bescheids des Studienpräses der Universität Wien keine Rechtsfertigung mehr bestand oder besteht." Der angefochtene Bescheid stehe im eklatanten Widerspruch zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, W128 2125429-1/3E.Der Studienpräses der Universität Wien habe jedoch weder veranlasst Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 aufzutragen seiner Betreuungsverpflichtung nachzukommen noch habe Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 diese nachweislich zurückgezogen. Der Studienpräses hätte im gegenständlichen Fall universitätsseitig handeln und ihm einen (neuen) Dissertationsbetreuer zuweisen müssen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag in rechtswidriger Weise aufgefordert worden, sich abermals einen Betreuer für sein Dissertationsvorhaben zu suchen, wofür jedoch "allein gemäß dem Wortlaut der Beweiswürdigung des hier angefochtenen Bescheids des Studienpräses der Universität Wien keine Rechtsfertigung mehr bestand oder besteht." Der angefochtene Bescheid stehe im eklatanten Widerspruch zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, W128 2125429-1/3E.
Abschließend wurde folgender Antrag gestellt: "[...] möge der Studienpräses der Universität Wien als erste Instanz des BVwG meine Beschwerde zu Recht erkennen und mir infolge des hier angefochtenen Bescheids mittels fristgerechter Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 (1), Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG universitätsseitig unverzüglich eine Dissertationsbetreuerin oder einen Dissertationsbetreuer zum Abschluss meiner Dissertationsvereinbarung und folglich zur Finalisierung meiner Dissertationsschrift zuweisen."Abschließend wurde folgender Antrag gestellt: "[...] möge der Studienpräses der Universität Wien als erste Instanz des BVwG meine Beschwerde zu Recht erkennen und mir infolge des hier angefochtenen Bescheids mittels fristgerechter Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, (1), Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG universitätsseitig unverzüglich eine Dissertationsbetreuerin oder einen Dissertationsbetreuer zum Abschluss meiner Dissertationsvereinbarung und folglich zur Finalisierung meiner Dissertationsschrift zuweisen."
Weiters legte er ein an Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX adressiertes E-Mail vor.Weiters legte er ein an Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 adressiertes E-Mail vor.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018, Zl. B/04-17/18, wurde der Beschwerde (gestützt auf das Gutachten des Senates vom 27.04.2018) stattgegeben und dem Beschwerdeführer als Betreuer seines Dissertationsvorhabens gemäß § 15 Abs. 6 Satzung der Universität Wien Studienrecht (MBl. vom 30.11.2017, 8. Stück, Nr. 40 i. d.g.F.) der Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. XXXX zugewiesen.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018, Zl. B/04-17/18, wurde der Beschwerde (gestützt auf das Gutachten des Senates vom 27.04.2018) stattgegeben und dem Beschwerdeführer als Betreuer seines Dissertationsvorhabens gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Satzung der Universität Wien Studienrecht (MBl. vom 30.11.2017, 8. Stück, Nr. 40 i. d.g.F.) der Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zugewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass das Senatsbüro am 04.04.2018 eine schriftliche Anfrage beim Dekanat der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften gestellt habe, in der mitgeteilt worden sei, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX zuletzt im Wintersemester 2016 ein Dissertantenseminar gehalten habe. Seit seiner schweren Erkrankung im Jänner 2017 sei er nicht mehr aktiv an der Fakultät tätig und seit dem Wintersemester 2016 habe er keine wissenschaftliche Arbeit mehr betreut. Aus den dargelegten Gründen sei daher offenkundig davon auszugehen, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. XXXX aus gesundheitlichen Gründen seine Betreuungsverpflichtung nicht aufrechterhalten könne und - wie beantragt - ein neuer Betreuer zu bestellen sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass das Senatsbüro am 04.04.2018 eine schriftliche Anfrage beim Dekanat der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften gestellt habe, in der mitgeteilt worden sei, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 zuletzt im Wintersemester 2016 ein Dissertantenseminar gehalten habe. Seit seiner schweren Erkrankung im Jänner 2017 sei er nicht mehr aktiv an der Fakultät tätig und seit dem Wintersemester 2016 habe er keine wissenschaftliche Arbeit mehr betreut. Aus den dargelegten Gründen sei daher offenkundig davon auszugehen, dass Univ.-Prof. i. R. Dr. römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen seine Betreuungsverpflichtung nicht aufrechterhalten könne und - wie beantragt - ein neuer Betreuer zu bestellen sei.
