Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W244 2197648-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die HELD BERDNIK ASTNER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 05.04.2018, Zl. PAD/18/00350557/001/AA, betreffend die rückwirkende Auszahlung von Nebengebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die HELD BERDNIK ASTNER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 05.04.2018, Zl. PAD/18/00350557/001/AA, betreffend die rückwirkende Auszahlung von Nebengebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aufgrund einer Erkrankung konnte der Beschwerdeführer ab 05.11.2012 seinen Dienst beim Stadtpolizeikommando XXXX für längere Zeit nicht ausüben. Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX erstattete am 06.12.2012 eine Meldung an die Dienstbehörde betreffend die Einstellung der Nebengebühren des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (in der Folge: GehG 1956).Aufgrund einer Erkrankung konnte der Beschwerdeführer ab 05.11.2012 seinen Dienst beim Stadtpolizeikommando römisch 40 für längere Zeit nicht ausüben. Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 erstattete am 06.12.2012 eine Meldung an die Dienstbehörde betreffend die Einstellung der Nebengebühren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (in der Folge: GehG 1956).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 08.02.2013 gesund und trat am 10.02.2013 wieder seinen Dienst an.
Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX am 11.02.2013 unter Bekanntgabe der Dauer des Krankenstandes Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren. Diese Meldung wurde von der Dienstbehörde am 11.02.2013 zur Kenntnis genommen, allerdings unterblieb eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren.Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 am 11.02.2013 unter Bekanntgabe der Dauer des Krankenstandes Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren. Diese Meldung wurde von der Dienstbehörde am 11.02.2013 zur Kenntnis genommen, allerdings unterblieb eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren.
Am 19.02.2018 wurde die Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX per Mail vom Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX ersucht, die Bezugsbestandteile des Beschwerdeführers zu kontrollieren, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass die laufenden Nebengebühren seit Ende seines Krankenstandes (08.02.2013) nicht mehr angewiesen worden seien.Am 19.02.2018 wurde die Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 per Mail vom Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ersucht, die Bezugsbestandteile des Beschwerdeführers zu kontrollieren, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass die laufenden Nebengebühren seit Ende seines Krankenstandes (08.02.2013) nicht mehr angewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 28.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der laufenden Nebengebühren rückwirkend ab 09.02.2013.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Auszahlung der Nebengebühren rückwirkend ab 01.03.2015 zuerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Anspruch gemäß § 13b Abs. 4 GehG 1956 bereits verjährt sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Auszahlung der Nebengebühren rückwirkend ab 01.03.2015 zuerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Anspruch gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 bereits verjährt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass bereits mit der Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren durch das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX am 11.02.2013 eine Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren erfolgt und damit eine Unterbrechung der Verjährung nach § 13b Abs. 4 GehG 1956 eingetreten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass bereits mit der Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren durch das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 am 11.02.2013 eine Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren erfolgt und damit eine Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 eingetreten sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Stadtpolizeikommando XXXX dienstzugeteilt. Er führt den Amtstitel eines Gruppeninspektors.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Stadtpolizeikommando römisch 40 dienstzugeteilt. Er führt den Amtstitel eines Gruppeninspektors.
Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Erkrankung vom 05.11.2012 bis zum 08.02.2013 dienstunfähig.
Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX am 06.12.2012 Meldung betreffend die Einstellung der Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG 1956.Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 am 06.12.2012 Meldung betreffend die Einstellung der Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 08.02.2013 gesund und trat am 10.02.2013 wieder seinen Dienst an.
Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX am 11.02.2013 unter Bekanntgabe der Dauer des Krankenstandes Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren. Diese Meldung wurde von der Dienstbehörde am 11.02.2013 zur Kenntnis genommen, allerdings unterblieb eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren.Das Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 erstattete der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 am 11.02.2013 unter Bekanntgabe der Dauer des Krankenstandes Meldung betreffend die Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren. Diese Meldung wurde von der Dienstbehörde am 11.02.2013 zur Kenntnis genommen, allerdings unterblieb eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren.
Dem Beschwerdeführer fiel die unterbliebene Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren erst im Gespräch mit Kollegen am 19.02.2018 auf. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder gegenüber der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX noch gegenüber seinen Dienstvorgesetzten förmlich oder formlos um eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren ab 09.02.2013 angesucht.Dem Beschwerdeführer fiel die unterbliebene Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren erst im Gespräch mit Kollegen am 19.02.2018 auf. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder gegenüber der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 noch gegenüber seinen Dienstvorgesetzten förmlich oder formlos um eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren ab 09.02.2013 angesucht.
