Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2216041-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2018, AZ II/4/17-196522101, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019, AZ II/4/17-196522102, betreffend Investitionen gemäß der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2018, AZ II/4/17-196522101, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019, AZ II/4/17-196522102, betreffend Investitionen gemäß der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer erst nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Antragsangaben durch die zuständige Bezirksbauernkammer mit der strittigen Investition begonnen hat.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 15.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für die Anschaffung von Rotweinmaischegärtanks. Dem Antrag war ein Kostenvoranschlag vom 18.02.2016 über einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 125.045,00 beigefügt.
2. Mit Vermerk vom 15.02.2016 bestätigte die zuständige Bezirksstelle der Landeslandwirtschaftskammer, dass die Antragsangaben für sie nachvollziehbar waren.
3. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 18.03.2016, AZ BMLFUW-LE.2.2.11/0446-11/7/2016, wurde der vom BF vorgelegte Antrag dem Grunde nach genehmigt.
4. Mit Schreiben vom 08.03.2018 meldete der BF den Abschluss der Investition. In diesem Zusammenhang legte der BF die Abschlussrechnung vom 07.07.2016 über den Erwerb zylindrischer Maischegärbehälter für einen Nettobetrag von EUR 79.380,00 vor.
5. Mit Datum vom 11.07.2018 erstattete das BMNT ein "Gutachten" zum Antrag des BF, in dem anrechenbare Kosten in Höhe von EUR 0,00 ausgewiesen sind. Eine Begründung ist in diesem "Gutachten" nicht enthalten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 17 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBI. II Nr. 279/2013 i.d.g.F.) dürfe mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden. Die diesbezügliche Bewertung durch die Kammer sei am 15.02.2016 erfolgt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 17, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBI. römisch zwei Nr. 279 aus 2013, i.d.g.F.) dürfe mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden. Die diesbezügliche Bewertung durch die Kammer sei am 15.02.2016 erfolgt.
Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle des Antrags des BF auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe für Rotweingärbehälter (Antragsnummer BMLFUW-LE.2.2.11/0446-II/7/2016) sei durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) festgestellt worden, dass auf der zur Förderung vorgelegten Schlussrechnung der Fa. XXXX Nr. 16/11518 vom 07.07.2016 der Vermerk „Ihre Bestellung - Herr XXXX bei Herrn XXXX vom 08.02.2016" aufscheine.Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle des Antrags des BF auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe für Rotweingärbehälter (Antragsnummer BMLFUW-LE.2.2.11/0446-II/7/2016) sei durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) festgestellt worden, dass auf der zur Förderung vorgelegten Schlussrechnung der Fa. römisch 40 Nr. 16/11518 vom 07.07.2016 der Vermerk „Ihre Bestellung - Herr römisch 40 bei Herrn römisch 40 vom 08.02.2016" aufscheine.
Gemäß § 3 Abs. 5 der angeführten Verordnung könne für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden, wenn der aus den Bezug habenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. der Beginn der Investition vor dem in § 17 festgelegten Zeitpunkt liegt. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspreche gemäß § 3 Abs. 5, 2. Satz einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition gemäß § 17.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der angeführten Verordnung könne für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden, wenn der aus den Bezug habenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. der Beginn der Investition vor dem in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt liegt. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspreche gemäß Paragraph 3, Absatz 5, 2, Satz einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition gemäß Paragraph 17,
Im gegenständlichen Fall liege somit das Datum des Beginns der Investition vor dem in § 17 festgelegten Zeitpunkt (15.02.2016), weswegen basierend auf dem diesbezüglichen Fachgutachten des BMNT gemäß §§ 17, 3 Abs. 5 iVm § 29 keine Beihilfe gewährt werden könne.Im gegenständlichen Fall liege somit das Datum des Beginns der Investition vor dem in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt (15.02.2016), weswegen basierend auf dem diesbezüglichen Fachgutachten des BMNT gemäß Paragraphen 17, 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, keine Beihilfe gewährt werden könne.
