Entscheidungsdatum
16.05.2019Norm
B-VG Art. 132 Abs1 Z1Spruch
W244 2207172-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin RUPPRECHTER und Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 16.08.2018, Zl. A 12-PVAB/18-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin RUPPRECHTER und Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 16.08.2018, Zl. A 12-PVAB/18-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 05.06.2018 langte bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport per E-Mail ein mit "Beschwerde als DA- XXXX wegen der Zustimmung zur prov. LFVT 2018/19" betiteltes Schreiben ein, in dem sich der nunmehrige Beschwerdeführer weitschweifig und unter Anschluss von zahlreichen Beilagen gegen die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 an der XXXX wendet.Am 05.06.2018 langte bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport per E-Mail ein mit "Beschwerde als DA- römisch 40 wegen der Zustimmung zur prov. LFVT 2018/19" betiteltes Schreiben ein, in dem sich der nunmehrige Beschwerdeführer weitschweifig und unter Anschluss von zahlreichen Beilagen gegen die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 an der römisch 40 wendet.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 erteilte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde einen Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVGMit Schreiben vom 06.06.2018 erteilte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde einen Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG
"durch - möglichst kurze und prägnante - Beantwortung der nachstehenden drei Fragen:
1. Gegen welches Personalvertretungsorgan richtet sich der von Ihnen eingebrachte Antrag (die ‚Beschwerde') vom 5. Juni 2018 und aus welchem Grund?
2. Gegen den (früheren DA an der XXXX wegen der von ihm lt. Ihrem Schreiben ohne DA-Beschluss erteilten Zustimmung zur provisorischen LFV 2018/19? Oder aus einem anderen Grund bzw. anderen Gründen?2. Gegen den (früheren DA an der römisch 40 wegen der von ihm lt. Ihrem Schreiben ohne DA-Beschluss erteilten Zustimmung zur provisorischen LFV 2018/19? Oder aus einem anderen Grund bzw. anderen Gründen?
3. Inwieweit sehen Sie Ihre Rechte durch die Geschäftsführung des PVO, gegen das sich Ihr Antrag richtet, verletzt?"
Mit E-Mail vom 13.06.2018 präzisierte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Anbringen vom 05.06.2018 im Wesentlichen dahingehend, der Antrag richte sich zum einen gegen den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses als Organ der Personalvertretung "wegen Verletzung der eigenen Rechte aufgrund rechtswidriger Geschäftsführung gemäß § 41 PVG" und zum anderen gegen die Dienststellenleiterin "als DA-Organ wegen Verletzung des § 9 Abs. 2 lit. b) [Anm.: PVG], da bei Erstellung des Dienstplans kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt wurde." Seine Rechte als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als damaliger Vertreter des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (bis Ende März 2018) sehe er durch die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans "durch die UnterlassungMit E-Mail vom 13.06.2018 präzisierte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Anbringen vom 05.06.2018 im Wesentlichen dahingehend, der Antrag richte sich zum einen gegen den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses als Organ der Personalvertretung "wegen Verletzung der eigenen Rechte aufgrund rechtswidriger Geschäftsführung gemäß Paragraph 41, PVG" und zum anderen gegen die Dienststellenleiterin "als DA-Organ wegen Verletzung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b,) [Anm.: PVG], da bei Erstellung des Dienstplans kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt wurde." Seine Rechte als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als damaliger Vertreter des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (bis Ende März 2018) sehe er durch die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans "durch die Unterlassung
a) der Abstimmung zur provisorischen LFVT 2018/19
b) der Gestaltungsmöglichkeiten im Einvernehmen [mit] der Dienststellenleiterin zu den ständigen Änderungen der prov. LFVT 2018/19"
verletzt.
Mit im Spruch genanntem Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 16.08.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der XXXX in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben.Mit im Spruch genanntem Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 16.08.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der römisch 40 in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben.
Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Zustimmung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zwar Beratungen seinerseits mit den zwei Mitgliedern des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen seien, diese dem Dienststellenausschuss als Kollegialorgan zurechenbare Zustimmung zum groben Erstentwurf der provisorischen Lehrfächerverteilung gegenüber der Dienststellenleiterin aber nicht durch einen Beschluss des Dienststellenausschusses gedeckt gewesen sei. Dadurch habe der frühere Vorsitzende des Dienststellenausschusses, dessen Handeln für den Dienststellenausschuss erfolgte, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses als Kollegialorgan insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher zunächst erneut ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Entwurfs zur Lehrfächerverteilung zu keiner Zeit miteinbezogen worden sei. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer, die aktuelle Lehrfächerverteilung 2018/19 entspreche nicht dem Sicherstellungserlass und der Fürsorgepflicht laut § 2 PVG; darauf sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher zunächst erneut ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Entwurfs zur Lehrfächerverteilung zu keiner Zeit miteinbezogen worden sei. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer, die aktuelle Lehrfächerverteilung 2018/19 entspreche nicht dem Sicherstellungserlass und der Fürsorgepflicht laut Paragraph 2, PVG; darauf sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit im Spruch genanntem Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 16.08.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der XXXX in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben.Mit im Spruch genanntem Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 16.08.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der römisch 40 in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und ist soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu A):
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und der Möglichkeit einer solchen Verletzung gegenüber der beschwerdeführenden Partei (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 703, mwN).Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und der Möglichkeit einer solchen Verletzung gegenüber der beschwerdeführenden Partei (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 703, mwN).
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Parteibeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ("Beschwer"). Ein solches liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Parteibeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ("Beschwer"). Ein solches liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der XXXX in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben wurde, besteht kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen, gegenständlichen Bescheides. Die Beschwerde war daher mangels objektiven Interesses des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zurückzuweisen.Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der römisch 40 in früherer Zusammensetzung wegen der Zustimmung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2018/19 im März 2018, ohne durch einen Dienststellenausschuss-Beschluss gedeckt zu sein, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, wegen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses stattgegeben wurde, besteht kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen, gegenständlichen Bescheides. Die Beschwerde war daher mangels objektiven Interesses des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht vollständig über seinen verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen worden wäre, ist er auf die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu verweisen; eine Geltendmachung der Nichterledigung durch Beschwerde gegen einen Teilbescheid ist ausgeschlossen.Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht vollständig über seinen verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen worden wäre, ist er auf die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu verweisen; eine Geltendmachung der Nichterledigung durch Beschwerde gegen einen Teilbescheid ist ausgeschlossen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sind eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sind eindeutig.
Schlagworte
Beschlussfassung, Beschwer, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2207172.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019