Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
B-VG Art. 130Spruch
W195 2218170-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Am XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , brachte die Beschwerdeführerin per Email einen Schriftsatz ein, in welchem diese - kurz zusammengefasst - vorbrachte es sei das Konkursverfahren der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom XXXX des Landesgerichts XXXX nach achtzehn Jahren beendet worden und die Beschwerdeführerin bzw. deren Gesellschafter XXXX habe Verfahren gegen den Konkursrichter sowie den Masseverwalter des Konkursverfahrens geführt. Nunmehr beabsichtige die Beschwerdeführerin beim Landesgericht XXXX Klage gegen einen ehemaligen Mitgesellschafter zu erheben, da dieser seine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin verletzt habe. Für dieses Verfahren habe die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im vollen Ausmaß begehrt. Der Antrag sei vom Landesgericht XXXX jedoch abgewiesen worden. Gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs eingebracht, jedoch sei mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , dem Rekurs nicht Folge gegeben worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX , dahingehend abändern, dass der Bewilligung der Verfahrenshilfe vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss, XXXX , aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.1.1. Am römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , brachte die Beschwerdeführerin per Email einen Schriftsatz ein, in welchem diese - kurz zusammengefasst - vorbrachte es sei das Konkursverfahren der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 nach achtzehn Jahren beendet worden und die Beschwerdeführerin bzw. deren Gesellschafter römisch 40 habe Verfahren gegen den Konkursrichter sowie den Masseverwalter des Konkursverfahrens geführt. Nunmehr beabsichtige die Beschwerdeführerin beim Landesgericht römisch 40 Klage gegen einen ehemaligen Mitgesellschafter zu erheben, da dieser seine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin verletzt habe. Für dieses Verfahren habe die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im vollen Ausmaß begehrt. Der Antrag sei vom Landesgericht römisch 40 jedoch abgewiesen worden. Gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs eingebracht, jedoch sei mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , dem Rekurs nicht Folge gegeben worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 , dahingehend abändern, dass der Bewilligung der Verfahrenshilfe vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss, römisch 40 , aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin, unter anderem mangels Darlegung der Gründe auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, mit Verfügung vom XXXX ihre Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Des Weiteren setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin, unter anderem mangels Darlegung der Gründe auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, mit Verfügung vom römisch 40 ihre Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Des Weiteren setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis.
1.3. Der verbesserte Schriftsatz langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, in diesem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX betreffend der nicht Folge gegebenen Bewilligung der Verfahrenshilfe erhebe. Begründend führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst weiters aus, dass der angefochtene Beschluss ihre subjektiven Rechte, das Recht auf ein faires Verfahren, auf den gesetzlichen Richter, auf das rechtliche Gehör und das Recht auf Verfahrenshilfe verletze. Zudem sei sie durch Anwendung rechtswidriger bzw. gesetzwidriger Normen bzw. Nichtanwendung gesetzlicher Normen in ihren Rechten verletzt worden. Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung willkürlich getroffen worden, da ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz, das Verbot der Benachteiligung und der Diskriminierung vorliege.1.3. Der verbesserte Schriftsatz langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in diesem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 betreffend der nicht Folge gegebenen Bewilligung der Verfahrenshilfe erhebe. Begründend führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst weiters aus, dass der angefochtene Beschluss ihre subjektiven Rechte, das Recht auf ein faires Verfahren, auf den gesetzlichen Richter, auf das rechtliche Gehör und das Recht auf Verfahrenshilfe verletze. Zudem sei sie durch Anwendung rechtswidriger bzw. gesetzwidriger Normen bzw. Nichtanwendung gesetzlicher Normen in ihren Rechten verletzt worden. Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung willkürlich getroffen worden, da ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz, das Verbot der Benachteiligung und der Diskriminierung vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Feststellungen:
Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , mit welchem dem Rekurs hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, nicht von einem Verwaltungsorgan, sondern von einem Organ der Gerichtbarkeit erlassen wurde.Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem dem Rekurs hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, nicht von einem Verwaltungsorgan, sondern von einem Organ der Gerichtbarkeit erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX und basiert auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX und XXXX sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 und basiert auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und römisch 40 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").
Die Anträge der Beschwerdeführerin, einen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX mit dem ihr die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu entscheiden, fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031)Die Anträge der Beschwerdeführerin, einen Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 mit dem ihr die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu entscheiden, fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031)
Somit ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl. Art 129 ff B-VG), dass der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.Somit ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben vergleiche Artikel 129, ff B-VG), dass der Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Unzuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2218170.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019