7. Mit Schreiben vom 20.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Firma
XXXX habe ihm am 08.02.2016 auf Grund eines Angebotes eine Pro-Forma-Auftragsbestätigung zugesandt, aber auf Grund der baulichen Maßnahmen sei am 11.02.2016 noch einmal eine Reduktion der Tank-Fußhöhe vorgenommen worden. Dieses 2. Angebot sei mit der Auftragsbestätigung vom 18.02.2016 bei einer Vor-Ort-Besichtigung firmenmäßig gezeichnet worden.römisch 40 habe ihm am 08.02.2016 auf Grund eines Angebotes eine Pro-Forma-Auftragsbestätigung zugesandt, aber auf Grund der baulichen Maßnahmen sei am 11.02.2016 noch einmal eine Reduktion der Tank-Fußhöhe vorgenommen worden. Dieses 2. Angebot sei mit der Auftragsbestätigung vom 18.02.2016 bei einer Vor-Ort-Besichtigung firmenmäßig gezeichnet worden.
In diesem Zusammenhang legte der BF eine Auftragsbestätigung vom 08.02.2016 vor, die von ihm am 18.02.2016 unterfertigt wurde.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 22.01.2019, AZ II/4/17-196522102, bestätigte die AMA den Bescheid vom 26.09.2018 und führte ergänzend im Wesentlichen aus, laut der vom BF vorgelegten Auftragsbestätigung der Fa. XXXX vom 08.02.2016 sei der erteilte Auftrag zur Lieferung von 3 Maischegärtanks mit 08.02.2016 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Annahme des bereits mündlich erteilten Auftrags und somit die rechtsverbindliche Bestellung von 3 Maischegärtanks erfolgt. Die am 18.02.2016 vorgenommene nachträgliche Abänderung der Abmessungen der Tank-Fußhöhe stelle eine Korrektur der bestehenden Auftragsbestätigung vom 08.02.2018 dar und begründe keine neue Bestellung.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 22.01.2019, AZ II/4/17-196522102, bestätigte die AMA den Bescheid vom 26.09.2018 und führte ergänzend im Wesentlichen aus, laut der vom BF vorgelegten Auftragsbestätigung der Fa. römisch 40 vom 08.02.2016 sei der erteilte Auftrag zur Lieferung von 3 Maischegärtanks mit 08.02.2016 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Annahme des bereits mündlich erteilten Auftrags und somit die rechtsverbindliche Bestellung von 3 Maischegärtanks erfolgt. Die am 18.02.2016 vorgenommene nachträgliche Abänderung der Abmessungen der Tank-Fußhöhe stelle eine Korrektur der bestehenden Auftragsbestätigung vom 08.02.2018 dar und begründe keine neue Bestellung.
9. Mit Schreiben vom 01.02.2019 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG und führte ergänzend im Wesentlichen aus, er habe Herrn XXXX am 08.02.2016 nach mehreren Nachfragen mitgeteilt, dass seine Firma zwar der Bestbieter sei, dass der Auftrag aber erst nach der Förderzusage erteilt werden könne. Im Rahmen dieses Gesprächs sei auch ein Termin vor Ort geplant worden, der zur Klärung der Fuß- und Domhöhe dienen sollte. Warum Herr XXXX das Telefonat als Bestellung registriert habe, sei für den BF befremdend und auch nicht nachvollziehbar, da er definitiv auf die Förderzusage hingewiesen habe.9. Mit Schreiben vom 01.02.2019 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG und führte ergänzend im Wesentlichen aus, er habe Herrn römisch 40 am 08.02.2016 nach mehreren Nachfragen mitgeteilt, dass seine Firma zwar der Bestbieter sei, dass der Auftrag aber erst nach der Förderzusage erteilt werden könne. Im Rahmen dieses Gesprächs sei auch ein Termin vor Ort geplant worden, der zur Klärung der Fuß- und Domhöhe dienen sollte. Warum Herr römisch 40 das Telefonat als Bestellung registriert habe, sei für den BF befremdend und auch nicht nachvollziehbar, da er definitiv auf die Förderzusage hingewiesen habe.
10. Mit Datum vom 21.05.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen insbesondere der angeführte Mitarbeiter der Fa. XXXX als Zeuge befragt wurde.10. Mit Datum vom 21.05.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen insbesondere der angeführte Mitarbeiter der Fa. römisch 40 als Zeuge befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Bereits im Jahr 2015 nahm der BF u.a. Kontakt mit der Fa. XXXX auf, da er die Anschaffung eines Rotweinmaischegärtanks beabsichtigte.Bereits im Jahr 2015 nahm der BF u.a. Kontakt mit der Fa. römisch 40 auf, da er die Anschaffung eines Rotweinmaischegärtanks beabsichtigte.
