TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 W208 2218436-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs2 Satz 1
ZDG §23a Abs2
ZDG §23a Abs4a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 23a heute
  2. ZDG § 23a gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23a gültig von 01.09.2021 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. ZDG § 23a gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ZDG § 23a gültig von 01.11.2010 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 23a gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  8. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  10. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 23a gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  12. ZDG § 23a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  13. ZDG § 23a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 23a heute
  2. ZDG § 23a gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23a gültig von 01.09.2021 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. ZDG § 23a gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ZDG § 23a gültig von 01.11.2010 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 23a gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  8. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  10. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 23a gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  12. ZDG § 23a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  13. ZDG § 23a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W208 2218436-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde, von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.04.2019, Zl. 376958/20/ZD/0419 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde, von römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.04.2019, Zl. 376958/20/ZD/0419 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.02.2012 festgestellt wurde - brachte am 08.02.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 20.02.2012 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Am 27.03.2019 brachte der BF - nachdem er mit Bescheid vom 19.03.2019 einer Einrichtung in seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.06.2019-29.02.2020 zugewiesen wurde - einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn einer dreisemestrigen berufsbegleitenden Lehre beim WIFI begründete. Er habe keine abgeschlossene Ausbildung, die Kosten würden nur dann von seinem Unternehmen getragen, wenn er die Ausbildung abgeschlossen habe. Beigelegt waren Anmeldebestätigungen über die Ausbildung zum Metalltechniker für die Zeiträume, 30.01.2019-19.06.2019, 09.09.2019-20.01.2020 und 20.01.2020-20.06.2020 jeweils Montag, Mittwoch 17.30-21.45 Uhr und fallweise Samstag. Es gehen auch die Kurskosten von jeweils € 1.610,-- pro Semester, sowie die Stornobedingungen hervor.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 01.04.2019 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.

5. Mit E-Mail vom 04.04.2019 legte der BF eine Bestätigung der Kursteilnahme für den Zeitraum 30.01.2019-19.06.2019 vor und führte dazu aus, dass der Kurs von der Arbeit bezahlt werde und er noch einen Versicherungsdatenauszug nachreichen werde. Was er mit einem weiteren Mail vom 18.04.2019 auch tat. Aus letzterem geht hervor, dass er seit 01.09.2015 und laufend für eine namentlich genannte Firma als Arbeiter tätig ist.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.04.2019 (zugestellt am 30.04.2019) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Jänner 2019 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Der Kurs sei berufsbegleitend möglich, es sei somit "mehr als fraglich", ob er diesen unterbrechen müsse. Auch wenn er ihn unterbrechen müsse, handle es sich bei den Kosten um ein wirtschaftliches Interesse und werde auf seine Harmonisierungspflicht hingewiesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Jänner 2019 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Der Kurs sei berufsbegleitend möglich, es sei somit "mehr als fraglich", ob er diesen unterbrechen müsse. Auch wenn er ihn unterbrechen müsse, handle es sich bei den Kosten um ein wirtschaftliches Interesse und werde auf seine Harmonisierungspflicht hingewiesen.

7. Mit E-Mail vom 30.04.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er seine Zuweisung nach Beginn der Ausbildung bekommen habe und wenn er keinen Aufschub bekomme, er die Kosten selber zahlen müsse, was ihm finanziell nicht möglich sei, weil seine Frau am 17.05.2019 ein Kind entbinden und ebenfalls nicht arbeiten könne (Mutterschutz).

8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

9. Aufgrund des Zeitdruckes (Zuweisungstermin 01.06.2018) wurde der BF mit E-Mail aufgefordert ein Schreiben seines Unternehmens im Original vorzulegen in dem die folgenden Fragen beantwortet werden, sowie die Zustelladresse von Zeugen des Unternehmens zu übermitteln.

Kann Herr L. [der BF] seinen bereits am 30.01.2019 begonnenen WIFI-Kurs (1. Semester) - der noch bis 19.06.2019 dauert und am Abend und am Wochenende stattfindet - fortsetzen, auch wenn er seinen Zivildienst antritt, wenn er dafür dienstfrei bekommt?

Wenn nein, warum nicht?

Kann Herr L. den am 09.09.2019 beginnenden WIFI-Kurs (2. Semester) - der dann bis 20.01.2020 dauert sowie das 3. Semester von 20.01. bis 29.02.2020 (=Ende seines Zivildienstes) am Abend und am Wochenende besuchen, auch wenn er seinen Zivildienst leistet?

