Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2207678-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 22.08.2018, Zl. Jv 51228-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 22.08.2018, Zl. Jv 51228-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe
abgewiesen, dass der Spruchpunkt 2) zu lauten hat:
"Der Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren im Grundverfahren GZ XXXX /13d wird zurückgewiesen.""Der Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren im Grundverfahren GZ römisch 40 /13d wird zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG WIEN vom 24.05.2017, XXXX 15w wurde der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) als beklagte Partei mit nicht rechtskräftigem Beschluss des LG XXXX vom 12.02.2018, GZ XXXX /13d die Zahlung von zunächst aus Gründen der Verfahrenshilfe für die Klägerin nicht eingehobener Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 1.761,00 vorgeschrieben, nachdem diese obsiegte (ON 3).1. Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG WIEN vom 24.05.2017, römisch 40 15w wurde der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) als beklagte Partei mit nicht rechtskräftigem Beschluss des LG römisch 40 vom 12.02.2018, GZ römisch 40 /13d die Zahlung von zunächst aus Gründen der Verfahrenshilfe für die Klägerin nicht eingehobener Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 1.761,00 vorgeschrieben, nachdem diese obsiegte (ON 3).
2. Mit Schreiben vom 26.02.2018 brachte die bP beim LG unter Pkt 5 einen Antrag auf einen Nachlass gem § 9 Abs 2 GEG beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) ein. In den übrigen Punkten des Schreibens wurden Eventualanträge auf Verfahrenshilfe (Pkt 1), Berufung (Pkt 2), Verlängerung der Berufungsfrist (Pkt 3), Nachreichung einer ausführlichen Begründung (Pkt 4) ersucht (ON 2).2. Mit Schreiben vom 26.02.2018 brachte die bP beim LG unter Pkt 5 einen Antrag auf einen Nachlass gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) ein. In den übrigen Punkten des Schreibens wurden Eventualanträge auf Verfahrenshilfe (Pkt 1), Berufung (Pkt 2), Verlängerung der Berufungsfrist (Pkt 3), Nachreichung einer ausführlichen Begründung (Pkt 4) ersucht (ON 2).
Begründet war der Nachlassantrag damit, dass die bP die Gebühren nicht bezahlen könne, weil eine Pensionspfändung dazu führen würden, dass Ratenverpflichtungen (gemeint für ein Haus im Zustand des Rohbaues) nicht mehr bedient werden könnten und es in der Folge zu einer Zwangsversteigerung sowie einem unverhältnismäßigen Schaden kommen würde.
3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnis im Wesentlichen war, dass der BF von seinem Sohn am 03.02.2010
zum Kaufpreis von € 30.000,-- erworben hatte (ON 6).
Die Grundstücke sind mit einem Pfandrecht einer Bausparkasse iHv €
140.000,-- und einer Vormerkung führ ein weiteres Pfandrecht iHv €
16.400,-- für eine Privatperson belastet (Grundbuchsauszüge - ON 4 und 5).
Weiters, dass der BF über einen Wald (3490 m²) im Bezirk ZWETTL, EZ 74 KG XXXX (ON 7) sowie unter EZ 114 weitere Bau- und Landwirtschaftliche Flächen (102 m² Baufläche und 1918 m² Landw.- ON 8) verfügt.Weiters, dass der BF über einen Wald (3490 m²) im Bezirk ZWETTL, EZ 74 KG römisch 40 (ON 7) sowie unter EZ 114 weitere Bau- und Landwirtschaftliche Flächen (102 m² Baufläche und 1918 m² Landw.- ON 8) verfügt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2018 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren sei. Weiters wurde der bP eine Ratenzahlung iHv € 70,-- monatlich angeboten.
Dem Auftrag kam die bP nach. Zusammengefasst ergab sich aus dem ausgefüllten Fragebogen und der ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2018, dass diese über einen erwachsenen Sohn (1977) verfügt, der nach einer Scheidung und diversen Gerichtsprozessen bei ihm wohnhaft ist und von ihr unterstützt wird. Der Rohbau auf den genannten Liegenschaften EZ 169 und EZ 171 leidet nach den Angaben der bP unter Baumängeln und könnte nur mit Verlust verkauft werden, die Grundstücke im Waldviertel seien unverkäuflich und wertlos. Die Pension der bP iHv € 2.260,-- sei gepfändet und müsse davon, dass Wohnbaudarlehen (€ 735,--), Versicherung (€ 83,--), Kredit- und Gerichtsschulden (€ 282,--), Miete für die Gemeindewohnun (€ 364,--), Strom/Gas € 97,-- und Internet (€ 23,--) bezahlt werden. Er verfüge über ein Auto (Baujahr 2011) Ein Bankguthaben iHv € 300,-- und Schulden aus einem Wohnbaudarlehen von € 106.600,-- und Gerichtskosten von 12.000,--. Sein Sohn der bei ihm lebe komme nach Abzug der ständig steigenden Unterhaltskosten auf ein Einkommen von € 639,--/Monat.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2018 wurde dem Antrag der bP auf Aussetzung des Nachlassverfahrens bis zur Entscheidung des LG, GZ XXXX 13d zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und dem Antrag auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 1.761,00 nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2018 wurde dem Antrag der bP auf Aussetzung des Nachlassverfahrens bis zur Entscheidung des LG, GZ römisch 40 13d zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und dem Antrag auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 1.761,00 nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2).