In der Folge wurde ein Vertreter der angeführten Fa. beim BF vorstellig, um die gewünschten Abmessungen zu ermitteln und an den Hersteller der Anlage weiterzuleiten. Dieser baut die bestellten Anlagen individuell und erstellt nach den gewünschten Spezifikationen individuell Kostenvoranschläge. In der Folge kam es zu mehreren Nachbesserungen bei den Spezifikationen und diversen Gesprächen zwischen BF und Mitarbeiter der Fa. XXXX , die im Detail nicht rekonstruiert werden konnten.In der Folge wurde ein Vertreter der angeführten Fa. beim BF vorstellig, um die gewünschten Abmessungen zu ermitteln und an den Hersteller der Anlage weiterzuleiten. Dieser baut die bestellten Anlagen individuell und erstellt nach den gewünschten Spezifikationen individuell Kostenvoranschläge. In der Folge kam es zu mehreren Nachbesserungen bei den Spezifikationen und diversen Gesprächen zwischen BF und Mitarbeiter der Fa. römisch 40 , die im Detail nicht rekonstruiert werden konnten.
Schließlich entschloss sich der BF auf Drängen des Mitarbeiters der Fa. XXXX dazu, diesem mitzuteilen, dass seine Fa. der Bestbieter sei und den Auftrag wahrscheinlich bekommen werde und dass sie den Auftrag vorbereiten könne. Dies teilte der BF dem Vertreter der Fa. XXXX am 08.02.2016 telefonisch mit. Da der BF aufgrund einer Beratung durch die zuständige Bezirksbauernkammer mit den Usancen bei der Förderungsvergabe vertraut war, legte er aber Wert auf die Feststellung, dass er den Auftrag förmlich erst erteilen könne, wenn die Bestätigung der Kammer vorliege. Aus der Perspektive des BF war für die Einhaltung der Stichtage ausschlaggebend, wann er die Auftragsbestätigung firmenmäßig zeichnet. Dies war für ihn der Zeitpunkt der rechtsgültigen Bestellung im Sinn der AMA. Die Auftragsbestätigung war für den BF noch nicht die Bestellung.Schließlich entschloss sich der BF auf Drängen des Mitarbeiters der Fa. römisch 40 dazu, diesem mitzuteilen, dass seine Fa. der Bestbieter sei und den Auftrag wahrscheinlich bekommen werde und dass sie den Auftrag vorbereiten könne. Dies teilte der BF dem Vertreter der Fa. römisch 40 am 08.02.2016 telefonisch mit. Da der BF aufgrund einer Beratung durch die zuständige Bezirksbauernkammer mit den Usancen bei der Förderungsvergabe vertraut war, legte er aber Wert auf die Feststellung, dass er den Auftrag förmlich erst erteilen könne, wenn die Bestätigung der Kammer vorliege. Aus der Perspektive des BF war für die Einhaltung der Stichtage ausschlaggebend, wann er die Auftragsbestätigung firmenmäßig zeichnet. Dies war für ihn der Zeitpunkt der rechtsgültigen Bestellung im Sinn der AMA. Die Auftragsbestätigung war für den BF noch nicht die Bestellung.
Der Mitarbeiter der Fa. XXXX übermittelte daraufhin, datiert ebenfalls mit 08.02.2016, eine Auftragsbestätigung, auf der der Passus "wir bedanken uns für ihren mündlichen Auftrag" aufscheint. Allerdings legte der Vertreter der Fa. XXXX Wert darauf, dass die Auftragsbestätigung vom BF firmenmäßig gezeichnet rückübermittelt würde, da diese erst nach firmenmäßiger Zeichnung für ihn "gültig" ist. Solange keine firmenmäßige Zeichnung vom Kunden vorliegt, ist für ihn nicht klar, ob die Auftragsbestätigung dem Vereinbarten entspricht, zumal es laufend zu Änderungen kommt.Der Mitarbeiter der Fa. römisch 40 übermittelte daraufhin, datiert ebenfalls mit 08.02.2016, eine Auftragsbestätigung, auf der der Passus "wir bedanken uns für ihren mündlichen Auftrag" aufscheint. Allerdings legte der Vertreter der Fa. römisch 40 Wert darauf, dass die Auftragsbestätigung vom BF firmenmäßig gezeichnet rückübermittelt würde, da diese erst nach firmenmäßiger Zeichnung für ihn "gültig" ist. Solange keine firmenmäßige Zeichnung vom Kunden vorliegt, ist für ihn nicht klar, ob die Auftragsbestätigung dem Vereinbarten entspricht, zumal es laufend zu Änderungen kommt.