Nach Anhörung des Kreises der internen Personen mit facheinschlägiger und fachnaher Lehrbefugnis habe kein Betreuer für das Dissertationsthema des Beschwerdeführers gefunden werden können (siehe die im Akt befindlichen Betreuungsabsagen). Deshalb sei dem Beschwerdeführer der Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Doktorratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. XXXX , zugewiesen worden.Nach Anhörung des Kreises der internen Personen mit facheinschlägiger und fachnaher Lehrbefugnis habe kein Betreuer für das Dissertationsthema des Beschwerdeführers gefunden werden können (siehe die im Akt befindlichen Betreuungsabsagen). Deshalb sei dem Beschwerdeführer der Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Doktorratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , zugewiesen worden.
Abschließend sei auszuführen, dass eine Rechtswidrigkeit des Verbesserungsauftrages nicht erkannt werden könne, da die Satzung Studierenden das Recht einräume, Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um Betreuung ihrer Dissertation zu ersuchen.
8. In Folge erhob der Beschwerdeführer fristgerecht den vorliegenden Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen darlegt, dass seinem Antrag auf universitätsseitige Zuweisung eines Dissertationsbetreuers in einer "unredlichen u. somit völlig inakzeptablen Art und Weise" entsprochen worden sei.
Univ.-Prof. Dr. XXXX trage "die Schuld" bzw. sei "an vorderster Stelle hauptverantwortlich" dafür, dass er sein Dissertationsvorhaben - nach Jahren - erst mittels gerichtlichtem Verfahren durchsetzen habe können. Bereits zwei Mal habe Univ.-Prof. Dr. XXXX bei der FÖP seines Dissertationsvorhabens die Leitung des Doktoratsbeirates innegehabt und er sei als solcher "der Erste" gewesen, "der die als Unrecht erkannte erteilte Nichtbewilligung [s]eines Dissertationsvorhabens initiierte". Dies obwohl er bereits vor seiner zweiten FÖP am 19.10.2015 und somit auch vor Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes "ein schriftliches Aviso zum Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und zugleich damit zur Genehmigung [s]eines Dissertationsvorhabens innehatte". Aufgrund dieses Verhaltens sei Univ.-Prof. Dr. XXXX befangen sein Dissertationsvorhaben zu betreuen.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 trage "die Schuld" bzw. sei "an vorderster Stelle hauptverantwortlich" dafür, dass er sein Dissertationsvorhaben - nach Jahren - erst mittels gerichtlichtem Verfahren durchsetzen habe können. Bereits zwei Mal habe Univ.-Prof. Dr. römisch 40 bei der FÖP seines Dissertationsvorhabens die Leitung des Doktoratsbeirates innegehabt und er sei als solcher "der Erste" gewesen, "der die als Unrecht erkannte erteilte Nichtbewilligung [s]eines Dissertationsvorhabens initiierte". Dies obwohl er bereits vor seiner zweiten FÖP am 19.10.2015 und somit auch vor Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes "ein schriftliches Aviso zum Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und zugleich damit zur Genehmigung [s]eines Dissertationsvorhabens innehatte". Aufgrund dieses Verhaltens sei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 befangen sein Dissertationsvorhaben zu betreuen.
So sei insbesondere auf die Grundlagen zu den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis hinzuweisen, wonach die Ergebnisse konsequent und kritisch zu hinterfragen seien. Dazu gehöre auch die Offenheit gegenüber Kritik und Zweifel von Fachkollegen, Mitarbeitern, die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung von Kollegen sowie der Verzicht auf die Begutachtung der Arbeit bei Befangenheit.
9. Mit Schreiben vom 07.08.2018, eingelangt am 10.08.2018, legte der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit einem am 07.05.2014 eingelangten Formularantrag meldete der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes'". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. XXXX benannt.Mit einem am 07.05.2014 eingelangten Formularantrag meldete der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes'". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. römisch 40 benannt.
Am 16.06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer FÖP dieses Dissertationsthema. In der Folge wurde kein entsprechender Untersagungsbescheid erlassen, sodass das Dissertationsvorhaben durch Zeitablauf genehmigt wurde.
Am 25.01.2015 legte der Betreuer Doz. Prof. Dr. XXXX die Betreuung nieder.Am 25.01.2015 legte der Betreuer Doz. Prof. Dr. römisch 40 die Betreuung nieder.
Am 24.06.2015 änderte der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema und gab als Betreuer Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX bekannt.Am 24.06.2015 änderte der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema und gab als Betreuer Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 bekannt.