Wenn nein, warum nicht?

Ist neben der Ausbildung am WIFI in diesem Zeitraum auch eine Ausbildung des Herr L. im Unternehmen notwendig?

Wenn ja, welche?

Könnte er - sollte er seinen Zivildienst antreten müssen - diese firmeninterne Ausbildung nach seinem Zivildienstende am 29.02.2020 nachholen?

Wenn nein, warum nicht?

Ist ein erfolgreicher Lehrabschluss für Herrn L. möglich, wenn er seine Ausbildung nach dem 1. Semester unterbrechen muss?

Kann er nach dem Ende seines Zivildienstes die fehlenden Semester 2 und 3 nachholen?

Wieviel Zeit würde er bei einer Unterbrechung verlieren?

Erwachsen Herr L. bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst Kosten?

Wenn ja, in welcher Höhe?

10. Der BF teilte mit E-Mail vom 15.05.2017 mit, dass er zwischenzeitlich mit der Arbeit geklärt habe, dass er trotz Zivildienst den Kurs weiter besuchen dürfe. Er jedoch noch "mit dem Zivildienst" vereinbaren müsse, diesen auch besuchen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr seiner Feststellung der Tauglichkeit nicht zugewiesen wurde und die Zuweisung zum Zivildienst erst nach Beginn seiner berufsbegleitenden Ausbildung (Lehre) beim WIFI erfolgte. Die Einrichtung der er zugewiesen wurde befindet sich in seiner Heimatstadt, ebenso wie der Kursort.

Der Kurs findet an zwei Tagen (jeweils Montag, Mittwoch 17.30-21.45 Uhr) und fallweise Samstag statt. Das erste Semester endet bereits am 19.06.2019. Lt. den Anmeldebestätigungen ist bis zum 26.08.2019 und bis zum 06.01.2020 eine kostenlose Stornierung der Ausbildungsteilnahme für die Semester zwei und drei möglich.

Der BF hat kein Schreiben seines Arbeitgebers zu den in Punkt 9 angeführten Fragen des BVwG vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 08.02.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.02.2012 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Lehre als Metalltechniker) noch nicht begonnen.Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 08.02.2012. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.02.2012 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Lehre als Metalltechniker) noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 20.02.2013) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 20.02.2013) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde.

Der BF hat selbst in seiner Stellungnahme angeführt, dass er die Ausbildung gar nicht unterbrechen, sondern seine Abwesenheit lediglich mit der Einrichtung der er zum Zivildienst zugewiesen wurde, zeitlich koordinieren muss. Die Einrichtung befindet sich, ebenso wie der Kursort, in seiner Heimatstadt. Es handelt sich um nur zwei Abende pro Woche und fallweise Samstage, sodass davon auszugehen ist, dass diese Koordinierung möglich ist. Zumal neben dem Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung von zwei Wochen bzw. zwölf Arbeitstagen (§ 23a Abs. 2 ZDG) weitere zwei Tage Dienstfreistellung (§ 23a Abs. 4a ZDG) für Ausbildungszwecke zustehen.Der BF hat selbst in seiner Stellungnahme angeführt, dass er die Ausbildung gar nicht unterbrechen, sondern seine Abwesenheit lediglich mit der Einrichtung der er zum Zivildienst zugewiesen wurde, zeitlich koordinieren muss. Die Einrichtung befindet sich, ebenso wie der Kursort, in seiner Heimatstadt. Es handelt sich um nur zwei Abende pro Woche und fallweise Samstage, sodass davon auszugehen ist, dass diese Koordinierung möglich ist. Zumal neben dem Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung von zwei Wochen bzw. zwölf Arbeitstagen (Paragraph 23 a, Absatz 2, ZDG) weitere zwei Tage Dienstfreistellung (Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG) für Ausbildungszwecke zustehen.

Da der BF die Ausbildung nicht unterbrechen muss, fallen auch keine Stornokosten für ihn an und wäre für die noch folgenden Semester (lt. den Anmeldebestätigungen) bis zum 26.08.2019 und bis zum 06.01.2020 eine kostenlose Stornierung möglich.

Sonstige Nachteile hat der BF trotz klar formulierter Aufforderung durch das BVwG nicht geltend gemacht.

Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen.

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall stehen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen im Vordergrund.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall stehen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen im Vordergrund.

Schlagworte

Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Lehrausbildung, ordentlicher
Zivildienst, Stichtag, Tauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2218436.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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