In der Begründung wurde, nach Wiedergabe der Eingaben und der Ermittlungsergebnisse (unter anderem, dass in Niederösterreich für ein Quadratmeter Wald - je nach Bestockung € 1-2,-- bezahlt würden) und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, das nach der Existenzminimumverordnung ein pfändbarer Betrag bleibe, die Wald- und Bauflächen der bP im Waldviertel von insgesamt 5510 m², selbst bei Annahme eines Quadratmeterpreises von nur € 0,50 einen Erlös von € 2500,-- brächten und der Besitz von Liegenschaftsvermögen, der die Abgabenschuld beträchtlich übersteige, der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe der Eingaben und der Ermittlungsergebnisse (unter anderem, dass in Niederösterreich für ein Quadratmeter Wald - je nach Bestockung € 1-2,-- bezahlt würden) und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, das nach der Existenzminimumverordnung ein pfändbarer Betrag bleibe, die Wald- und Bauflächen der bP im Waldviertel von insgesamt 5510 m², selbst bei Annahme eines Quadratmeterpreises von nur € 0,50 einen Erlös von € 2500,-- brächten und der Besitz von Liegenschaftsvermögen, der die Abgabenschuld beträchtlich übersteige, der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.09.2018) erhob die bP am 04.10.2018 eine näher begründete Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 (eingelangt am 16.10.2018) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Nachdem sich im vorgelegten Akt keine Beweismittel fanden, dass der dem Nachlassantrag zugrundeliegende Beschluss GZ XXXX /13d - wonach dem BF dem Grunde nach die zunächst aus Gründen der Verfahrenshilfe nicht eingehobenen Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden - in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die belangte Behörde um eine Kopie dieses Beschlusses und einer Kopie der Lastschriftanzeige im Gegenstand ersucht.7. Nachdem sich im vorgelegten Akt keine Beweismittel fanden, dass der dem Nachlassantrag zugrundeliegende Beschluss GZ römisch 40 /13d - wonach dem BF dem Grunde nach die zunächst aus Gründen der Verfahrenshilfe nicht eingehobenen Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden - in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die belangte Behörde um eine Kopie dieses Beschlusses und einer Kopie der Lastschriftanzeige im Gegenstand ersucht.
8. Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschluss des LG vom 12.02.2018, GZ XXXX /13d bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen und auch keine Vorschreibung der Gebühren erfolgt sei. Das LG habe am 07.03.2019 aufgrund der Anfrage den beiliegenden Beschluss auf Abweisung des Antrages der bP auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss GZ XXXX /13d abgewiesen.8. Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschluss des LG vom 12.02.2018, GZ römisch 40 /13d bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen und auch keine Vorschreibung der Gebühren erfolgt sei. Das LG habe am 07.03.2019 aufgrund der Anfrage den beiliegenden Beschluss auf Abweisung des Antrages der bP auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss GZ römisch 40 /13d abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss mit dem der bP die Übernahme der Kosten des Grundverfahrens auferlegt wurden noch nicht rechtskräftig ist und keine Vorschreibung der Gebühren durch die Justizverwaltungsbehörde erfolgt ist.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss mit dem der bP die Übernahme der Kosten des Grundverfahrens auferlegt wurden noch nicht rechtskräftig ist und keine Vorschreibung der Gebühren durch die Justizverwaltungsbehörde erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der belangten Behörde, die im Akt einliegenden Beschlüsse des LG die im Verfahrensgang zitiert wurden. Unstrittig wurde noch keinen Zahlungsauftrag oder eine Lastschriftanzeige gegenüber der bP erlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Lastschriftanzeige (§ 216 Geo) selbst hat keine Rechtskraftwirkung (VwGH 18.09.2007, 207/16/0140), doch sind mit ihr dennoch Rechtsfolgen verbunden (§ 6a GEG), weil gesetzliche Konsequenz der Nichtbegleichung der Gebühren innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen, die Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) ist, mit dem eine zusätzliche Einhebungsgebühr von € 8,- verbunden ist. § 231 