Unmittelbar vor Antritt des Urlaubs des Mitarbeiters der Fa. XXXX am 12.02.2016 reklamierte der BF noch telefonisch die Lieferung eines Maischegärbehälters mit Überschwalleinheit. Dieser Umstand spiegelt sich im "Angebot" des Herstellers vom 18.02.2016 wieder, das dem Antrag des BF als Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde. Die Auftragsbestätigung wurde allerdings nicht mehr in diesem Sinn geändert, da der BF letztlich vom Erwerb eines Maischegärbehälters Abstand nahm.Unmittelbar vor Antritt des Urlaubs des Mitarbeiters der Fa. römisch 40 am 12.02.2016 reklamierte der BF noch telefonisch die Lieferung eines Maischegärbehälters mit Überschwalleinheit. Dieser Umstand spiegelt sich im "Angebot" des Herstellers vom 18.02.2016 wieder, das dem Antrag des BF als Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde. Die Auftragsbestätigung wurde allerdings nicht mehr in diesem Sinn geändert, da der BF letztlich vom Erwerb eines Maischegärbehälters Abstand nahm.
Bereits mit Antrag vom 15.02.2016 beantragte der BF u.a. die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für die Anschaffung von Rotweinmaischegärtanks. Mit selbem Datum bestätigte die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer die Nachvollziehbarkeit der Antragsangaben und teilte dies dem BF mit.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 18.03.2016, AZ BMLFUW-LE.2.2.11/0446-11/7/2016, wurde der vom BF vorgelegte Antrag dem Grunde nach genehmigt.
Dem BF wurden ab März 2016 zwei Teilrechnungen und am 07.07.2016 die Schlussrechnung der Fa. XXXX übermittelt. Auf dieser findet sich der Vermerk "Ihre Bestellung - XXXX bei Herrn XXXX vom 08.02.2016".Dem BF wurden ab März 2016 zwei Teilrechnungen und am 07.07.2016 die Schlussrechnung der Fa. römisch 40 übermittelt. Auf dieser findet sich der Vermerk "Ihre Bestellung - römisch 40 bei Herrn römisch 40 vom 08.02.2016".
Mit Schreiben vom 08.03.2018 meldete der BF den Abschluss der Investition und legte die angeführte Schlussrechnung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich, soweit sie sich auf Anträge und im Verfahren vorgelegte Unterlagen beziehen, aus dem Verwaltungsakt. Entscheidungswesentlich sind jedoch im vorliegenden Fall jene Feststellungen, die sich auf die Äußerungen des BF und des Angestellten der Fa. XXXX in Zusammenhang mit dem Erwerb der zur Förderung beantragten Anlage beziehen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich, soweit sie sich auf Anträge und im Verfahren vorgelegte Unterlagen beziehen, aus dem Verwaltungsakt. Entscheidungswesentlich sind jedoch im vorliegenden Fall jene Feststellungen, die sich auf die Äußerungen des BF und des Angestellten der Fa. römisch 40 in Zusammenhang mit dem Erwerb der zur Förderung beantragten Anlage beziehen.
Diese Angaben sind in den wesentlichen Punkten deckungsgleich. Zwar haben sich im Rahmen der Verhandlung verschiedene Unstimmigkeiten gezeigt. Im Ergebnis konnten sich die Angaben der angeführten Personen, die einen authentischen und durchaus um Wahrheit bemühten Eindruck hinterließen, in dem entscheidenden Punkten jedoch in Einklang bringen lassen. Insbesondere erscheint der oben im Pkt. "Feststellungen" skizzierte Ablauf in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die AMA konnte dem nichts Wesentliches entgegensetzen.
