Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W129 2179357-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Fristsetzungsantrag von XXXX , in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Steiermark vom 30.10.2017, Zl. LGS Stmk/PER/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Steiermark vom 30.10.2017, Zl. LGS Stmk/PER/2017, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 22.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.12.2017, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Steiermark vom 30.10.2017, Zl. LGS Stmk/PER/2017.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 16.05.2019, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht bis dato keine Entscheidung getroffen hat, obwohl weder durch Bundes- noch durch Landesgesetz eine längere Entscheidungsfrist bestimmt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2019, VwGG lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, VwGG lauten:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(...)
§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."Paragraph 30 a, (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."
Fristsetzungsantrag
§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."
Daraus folgt:
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
In der gegenständlichen Angelegenheit gilt die generelle sechsmonatige Entscheidungsfrist, innerhalb derer das BVwG zu entscheiden hätte.
Nach § 38 Abs 2 VwGG sind in diese Frist jedoch nicht einzurechnen jene Zeit, in welcher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie (unter anderem) die Zeit eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.Nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG sind in diese Frist jedoch nicht einzurechnen jene Zeit, in welcher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie (unter anderem) die Zeit eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Beschwerde langte am 12.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein; das Beschwerdeverfahren wurde umgehend - faktisch - bis zur Klärung der Rechtsfrage ausgesetzt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde (in diesem Verfahren wurde im Übrigen dieselbe rechtsfreundliche Vertretung tätig wie im gegenständlichen Verfahren). Diese Vorabentscheidung erfolgte nunmehr am 08.05.2019 (C-24/17). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist erweist sich somit nicht als abgelaufen, weshalb der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.
Schlagworte
Aussetzung, Entscheidungsfrist, EuGH, Fristsetzungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2179357.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019