Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
AsylG 2005 §2Spruch
G314 2130814-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, nordmazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX, betreffend die Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , nordmazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), der aktuell in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten wird, wurden mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.2016, Zl. XXXX, eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis vom 13.10.2016, G301 2130814-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des BF dagegen keine Folge.Gegen den Beschwerdeführer (BF), der aktuell in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten wird, wurden mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis vom 13.10.2016, G301 2130814-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des BF dagegen keine Folge.
Am 08.06.2018 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden ihm mit Schreiben vom 22.01.2019 Länderinformationen über (Nord-)Mazedonien mit der Aufforderung übermittelt, dazu bis spätestens 28.01.2019 (einlangend beim BFA) schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein.
Mit dem Bescheid vom 01.02.2019 wies das BFA der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.06.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am 05.02.2019 zugestellt.Mit dem Bescheid vom 01.02.2019 wies das BFA der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.06.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am 05.02.2019 zugestellt.
Am 05.02.2019 langte beim BFA ein mit 31.01.2019 datiertes Schreiben des BF ein, das am 04.02.2019 zur Post gegeben worden war und in dem er seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen darlegt. Beim BFA wurde dieses Schreiben nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2019 gewertet, weil es vor dessen Erlassung verfasst worden sei. Dies wurde im Amtsvermerk vom 08.02.2019 festgehalten.
Am 21.03.2019 langte beim BFA ein mit 13.03.2019 datierter, als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Schriftsatz des BF ein, mit dem er Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.02.2019 unter Berufung auf eine "bereits eingebrachte Beschwerde" vorbringt sowie die Zuerkennung von Asyl, hilfsweise von subsidiärem Schutz beantragt und eventualiter einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Diese Eingabe wurde frühestens am 13.03.2019 zur Post gegeben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2019 (richtig wohl 16.04.2019) wies das BFA den Schriftsatz gemäß § 14 Abs 1 VwGVG unter anderem deshalb zurück, weil der Bescheid vom 01.02.2019, gegen den keine Beschwerde eingebracht worden sei, bereits rechtskräftig sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF durch Übergabe am 17.04.2019 zugestellt.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2019 (richtig wohl 16.04.2019) wies das BFA den Schriftsatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG unter anderem deshalb zurück, weil der Bescheid vom 01.02.2019, gegen den keine Beschwerde eingebracht worden sei, bereits rechtskräftig sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF durch Übergabe am 17.04.2019 zugestellt.
Am 26.04.2019 langte beim BFA ein undatiertes, am 25.04.2019 zur Post gegebenes Schreiben des BF ein, in dem er angibt, "eine Asylbeschwerde" einzubringen und Vorbringen zur seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zur Situation in Nordmazedonien erstattet.
Das BFA legte dieses Schreiben und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 08.05.2019 einlangten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten.
Die Feststellungen zur bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den BF basieren auf den Akten des BVwG zu G301 2130814-1, insbesondere auf dem Verhandlungsprotokoll vom 13.10.2016 und dem am selben Tag verkündeten und am 24.10.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis.
Die Zustelldaten werden anhand der aktenkundigen Zustellscheine festgestellt, die Postaufgabedaten anhand der vorhandenen Poststempel. Da der Briefumschlag des Schriftsatzes vom 13.03.2019 keinen Poststempel, sondern nur einen (undatierten) Freistempelaufdruck trägt, kann das Datum der Postaufgabe nicht genau festgestellt werden (vgl. zur Bedeutung des Freistempelaufdrucks VwGH 08.08.1996, 95/10/0206; 23.10.2017, Ro 2017/17/0008). Da die Eingabe mit 13.03.2019 datiert ist, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass sie frühestens an diesem Tag zur Post gegeben wurde.Die Zustelldaten werden anhand der aktenkundigen Zustellscheine festgestellt, die Postaufgabedaten anhand der vorhandenen Poststempel. Da der Briefumschlag des Schriftsatzes vom 13.03.2019 keinen Poststempel, sondern nur einen (undatierten) Freistempelaufdruck trägt, kann das Datum der Postaufgabe nicht genau festgestellt werden vergleiche zur Bedeutung des Freistempelaufdrucks VwGH 08.08.1996, 95/10/0206; 23.10.2017, Ro 2017/17/0008). Da die Eingabe mit 13.03.2019 datiert ist, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass sie frühestens an diesem Tag zur Post gegeben wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.04.2019 datiert. Da sie aber schon mit E-Mail vom 16.04.2019 an die Justizanstalt XXXX zur Zustellung an den BF übermittelt und ihm laut Zustellschein am 17.04.2019 zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass das Datum richtig 16.04.2019 lautet. Da hier das Zustelldatum und nicht das Datum der Beschwerdevorentscheidung maßgeblich ist, liegt insoweit jedoch ein unschädlicher (Schreib-) Fehler vor.Die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.04.2019 datiert. Da sie aber schon mit E-Mail vom 16.04.2019 an die Justizanstalt römisch 40 zur Zustellung an den BF übermittelt und ihm laut Zustellschein am 17.04.2019 zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass das Datum richtig 16.04.2019 lautet. Da hier das Zustelldatum und nicht das Datum der Beschwerdevorentscheidung maßgeblich ist, liegt insoweit jedoch ein unschädlicher (Schreib-) Fehler vor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2019 beträgt gemäß § 16 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 BFA-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen. Sie endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids an den BF am 05.02.2019) mit Ablauf des 19.02.2019. Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde eingebracht, zumal das Schreiben des BF vom 31.01.2019 vor der Erlassung des Bescheids verfasst und zur Post gegeben wurde und daher - auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs 3 VwGVG - nicht als Bescheidbeschwerde anzusehen ist. Das Schreiben weist auch den Beschwerdeinhalt laut § 9 Abs 1 VwGVG nicht auf, insbesondere weder einen Beschwerdegrund noch ein Begehren.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2019 beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen. Sie endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids an den BF am 05.02.2019) mit Ablauf des 19.02.2019. Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde eingebracht, zumal das Schreiben des BF vom 31.01.2019 vor der Erlassung des Bescheids verfasst und zur Post gegeben wurde und daher - auch unter Berücksichtigung von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG - nicht als Bescheidbeschwerde anzusehen ist. Das Schreiben weist auch den Beschwerdeinhalt laut Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht auf, insbesondere weder einen Beschwerdegrund noch ein Begehren.
Der als "Beschwerdeergänzung" bezeichnete Schriftsatz ist - auch unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 3 AVG) - verspätet, zumal er erst am 21.03.2019 beim BFA einlangte und jedenfalls nicht vor dem 13.03.2019 zur Post gegeben wurde.Der als "Beschwerdeergänzung" bezeichnete Schriftsatz ist - auch unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) - verspätet, zumal er erst am 21.03.2019 beim BFA einlangte und jedenfalls nicht vor dem 13.03.2019 zur Post gegeben wurde.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren (unter anderem) die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückweisen. Das Schreiben des BF vom 25.04.2019 ist als Vorlageantrag iSd § 15 Abs 1 VwGVG anzusehen und wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist dafür eingebracht. Da die Beschwerdeergänzung aber verspätet eingebracht wurde, ist sie zurückzuweisen; die Beschwerdevorentscheidung ist somit zu bestätigen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren (unter anderem) die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückweisen. Das Schreiben des BF vom 25.04.2019 ist als Vorlageantrag iSd Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG anzusehen und wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist dafür eingebracht. Da die Beschwerdeergänzung aber verspätet eingebracht wurde, ist sie zurückzuweisen; die Beschwerdevorentscheidung ist somit zu bestätigen.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2130814.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019