Zuzugestehen ist der AMA allerdings, dass die Vorlage eines Kostenvoranschlages, datiert mit 18.02.2016, bereits am 15.02.2016 vollkommen unplausibel erscheint. Eine wirklich schlüssige Erklärung, wie die zuständige Bezirksbauernkammer vor diesem Hintergrund am 18.02.2016 die Nachvollziehbarkeit der Antragsangaben bestätigen konnte und weshalb dieser Umstand dem BMLFUW nicht aufgefallen ist, konnte nicht gefunden werden. Allerdings geht diese Unstimmigkeit aus Warte des BVwG nicht zu Lasten des BF, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
Nicht vollständig geklärt konnte darüber hinaus werden, ob die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016 im Nachgang noch geändert wurde (konkret in Bezug auf die Fußhöhe des Tanks, über die nach übereinstimmenden Angaben wiederholt gesprochen wurde, wobei nicht abschließend geklärt werden konnte, ob lediglich bis zum oder auch noch nach dem 08.02.2016). Der BF macht diesen Umstand geltend, um nachzuweisen, dass die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016 noch nicht endgültig war. Der BF hat in der Verhandlung behauptet, dass zumindest die der Auftragsbestätigung angefügte Skizze nach dem 08.02.2016 geändert wurde. Der Zeuge konnte dies nicht bestätigen, aus seiner Warte eher nicht; er schloss eine solche Änderung aber auch nicht aus. Letztlich kann aber auch diese Frage, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, dahingestellt bleiben.
Entscheidend erscheint vielmehr folgender wesentlicher Ablauf, der sich in den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des BF wiederspiegelt: Nach Sondierungen, beginnend mit Herbst/Winter 2015 erkannte der BF in der Fa. XXXX den Bestbieter für seine geplante Investition. Der Vertreter der Fa. XXXX wollte mit 12.02.2016 einen mehrwöchigen Urlaub antreten und "das Thema noch vom Tisch haben", weshalb er den BF zu einer Entscheidung drängte und nach dessen Aviso, dass seine Wahl auf die Fa. XXXX gefallen sei, dass er aber noch auf die Entscheidung der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer warten müsse, bereits mit Datum vom 08.02.2016 eine Auftragsbestätigung verschickte. Dass aus Warte des BF die wesentlichen Vertragsinhalte noch nicht klar waren, ergibt sich aber schon aus dem Umstand, dass noch mit Datum vom 11.02.2016 eine Änderung des Kostenvoranschlages reklamiert wurde. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass aus Warte des BF das Geschäft erst perfekt werden sollte, nachdem er die Auftragsbestätigung, die ja noch an den Kostenvoranschlag anzupassen gewesen wäre, wenn es bei der Bestellung von Posten 005 geblieben wäre, firmenmäßig gezeichnet hatte. Umgekehrt erscheint es nachvollziehbar, dass aus Warte des Angestellten der Fa. XXXX das Geschäft erst mit Übermittlung der gegengezeichneten Auftragsbestätigung perfekt werden sollte.Entscheidend erscheint vielmehr folgender wesentlicher Ablauf, der sich in den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des BF wiederspiegelt: Nach Sondierungen, beginnend mit Herbst/Winter 2015 erkannte der BF in der Fa. römisch 40 den Bestbieter für seine geplante Investition. Der Vertreter der Fa. römisch 40 wollte mit 12.02.2016 einen mehrwöchigen Urlaub antreten und "das Thema noch vom Tisch haben", weshalb er den BF zu einer Entscheidung drängte und nach dessen Aviso, dass seine Wahl auf die Fa. römisch 40 gefallen sei, dass er aber noch auf die Entscheidung der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer warten müsse, bereits mit Datum vom 08.02.2016 eine Auftragsbestätigung verschickte. Dass aus Warte des BF die wesentlichen Vertragsinhalte noch nicht klar waren, ergibt sich aber schon aus dem Umstand, dass noch mit Datum vom 11.02.2016 eine Änderung des Kostenvoranschlages reklamiert wurde. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass aus Warte des BF das Geschäft erst perfekt werden sollte, nachdem er die Auftragsbestätigung, die ja noch an den Kostenvoranschlag anzupassen gewesen wäre, wenn es bei der Bestellung von Posten 005 geblieben wäre, firmenmäßig gezeichnet hatte. Umgekehrt erscheint es nachvollziehbar, dass aus Warte des Angestellten der Fa. römisch 40 das Geschäft erst mit Übermittlung der gegengezeichneten Auftragsbestätigung perfekt werden sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013:
"Artikel 39
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden."
Artikel 41
Einreichung von Stützungsprogrammen
(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.(1) Jeder in Anhang römisch sechs aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.
[...]."
"Artikel 43
Förderfähige Maßnahmen
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
[...],
f) Investitionen gemäß Artikel 50,
[...]."