Am 19.10.2015 präsentierte der Beschwerdeführer sein geändertes Dissertationsvorhaben, "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: 'Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes'".
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.08.2017 die "die Zuweisung/Heranziehung" eines "Betreuers für den Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und Dissertation", da Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX krankheitsbedingt sein Dissertationsvorhaben nicht mehr betreuen könne.Der Beschwerdeführer beantragte am 30.08.2017 die "die Zuweisung/Heranziehung" eines "Betreuers für den Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und Dissertation", da Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 krankheitsbedingt sein Dissertationsvorhaben nicht mehr betreuen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2018 wies der Studienpräses den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 auf Zuweisung eines Betreuers als unzulässig zurück, da nach wie vor eine aufrechte Betreuungsverpflichtung von Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2018 wies der Studienpräses den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 auf Zuweisung eines Betreuers als unzulässig zurück, da nach wie vor eine aufrechte Betreuungsverpflichtung von Univ.-Prof. i.R. Dr. römisch 40 bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018 zog der Studienpräses der Universität Wien den Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. XXXX , für die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers heran.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018 zog der Studienpräses der Universität Wien den Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , für die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers heran.
In Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Verfahrens vor der belangten Behörde. Der (hier relevante) Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags (Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
Gemäß § 81 UG ist im Doktoratsstudium eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.Gemäß Paragraph 81, UG ist im Doktoratsstudium eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteils Studienrecht der Universität Wien (MBl. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29, i.d.g.F.) lauten:
§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (§ 83 UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 6 UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.Paragraph 15, (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (Paragraph 83, UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7, UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.
(2) Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, assoziierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.
[...]
(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Absatz 8, an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
[...]
(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß § 15 Abs. 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des § 4 des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des Paragraph 4, des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.
[...]
§ 17. (1) Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten (Richtlinie des Rektorats in der jeweils geltenden Fassung, derzeit vom 31. Jänner 2006, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/06, 15. Stück, Nr. 112). Die Einhaltung ist, insbesondere zur Verhinderung eines Plagiats, zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen trifft die bzw. der Studienpräses im Einvernehmen mit dem Rektorat und dem Senat."Paragraph 17, (1) Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten (Richtlinie des Rektorats in der jeweils geltenden Fassung, derzeit vom 31. Jänner 2006, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/06, 15. Stück, Nr. 112). Die Einhaltung ist, insbesondere zur Verhinderung eines Plagiats, zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen trifft die bzw. der Studienpräses im Einvernehmen mit dem Rektorat und dem Senat."
Die einschlägige Bestimmung der Richtlinie des Rektorates "Grundlagen zu den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis (MBl. vom 31.01.2006, 15. Stück, Nr. 112 i.d.g.F.) lautet wie folgt:
§ 1 AllgemeinesParagraph eins, Allgemeines
(1) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen:
[...]
3. Ergebnisse müssen konsequent kritisch hinterfragt werden. Dazu gehören auch die Offenheit gegenüber Kritik und Zweifel von Fachkolleginnen, Fachkollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung der Arbeit von Kolleginnen und Kollegen sowie der Verzicht auf die Begutachtung bei Befangenheit.
[...]"
3.2.1. Vorab ist Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich sind unzulässige Vorlageanträge gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Grundsätzlich sind unzulässige Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden, sodass auch das Verwaltungsgericht einen unzulässigen oder verspäteten Vorlageantrag zurückweisen darf. Hat die Behörde daher (entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG) nicht über die Frage der Rechtsmäßigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags abgesprochen, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt, hat dieses über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 15 VwGVG K 7, 13).Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden, sodass auch das Verwaltungsgericht einen unzulässigen oder verspäteten Vorlageantrag zurückweisen darf. Hat die Behörde daher (entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG) nicht über die Frage der Rechtsmäßigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags abgesprochen, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt, hat dieses über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 15, VwGVG K 7, 13).
Gegenständlich ist von der Unzulässigkeit des Vorlageantrags auszugehen:
Nach der Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß relevant bleibt, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag in der Beschwerdevorentscheidung ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 772, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß relevant bleibt, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag in der Beschwerdevorentscheidung ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 772, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018 zog der Studienpräses der Universität Wien den Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. XXXX , für die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers heran.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018 zog der Studienpräses der Universität Wien den Studienprogrammleiter der Studienprogrammleitung Philosophie und Bildungswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , für die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers heran.
Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 auf "Zuweisung/Heranziehung einer Betreuerin oder eines Betreuers für den Abschluss [s]einer Dissertationsvereinbarung und Dissertation" vollinhaltlich entsprochen.
