Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I422 2218000-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die 1 A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 16.04.2019, VSNR/Abt. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die 1 A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 16.04.2019, VSNR/Abt. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
1. Mit Bescheid vom 16.04.2019, VSNR/Abt. XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in Folge belangte Behörde) fest, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2016 € 5.670 (Höchstbeitragsgrundlage) und für die Dauer der Pflichtversicherung vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der monatliche Beitrag nach dem GSVG in der Krankenversicherung € 433,76 und in der Pensionsversicherung € 1.048,95 beträgt. Die Beitragsgrundlage berechnete die belangte Behörde aus dem Einkommensteuerbescheid 2016. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Insolvenz zu keiner Sanierungswirkung geführt und brachte sie einen allfälligen Sanierungsgewinn auch nicht in Abzug.1. Mit Bescheid vom 16.04.2019, VSNR/Abt. römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in Folge belangte Behörde) fest, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2016 € 5.670 (Höchstbeitragsgrundlage) und für die Dauer der Pflichtversicherung vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der monatliche Beitrag nach dem GSVG in der Krankenversicherung € 433,76 und in der Pensionsversicherung € 1.048,95 beträgt. Die Beitragsgrundlage berechnete die belangte Behörde aus dem Einkommensteuerbescheid 2016. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Insolvenz zu keiner Sanierungswirkung geführt und brachte sie einen allfälligen Sanierungsgewinn auch nicht in Abzug.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines steuerlichen Vertreters vom 20.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Er monierte im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Thematik der allfälligen Berücksichtigung eines Sanierungsgewinnes auseinandergesetzt habe. Bei ihm handle es sich jedoch um einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der seine Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip ermittle. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer keinen Sanierungsgewinn erzielen können, da er in seiner Gewinnermittlung nur tatsächlich erhaltene bzw. bezahlte Werte aufnehme. Angeregt wurde seitens des Beschwerdeführers eine zeitliche Aufschlüsselung seines Gewinnes durch die belangte Behörde. Anstatt das Gesamtergebnis des Jahres 2016 in den Monat September zu geben und daraus die Vorschreibung des Beitrags auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage zu ziehen, müsse hinterfragt werden, wieviel vom Gewinn in die Zeitspanne "vor" und wieviel "nach" der Eröffnung des Sanierungsverfahrens falle. Die von der belangten Behörde vorgenommene Vorgehensweise erachte der Beschwerdeführer somit weder sachlich noch rechtlich als richtig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügte von 13.09.2012 bis 03.07.2017 über die Gewerbeberechtigung "Platten- und Fliesenleger (Handwerk) gemäß § 94 Ziffer 38 GewO 1994, verbunden mit Keramiker".Der Beschwerdeführer verfügte von 13.09.2012 bis 03.07.2017 über die Gewerbeberechtigung "Platten- und Fliesenleger (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 38 GewO 1994, verbunden mit Keramiker".
Aus der Gewerbeberechtigung unterlag der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Aus der Gewerbeberechtigung unterlag der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 vom 17.01.2018 bzw. vom 24.04.2018 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.423,39 auf.
Am 06.04.2016 wurde beim Landesgericht Innsbruck über den Beschwerdeführer ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Am 25.04.2016 wurde die Fortführung des Unternehmens beschlossen und der Sanierungsplan am 06.06.2016 angenommen. Mit Beschluss vom 20.07.2016 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 sowie vom 07.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in den Verfahrensakt der belangten Behörde und den sich darin befindlichen Schriftsätzen, den angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde.
Die Feststellung über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ab.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den darin enthaltenen übereinstimmenden und unstrittigen Mitteilungen und Angaben des Beschwerdeführers. Aus diesen leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer durch die Aktivstellung der Gewerbeberechtigung den Betrieb mit 01.09.2016 wieder aufnahm. Gesundheitsbedingt stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder ein und meldete er am 09.09.2016 seine Gewerbeberechtigung erneut ruhend. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer über das Ende seiner Pflichtversicherung mit 30.09.2016 informiert.Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den darin enthaltenen übereinstimmenden und unstrittigen Mitteilungen und Angaben des Beschwerdeführers. Aus diesen leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer durch die Aktivstellung der Gewerbeberechtigung den Betrieb mit 01.09.2016 wieder aufnahm. Gesundheitsbedingt stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder ein und meldete er am 09.09.2016 seine Gewerbeberechtigung erneut ruhend. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer über das Ende seiner Pflichtversicherung mit 30.09.2016 informiert.
Aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2016 des Finanzamtes Innsbruck vom 17.01.2018 und 24.04.2018 ist die Feststellung über die Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb belegt.
Die Feststellungen über durchgeführte Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei des Landesgerichtes Innsbruck.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Korrektur der Beitragsgrundlagenvorschreibung vom 21.04.2018 für das Jahr 2016. In seinem Schriftsatz vom 07.09.2018 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: "Sollte die SVA somit weiterhin die Ansicht vertreten, dass dieser Sanierungsgewinn nicht aus der Beitragsgrundlage des 2016 herausgerechnet wird, stelle ich hiermit somit schon vorsorglich den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich dieser Rechtsfrage.".
Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes nicht vorliegen, ergibt sich aus nachfolgender Überlegung: Laut höchstgerichtlicher Judikatur stellen nur jene Sanierungsgewinne Abzugsbeträge dar, die zu einer tatsächlichen Sanierung des Unternehmens (und nicht bloß des Unternehmers) führen (VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219). Ein Sanierungsgewinn ist daher nicht abzugsfähig, wenn das Unternehmen im Zug des Konkursverfahrens geschlossen wird. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Sanierungsgewinn auf den "Erhalt des Unternehmens als Wirtschaftsfaktor" und die "Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens" abzielt (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009). Daher beeinflusst der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb gesundheitsbedingt nicht fortführen konnte nicht die Sanierungsfähigkeit, zumal es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, durch wen das sanierte Unternehmen fortgeführt wird (vgl. VwGH 2010/08/0219). Nachdem es im gegenständlichen Fall nach der weiteren gesundheitsbedingten Ruhendmeldung weder zu einer Fortführung des Betriebes durch einen Dritten noch zu einer Betriebsveräußerung gekommen ist, kann nicht von einer Erhaltung des Unternehmens als Wirtschaftsfaktor und somit nicht von einer tatsächlichen Sanierungswirkung ausgegangen werden.Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes nicht vorliegen, ergibt sich aus nachfolgender Überlegung: Laut höchstgerichtlicher Judikatur stellen nur jene Sanierungsgewinne Abzugsbeträge dar, die zu einer tatsächlichen Sanierung des Unternehmens (und nicht bloß des Unternehmers) führen (VwGH vom 25.05.2011, 2010/08/0219). Ein Sanierungsgewinn ist daher nicht abzugsfähig, wenn das Unternehmen im Zug des Konkursverfahrens geschlossen wird. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Sanierungsgewinn auf den "Erhalt des Unternehmens als Wirtschaftsfaktor" und die "Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens" abzielt (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0009). Daher beeinflusst der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb gesundheitsbedingt nicht fortführen konnte nicht die Sanierungsfähigkeit, zumal es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, durch wen das sanierte Unternehmen fortgeführt wird vergleiche VwGH 2010/08/0219). Nachdem es im gegenständlichen Fall nach der weiteren gesundheitsbedingten Ruhendmeldung weder zu einer Fortführung des Betriebes durch einen Dritten noch zu einer Betriebsveräußerung gekommen ist, kann nicht von einer Erhaltung des Unternehmens als Wirtschaftsfaktor und somit nicht von einer tatsächlichen Sanierungswirkung ausgegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der verfahrensgegenständlichen Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der verfahrensgegenständlichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf denDer Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den
"Sanierungsgewinn ... nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist,
d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN).d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, liegen - in Ermangelung einer tatsächlichen Sanierungswirkung des Betriebes des Beschwerdeführers - die Tatbestandsvoraussetzungen für die Herausrechnung eines Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage des Jahres 2016 nicht vor.
3.2.2 Zur Zuordnung der Umsätze bzw. zum Berechnungsvorschlag des Beschwerdeführers:
Nach stRsp besteht eine Bindung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die im ESt-Bescheid ausgewiesenen Einkünfte (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0103).
Gemäß dieser höchstgerichtlichen Judikatur und der darin ausgesprochenen Bindungswirkung hatte die belangte Behörde die Beitragsgrundlage auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes Innsbruck vom 17.01.2018 bzw. vom 24.04.2018 zu bemessen.
Eine allfällige zeitliche Differenzierung sowie verhältnismäßige Zuordnung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen.
3.2.3. Die Frage der Anwendbarkeit von Sanierungsgewinnen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner war aufgrund der bestehenden Bindungswirkung nicht zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber wird zum Einwand des Beschwerdeführers - wonach er als Einnahmen-Ausgaben-Rechner und der damit verbundenen Ermittlung seines Betriebsvermögens nach dem Zu- und Abflussprinzips niemals einen Sanierungsgewinn erziele - darauf hingewiesen, dass die damit verbundene Frage, ob die Bestimmungen hinsichtlich des Sanierungsgewinnes auch auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner anzuwenden sind bereits geklärt ist. Dahingehend wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13.01.2006, GZ: RV/2042-W/05 sowie auf die Ausführungen des Einkommensteuerrechtes 2000, Rz 7250 ff verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass es für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Sanierungsgewinn keinen Unterschied macht, ob es sich um einen Bilanzierer oder einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner handelt. Ungeachtet dessen bezieht sich der Beschwerdeführer selbst - wie zB. aus seinem Antrag vom 02.05.2018 und aus seinem Antrag vom 07.09.2018 zu entnehmen ist - mehrfach auf die mögliche Ausscheidung eines Sanierungsgewinnes.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, SanierungsgewinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2218000.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019