"Artikel 50
Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
[...].
(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 63/2015:
"Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen
§ 3. [...].Paragraph 3, [...].
(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. Paragraph 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. Paragraph 17, ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 11, bzw. in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.
[...]."
4. Abschnitt
Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antragstellung
§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:Paragraph 15, (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sind:
1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie1. Betriebe, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,) sowie
2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang römisch vier beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Absatz 7,
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
[...].
(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Absatz 4, bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.
(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
[...].
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 16, (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. [...].(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. [...].
Beginn der Investition
§ 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden."Paragraph 17, Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. Paragraph 15, Absatz 7, - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden."
"Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 19. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.Paragraph 19, (1) Die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 4, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen."(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 7, festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen."
"Sanktionen
§ 29. (1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.Paragraph 29, (1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde dem BF eine Investitionsförderung im Rahmen der Weinmarktordnung verweigert, da der BF zu früh mit der Investition begonnen habe. Mit der Investition darf gemäß § 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden. Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall unbestritten der 15.02.2016. Dem BF wurde seitens der involvierten Behörden vorgehalten, er habe laut Vermerk auf der vorgelegten Schlussrechnung sowie auf einem entsprechenden Vermerk auf der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Auftragsbestätigung mit der Investition bereits am 08.02.2016 begonnen, indem er die streitverfangenen Rotweinmaischegärtanks bei der Lieferfirma bestellt habe.Im vorliegenden Fall wurde dem BF eine Investitionsförderung im Rahmen der Weinmarktordnung verweigert, da der BF zu früh mit der Investition begonnen habe. Mit der Investition darf gemäß Paragraph 17, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden. Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall unbestritten der 15.02.2016. Dem BF wurde seitens der involvierten Behörden vorgehalten, er habe laut Vermerk auf der vorgelegten Schlussrechnung sowie auf einem entsprechenden Vermerk auf der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Auftragsbestätigung mit der Investition bereits am 08.02.2016 begonnen, indem er die streitverfangenen Rotweinmaischegärtanks bei der Lieferfirma bestellt habe.
Tatsächlich bestimmt § 3 Abs. 5 der angeführten Verordnung, dass für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß § 17 das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich ist. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 17 festgelegten Zeitpunkt (hier: dem 15.02.2016), so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Da auf der vorgelegten Schlussrechnung auf eine Bestellung vom 08.02.2016 verwiesen wird, kann der AMA/dem BMLFUW grundsätzlich nicht verübelt werden, dass sie dem BF keine Förderung zuerkannt haben.Tatsächlich bestimmt Paragraph 3, Absatz 5, der angeführten Verordnung, dass für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Paragraph 17, das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich ist. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt (hier: dem 15.02.2016), so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Da auf der vorgelegten Schlussrechnung auf eine Bestellung vom 08.02.2016 verwiesen wird, kann der AMA/dem BMLFUW grundsätzlich nicht verübelt werden, dass sie dem BF keine Förderung zuerkannt haben.
Der BF stellt allerdings in Abrede, dass er bereits mit Datum vom 08.02.2016 eine rechtsverbindliche Bestellung vorgenommen hat.
An erster Stelle ist somit zu klären, was unter einer rechtsverbindlichen Bestellung im Sinn der angeführten Verordnung zu verstehen ist. Das BVwG geht davon aus, dass es sich bei einer Bestellung im Sinn der angeführten Verordnung um eine Willenserklärung handelt, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages abzielt. Mithin um ein Anbot im vertragsrechtlichen Sinn. Verträge kommen durch Abschluss übereinstimmender Willenserklärungen über die wesentlichen Inhalte des Rechtsgeschäfts zustande (bei einem Kauf:
Sache, die gekauft werden soll; Kaufpreis). Ein Anbot ist aber nur dann verbindlich und führt unmittelbar durch dessen Annahme zum Vertragsschluss, wenn der Empfänger der Erklärung dies auch so verstehen durfte ("Vertrauenstheorie"). Stellt der Erklärende klar, dass er sich durch seine Erklärung (noch) nicht binden will, stellt seine Erklärung höchstens eine Einladung an den Erklärungsgegner dar, seinerseits ein Anbot zu unterbreiten; vgl. für viele OGH 28.03.1995, 10 Ob 503/95. Mithin ist zu fragen, ob sich der Erklärende durch seine Erklärung binden wollte und ob der Erklärungsempfänger das auch so verstehen durfte. Dies entspricht auch der Textierung der Verordnung: rechtsverbindliche Bestellung.Sache, die gekauft werden soll; Kaufpreis). Ein Anbot ist aber nur dann verbindlich und führt unmittelbar durch dessen Annahme zum Vertragsschluss, wenn der Empfänger der Erklärung dies auch so verstehen durfte ("Vertrauenstheorie"). Stellt der Erklärende klar, dass er sich durch seine Erklärung (noch) nicht binden will, stellt seine Erklärung höchstens eine Einladung an den Erklärungsgegner dar, seinerseits ein Anbot zu unterbreiten; vergleiche für viele OGH 28.03.1995, 10 Ob 503/95. Mithin ist zu fragen, ob sich der Erklärende durch seine Erklärung binden wollte und ob der Erklärungsempfänger das auch so verstehen durfte. Dies entspricht auch der Textierung der Verordnung: rechtsverbindliche Bestellung.