Geo bestimmt, dass wenn bereits ein Zahlungsauftrag ergangen ist, dessen Rechtskraft abgewartet werden kann, bevor ein Stundungs- oder Nachlassgesuch an das OLG WIEN (Einbringungsstelle) zur Entscheidung weitergeleitet wird. Der Gesetzgeber geht vor diesem Hintergrund offensichtlich davon aus, dass Stundungs- oder Nachlassgesuche auch bereits vor Rechtskraft eines Zahlungsauftrages und somit auch bloß beim Vorliegen einer Lastschriftanzeige zulässig sind. Für einen Nachlassantrag ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag (§ 217 Geo) vorliegt, sondern es reicht die Vorschreibung der gem. § 1 GEG geschuldeten Gebühren mittels Lastschriftanzeige.Die Lastschriftanzeige (Paragraph 216, Geo) selbst hat keine Rechtskraftwirkung (VwGH 18.09.2007, 207/16/0140), doch sind mit ihr dennoch Rechtsfolgen verbunden (Paragraph 6 a, GEG), weil gesetzliche Konsequenz der Nichtbegleichung der Gebühren innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen, die Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) ist, mit dem eine zusätzliche Einhebungsgebühr von € 8,- verbunden ist. Paragraph 231, Geo bestimmt, dass wenn bereits ein Zahlungsauftrag ergangen ist, dessen Rechtskraft abgewartet werden kann, bevor ein Stundungs- oder Nachlassgesuch an das OLG WIEN (Einbringungsstelle) zur Entscheidung weitergeleitet wird. Der Gesetzgeber geht vor diesem Hintergrund offensichtlich davon aus, dass Stundungs- oder Nachlassgesuche auch bereits vor Rechtskraft eines Zahlungsauftrages und somit auch bloß beim Vorliegen einer Lastschriftanzeige zulässig sind. Für einen Nachlassantrag ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag (Paragraph 217, Geo) vorliegt, sondern es reicht die Vorschreibung der gem. Paragraph eins, GEG geschuldeten Gebühren mittels Lastschriftanzeige.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch noch gar keine Lastschriftanzeige vor und wurden durch den Beschluss des LG vom 12.02.2018, GZ XXXX /13d - der im Übrigen noch nicht rechtskräftig ist - die Kostentragung nur dem Grunde nach festgelegt und explizit ausgeführt, dass die Anführung der Kosten "nur informativ" sei und die Vorschreibung nach Rechtskraft des Beschlusses im Justizverwaltungsweg zu erfolgen habe, welche unstrittig bis dato nicht erfolgt ist.Im vorliegenden Fall liegt jedoch noch gar keine Lastschriftanzeige vor und wurden durch den Beschluss des LG vom 12.02.2018, GZ römisch 40 /13d - der im Übrigen noch nicht rechtskräftig ist - die Kostentragung nur dem Grunde nach festgelegt und explizit ausgeführt, dass die Anführung der Kosten "nur informativ" sei und die Vorschreibung nach Rechtskraft des Beschlusses im Justizverwaltungsweg zu erfolgen habe, welche unstrittig bis dato nicht erfolgt ist.
Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt § 9 GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (arg. § 9 Abs 1 GEG: "... die vorgeschriebene Zahlungsfrist ..." bzw. § 9 Abs 2 GEG "... der Zahlungspflichtige ..."). Mangelt es an einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, so ist eine Stundung oder ein Nachlass einer solchen Gebühr gar nicht möglich (vgl auch VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018).Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt Paragraph 9, GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (arg. Paragraph 9, Absatz eins, GEG: "... die vorgeschriebene Zahlungsfrist ..." bzw. Paragraph 9, Absatz 2, GEG "... der Zahlungspflichtige ..."). Mangelt es an einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, so ist eine Stundung oder ein Nachlass einer solchen Gebühr gar nicht möglich vergleiche auch VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass nicht nur der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, sondern auch jener auf Nachlass zurückzuweisen und keine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Der Spruch ist daher entsprechend zu korrigieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Nachlass- oder Stundungsantrag aufgrund einer (rechtskräftigen) Vorschreibung eine Prüfung bzw. Darlegung der Aktualität der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sein wird.
Schlagworte
Aussetzungsantrag, Gebührenbestimmung - Gericht, Gerichtsbeschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2207678.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019