Der Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. Abgesehen davon ist zur vorgebrachten Befangenheit des herangezogenen Betreuers Folgendes festzuhalten:
Es wurden sämtliche Personen mit facheinschlägiger und fachnaher Lehrbefugnis an der Universität Wien befragt, ob die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers übernommen werden wolle; dies jedoch ohne Erfolg. Schließlich wurde Univ. Prof. Dr. XXXX für die Betreuung herangezogen.Es wurden sämtliche Personen mit facheinschlägiger und fachnaher Lehrbefugnis an der Universität Wien befragt, ob die Betreuung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers übernommen werden wolle; dies jedoch ohne Erfolg. Schließlich wurde Univ. Prof. Dr. römisch 40 für die Betreuung herangezogen.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag moniert, dass seinem Antrag in einer "unredlichen u. somit völlig inakzeptablen Art und Weise" entsprochen worden sei und Univ. Prof. Dr. XXXX als Betreuer seines Dissertationsvorhabens befangen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Studierende zwar Vorschläge zur Person des Betreuers anbringen können; diese haben gemäß § 12 Abs. 6 Satzung Studienrecht der Universität Wien jedoch keine Bindungswirkung. Auch nannte der Beschwerdeführer solche Vorschläge für die Person des Betreuers im verfahrenseinleitenden Antrag nicht.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag moniert, dass seinem Antrag in einer "unredlichen u. somit völlig inakzeptablen Art und Weise" entsprochen worden sei und Univ. Prof. Dr. römisch 40 als Betreuer seines Dissertationsvorhabens befangen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Studierende zwar Vorschläge zur Person des Betreuers anbringen können; diese haben gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung Studienrecht der Universität Wien jedoch keine Bindungswirkung. Auch nannte der Beschwerdeführer solche Vorschläge für die Person des Betreuers im verfahrenseinleitenden Antrag nicht.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass Studierende die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis gemäß § 18 Abs. 1 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien i.V.m. der Richtlinie des Rektorats (MBl. vom 31.01.2006, 15. Stück, Nr. 112) einzuhalten haben. Sowohl die Satzungsbestimmung als auch die Richtlinien richten sich somit primär an die Studierenden, die im Rahmen ihres Dissertationsvorhabens als Wissenschaftler tätig werden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch rügt, dass nach § 1 Abs. 1 Z 3 dieser Richtlinien auf die Begutachtung bei Befangenheit zu verzichten ist, so ist diese Bestimmung dem Wortlaut nach bloß auf die Beurteiler eines Dissertationsvorhabens (vgl. § 15 Abs. 15 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien) anzuwenden.Zusätzlich ist festzuhalten, dass Studierende die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien in Verbindung mit der Richtlinie des Rektorats (MBl. vom 31.01.2006, 15. Stück, Nr. 112) einzuhalten haben. Sowohl die Satzungsbestimmung als auch die Richtlinien richten sich somit primär an die Studierenden, die im Rahmen ihres Dissertationsvorhabens als Wissenschaftler tätig werden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch rügt, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, dieser Richtlinien auf die Begutachtung bei Befangenheit zu verzichten ist, so ist diese Bestimmung dem Wortlaut nach bloß auf die Beurteiler eines Dissertationsvorhabens vergleiche Paragraph 15, Absatz 15, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien) anzuwenden.
Verwaltungsorgane (und Amtssachverständige) haben ihre Befangenheit gemäß § 7 AVG (i.V.m. § 53 Abs. 1 AVG) von Amts wegen wahrzunehmen. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit - sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber - rügen. § 7 AVG räumt dem Beschwerdeführer aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Über einen diesbezüglichen Antrag der Partei muss nicht bescheidförmig abgesprochen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17 [Stand 01.07.2007, rdb.at]).Verwaltungsorgane (und Amtssachverständige) haben ihre Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, AVG) von Amts wegen wahrzunehmen. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit - sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber - rügen. Paragraph 7, AVG räumt dem Beschwerdeführer aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Über einen diesbezüglichen Antrag der Partei muss nicht bescheidförmig abgesprochen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 17 [Stand 01.07.2007, rdb.at]).
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beurteilung des Falles hängt von reinen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen (siehe insbesondere VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beurteilung des Falles hängt von reinen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen (siehe insbesondere VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befangenheit, Beschwerdevorentscheidung, Betreuer, Dissertation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2203279.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019