Aus den oben angeführten Feststellungen ergibt sich, dass sich der BF durch sein Telefonat mit dem Angestellten der Fa. XXXX am 08.02.2016 noch nicht binden wollte. Vielmehr hat er in der Sache die Fa. XXXX dazu aufgefordert, ein verbindliches Anbot an ihn zu richten. Dieses verbindliche Anbot der Fa. XXXX war die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016. Aus Warte des BF sollte das Rechtsgeschäft erst durch seine firmenmäßige Zeichnung der Auftragsbestätigung perfekt werden. Dies hat er dem Angestellten der Fa. XXXX auch in dieser Form zu verstehen gegeben. Andererseits hat auch der Angestellte der Fa. XXXX darauf Wert gelegt, dass es der firmenmäßigen Zeichnung der Auftragsbestätigung bedarf. Insofern ging offensichtlich auch der Angestellte der Fa. XXXX davon aus, dass die Auftragsbestätigung in der Sache erst das Anbot zum Vertragsabschluss darstellte. Somit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das mündliche Aviso des BF, die Fa. XXXX sei Bestbieter und würde voraussichtlich den Auftrag erhalten, auf dessen Basis die Auftragsbestätigung erstellt wurde, eine rechtsverbindliche Bestellung im Sinn der Bezug habenden Verordnung darstellte. Das Anbot der Fa. XXXX , die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016, kann ebenso wenig dem BF als Willenserklärung zugerechnet werden, weshalb der Beginn der Investition im vorliegenden Fall tatsächlich erst mit Datum vom 18.02.2016 (in dieser Sachverhaltskonstellation also erst mit dem Vertragsabschluss) erfolgte; so schon BVwG 08.04.2019, W1132168478-1.Aus den oben angeführten Feststellungen ergibt sich, dass sich der BF durch sein Telefonat mit dem Angestellten der Fa. römisch 40 am 08.02.2016 noch nicht binden wollte. Vielmehr hat er in der Sache die Fa. römisch 40 dazu aufgefordert, ein verbindliches Anbot an ihn zu richten. Dieses verbindliche Anbot der Fa. römisch 40 war die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016. Aus Warte des BF sollte das Rechtsgeschäft erst durch seine firmenmäßige Zeichnung der Auftragsbestätigung perfekt werden. Dies hat er dem Angestellten der Fa. römisch 40 auch in dieser Form zu verstehen gegeben. Andererseits hat auch der Angestellte der Fa. römisch 40 darauf Wert gelegt, dass es der firmenmäßigen Zeichnung der Auftragsbestätigung bedarf. Insofern ging offensichtlich auch der Angestellte der Fa. römisch 40 davon aus, dass die Auftragsbestätigung in der Sache erst das Anbot zum Vertragsabschluss darstellte. Somit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das mündliche Aviso des BF, die Fa. römisch 40 sei Bestbieter und würde voraussichtlich den Auftrag erhalten, auf dessen Basis die Auftragsbestätigung erstellt wurde, eine rechtsverbindliche Bestellung im Sinn der Bezug habenden Verordnung darstellte. Das Anbot der Fa. römisch 40 , die Auftragsbestätigung vom 08.02.2016, kann ebenso wenig dem BF als Willenserklärung zugerechnet werden, weshalb der Beginn der Investition im vorliegenden Fall tatsächlich erst mit Datum vom 18.02.2016 (in dieser Sachverhaltskonstellation also erst mit dem Vertragsabschluss) erfolgte; so schon BVwG 08.04.2019, W1132168478-1.