Am 19.02.2018 wurde die Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX per Mail vom Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX ersucht, die Bezugsbestandteile des Beschwerdeführers zu kontrollieren, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass die laufenden Nebengebühren seit Ende seines Krankenstandes (08.02.2013) nicht mehr angewiesen worden seien.Am 19.02.2018 wurde die Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 per Mail vom Referat für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ersucht, die Bezugsbestandteile des Beschwerdeführers zu kontrollieren, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass die laufenden Nebengebühren seit Ende seines Krankenstandes (08.02.2013) nicht mehr angewiesen worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Auszahlung der Nebengebühren rückwirkend ab 01.03.2015 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung explizit an, dass ihm die unterbliebene Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren erst im Jahr 2018 im Gespräch mit einem Kollegen durch Vergleich der Gehälter aufgefallen sei (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) und er bis Februar 2018 nie um eine Aufhebung der Einstellung der Nebengebühren ab 09.02.2013 angesucht hätte (Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 13b GehG 1956 regelt die Verjährung von Ansprüchen, welche in den Geltungsbereich des GehG 1956 fallen. Gemäß § 13b Abs. 1 leg.cit. verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, geltend gemacht wird. Gemäß § 13b Abs. 4 leg.cit. ist eine Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage im bürgerlichen Recht gleichzuhalten und führt daher zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist.Paragraph 13 b, GehG 1956 regelt die Verjährung von Ansprüchen, welche in den Geltungsbereich des GehG 1956 fallen. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, leg.cit. verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, geltend gemacht wird. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. ist eine Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage im bürgerlichen Recht gleichzuhalten und führt daher zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist.
§ 15 Abs. 5 GehG 1956 legt fest, dass die pauschalierte Nebengebühr bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst ruht.Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 legt fest, dass die pauschalierte Nebengebühr bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst ruht.
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, wann im vorliegenden Fall eine Geltendmachung des Anspruches auf Auszahlung der Nebengebühr erfolgt ist, die zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 13b GehG 1956 führt.Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, wann im vorliegenden Fall eine Geltendmachung des Anspruches auf Auszahlung der Nebengebühr erfolgt ist, die zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, GehG 1956 führt.
Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche erst am 19.02.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 01.03.2015 entstanden sind, gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass die Geltendmachung bereits mit der Meldung des Referats für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.02.2013 erfolgt sei und die Verjährung gemäß § 13b Abs. 4 leg.cit. mit diesem Zeitpunkt unterbrochen worden sei.Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche erst am 19.02.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 01.03.2015 entstanden sind, gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass die Geltendmachung bereits mit der Meldung des Referats für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.02.2013 erfolgt sei und die Verjährung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. mit diesem Zeitpunkt unterbrochen worden sei.
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG 1956 schon durch ein formloses Ansuchen verwirklicht wird, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen (so zB VwGH 04.09.2012, 2012/12/0010), und dass an eine Geltendmachung im Verwaltungsverfahren iSd § 13b Abs. 4 GehG 1956 keine besonderen formalen Anforderungen gestellt werden dürfen, solange der Zweck des Ansuchens dem Gegenüber zweifelsfrei ersichtlich ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005).Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Unterbrechungsgrund des Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 schon durch ein formloses Ansuchen verwirklicht wird, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen (so zB VwGH 04.09.2012, 2012/12/0010), und dass an eine Geltendmachung im Verwaltungsverfahren iSd Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 keine besonderen formalen Anforderungen gestellt werden dürfen, solange der Zweck des Ansuchens dem Gegenüber zweifelsfrei ersichtlich ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005).
Allerdings kann eine ausschließlich behördeninterne Meldung, ohne dass dieser Meldung ein irgendwie geartetes förmliches oder formloses Ansuchen des Beamten vorangegangen wäre, jedenfalls nicht als Geltendmachung eines Anspruchs des Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 13b Abs. 4 GehG 1956 zu qualifizieren sein.Allerdings kann eine ausschließlich behördeninterne Meldung, ohne dass dieser Meldung ein irgendwie geartetes förmliches oder formloses Ansuchen des Beamten vorangegangen wäre, jedenfalls nicht als Geltendmachung eines Anspruchs des Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde im Verwaltungsverfahren im Sinne von Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 zu qualifizieren sein.
Auch die formularhafte rein behördeninterne Meldung des Referats für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.02.2013 ist daher keinesfalls geeignet, die Verjährung nach § 13b Abs. 4 GehG 1956 zu unterbrechen.Auch die formularhafte rein behördeninterne Meldung des Referats für Organisation und Dienstbetrieb des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.02.2013 ist daher keinesfalls geeignet, die Verjährung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 zu unterbrechen.
Die belangte Behörde ist daher mit ihrer Auffassung im Recht, dass eine Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche erst am 19.02.2018 erfolgte und der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Nebengebühren für den vor März 2015 liegenden Zeitraum wegen Verjährung abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Geltendmachung, pauschalierte Nebengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2197648.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019