Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2218627-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX GmbH und 2. XXXX, beide vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 GmbH und 2. römisch 40 , beide vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 07.03.2014 begehrten die durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretenen Beschwerdeführerinnen (BF) als Antragstellerinnen im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts für XXXX die Entscheidung über die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach §§ 12a, 37 Abs 1 Z 8 MRG. Mit der am 14.11.2018 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe erhoben sie Rekurs gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.08.2018, XXXX.Mit der Eingabe vom 07.03.2014 begehrten die durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 vertretenen Beschwerdeführerinnen (BF) als Antragstellerinnen im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts für römisch 40 die Entscheidung über die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach Paragraphen 12 a, 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG. Mit der am 14.11.2018 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe erhoben sie Rekurs gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.08.2018, römisch 40 .
Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden den BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2019 für den Rekurs Pauschalgebühren nach TP 12a lit a GGG von EUR 164 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 172, zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhoben sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX. Daraufhin wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden den BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2019 für den Rekurs Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG von EUR 164 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 172, zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhoben sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 . Daraufhin wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:
Pauschalgebühr TP 12a lit a GGG EUR 164Pauschalgebühr TP 12a Litera a, GGG EUR 164
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8
Summe EUR 172
Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf ein konkret angegebenes Konto des Bezirksgerichts XXXX zu zahlen. In der Bescheidbegründung werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf ein konkret angegebenes Konto des Bezirksgerichts römisch 40 zu zahlen. In der Bescheidbegründung werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragen die BF, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragen die BF, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG. Bei der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels stünden nicht inhaltliche, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht erschwert, wenn nicht sogar gänzlich verwehrt. Es widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren, dass die Gebühren unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung entrichtet werden müssten. Die Gebühren seien eine "verbotene Steuer", weil 110 % der Justizkosten in Österreich durch sie finanziert würden. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK sowie Artikel 7 und Artikel 18, B-VG. Bei der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels stünden nicht inhaltliche, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht erschwert, wenn nicht sogar gänzlich verwehrt. Es widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren, dass die Gebühren unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung entrichtet werden müssten. Die Gebühren seien eine "verbotene Steuer", weil 110 % der Justizkosten in Österreich durch sie finanziert würden. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 09.05.2019 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 09.05.2019 einlangten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den vorgelegten Akten. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse zu relevanten Beweisthemen erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß TP 12 lit c Z 4 GGG betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG EUR 82. Gemäß TP 12a lit a GGG betragen die Pauschalgebühren für Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren, für Außerstreitverfahren nach § 37 MRG also EURGemäß TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Paragraph 37, MRG EUR 82. Gemäß TP 12a Litera a, GGG betragen die Pauschalgebühren für Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren, für Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG also EUR
164. Gemäß § 2 Z 1 lit j GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift; zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Zahlung desselben Gebührenbetrags zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.164. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift; zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Zahlung desselben Gebührenbetrags zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann.
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe zuletzt VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe zuletzt VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,).
Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO voraussetzt, dass die Partei, die sie beantragt, die Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann, ist - bei entsprechend hohen zu erwartenden Verfahrenskosten - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen, dass auch jemand aus der "Mittelschicht" Verfahrenshilfe erhält. Bei Pauschalgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren von EUR 164 kann davon jedoch keine Rede sein. Die BF bezeichnen in der Vorstellung (siehe Seite 4) die (für VfGH-Beschwerden vorgesehene) Eingabegebühr von EUR 240 ausdrücklich als "(meist) erschwinglich", sodass nicht nachvollziehbar ist, warum sie sich durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten, deutlich niedrigeren Gebühren beschwert erachten.Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, ZPO voraussetzt, dass die Partei, die sie beantragt, die Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann, ist - bei entsprechend hohen zu erwartenden Verfahrenskosten - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen, dass auch jemand aus der "Mittelschicht" Verfahrenshilfe erhält. Bei Pauschalgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren von EUR 164 kann davon jedoch keine Rede sein. Die BF bezeichnen in der Vorstellung (siehe Seite 4) die (für VfGH-Beschwerden vorgesehene) Eingabegebühr von EUR 240 ausdrücklich als "(meist) erschwinglich", sodass nicht nachvollziehbar ist, warum sie sich durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten, deutlich niedrigeren Gebühren beschwert erachten.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Außerstreitverfahren, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218627.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019