Selbst wenn die AMA zu Recht darauf hinweist, dass die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer die Nachvollziehbarkeit der Antragsangaben am 15.02.2016 noch nicht prüfen konnte, geht dies nicht zu Lasten des BF, zumal Hinweise auf eine Kollusion zwischen BF und Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vorliegen. Im äußersten Fall wäre als frühestmöglicher Termin für die Bestätigung der Nachvollziehbarkeit der Antragsangaben der 18.02.2016 (Datum des Kostenvoranschlages) zu fingieren. Auch das würde am beschriebenen Ergebnis nichts ändern.
Abschließend kann darauf hingewiesen werden, dass sich der EuGH in seinem Urteil vom 7. Juli 2016, Rs. C-111/15, Obcina Gorje, mit einer ähnlichen Bestimmung wie der hier strittigen auseinandergesetzt hat. Der EuGH ist dabei - für die investiven Maßnahmen der ländlichen Entwicklung - zu dem Schluss gelangt, dass eine nationale Regelung, nach der nur diejenigen Ausgaben für eine Förderung in Betracht kommen, die nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, mit dem EU-Recht in Einklang steht. Eine solche Regelung ermöglicht aus Warte des EuGH einen gezielteren Einsatz der Mittel, indem die Risiken verringert werden, die damit zusammenhängen, dass sich in der Zeit zwischen dem Tätigen der Ausgaben und dem Erlass des Bewilligungsbescheids veränderte Umstände ergeben haben könnten. Zum anderen ließe sich durch diese Bedingung das Risiko verringern, dass die Mittel Investitionen zugewiesen werden, die keiner öffentlichen Finanzhilfe bedürfen, da sie schon vor der Bewilligung der Beihilfe im Gang oder sogar abgeschlossen sind; vgl. Rz. 41.Abschließend kann darauf hingewiesen werden, dass sich der EuGH in seinem Urteil vom 7. Juli 2016, Rs. C-111/15, Obcina Gorje, mit einer ähnlichen Bestimmung wie der hier strittigen auseinandergesetzt hat. Der EuGH ist dabei - für die investiven Maßnahmen der ländlichen Entwicklung - zu dem Schluss gelangt, dass eine nationale Regelung, nach der nur diejenigen Ausgaben für eine Förderung in Betracht kommen, die nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, mit dem EU-Recht in Einklang steht. Eine solche Regelung ermöglicht aus Warte des EuGH einen gezielteren Einsatz der Mittel, indem die Risiken verringert werden, die damit zusammenhängen, dass sich in der Zeit zwischen dem Tätigen der Ausgaben und dem Erlass des Bewilligungsbescheids veränderte Umstände ergeben haben könnten. Zum anderen ließe sich durch diese Bedingung das Risiko verringern, dass die Mittel Investitionen zugewiesen werden, die keiner öffentlichen Finanzhilfe bedürfen, da sie schon vor der Bewilligung der Beihilfe im Gang oder sogar abgeschlossen sind; vergleiche Rz. 41.
Allerdings darf ein Mitgliedstaat durch die Festlegung solcher Beschränkungen nicht die Zielsetzungen der zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen unterlaufen, vgl. Rz. 43. Dieser Umstand spricht dafür, dass § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich einschränkend in dem Sinn zu interpretieren ist, dass nicht jede Vorbereitungshandlung (wie etwa die Einladung zur Stellung eines Anbots) als förderungsschädlich ausgelegt werden kann.Allerdings darf ein Mitgliedstaat durch die Festlegung solcher Beschränkungen nicht die Zielsetzungen der zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen unterlaufen, vergleiche Rz. 43. Dieser Umstand spricht dafür, dass Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich einschränkend in dem Sinn zu interpretieren ist, dass nicht jede Vorbereitungshandlung (wie etwa die Einladung zur Stellung eines Anbots) als förderungsschädlich ausgelegt werden kann.
Schließlich ist der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung durch das BMLFUW - zumindest nach dem Akteninhalt - weder ein Gutachten noch eine fachliche Auseinandersetzung darstellt. Auch dieser Umstand ändert am Ergebnis aber nichts.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragstellung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2216041.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019