TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 W129 2208416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §15
SchOG §8h Abs2
SchOG §8h Abs3
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 8h heute
  2. SchOG § 8h gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchOG § 8h gültig von 25.04.2019 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  4. SchOG § 8h gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. SchOG § 8h gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  1. SchOG § 8h heute
  2. SchOG § 8h gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchOG § 8h gültig von 25.04.2019 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  4. SchOG § 8h gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. SchOG § 8h gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Spruch

W129 2208416-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 17.10.2018, 003.103/0103-PAEXT/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 17.10.2018, 003.103/0103-PAEXT/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 31.08.2018 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/19 an.

2. Mit Bescheid vom 17.10.2018 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde angeordnet, dass die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe (Spruchpunkt 2) und dass die Erziehungsberechtigten gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/19 für die Erfüllung der Schulpflicht von der mj. Beschwerdeführerin iSd Spruchpunktes 2 zu sorgen (Spruchpunkt 3).2. Mit Bescheid vom 17.10.2018 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018 aus 2019, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde angeordnet, dass die mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe (Spruchpunkt 2) und dass die Erziehungsberechtigten gemäß Paragraphen 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/19 für die Erfüllung der Schulpflicht von der mj. Beschwerdeführerin iSd Spruchpunktes 2 zu sorgen (Spruchpunkt 3).

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung der mj. Beschwerdeführerin ergeben habe, dass sie ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) habe und daher gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung der mj. Beschwerdeführerin ergeben habe, dass sie ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) habe und daher gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, bzw. Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe.

3. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, fristgerecht eine Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor: Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob sich die mj. Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich aufhalten werde und der Besuch einer Deutschförderklasse bzw. eines Deutschförderkurses in concreto erforderlich sei und, ob die Untersagung der Teilnahme an der Privatschule XXXX notwendig gewesen sei. Der Vater der mj. Beschwerdeführer sei ein Konsularattache des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien und die Dauer des Aufenthaltes werde nach zwei Jahren enden. Auch seien die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen, so habe die Tochter in kürzester Zeit sehr große Fortschritte beim Lernen der deutschen Sprache erreicht. Weiters habe die Schulleiterin der öffentlichen Volksschule XXXX in der Stellungnahme festgehalten, dass die mj. Beschwerdeführerin in den ersten Schulwochen nachweislich einen guten Grundwortschatz in der deutschen Sprache erworben habe und viele Anweisungen verstehe. Die Fortschritte seien sehr deutlich erkennbar. Die mj. Beschwerdeführerin werde nach zwei Jahren aus dem Bundesgebiet ausreisen. Sie würden nur kurzfristig in Österreich leben und sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten. Im Übrigen werde eine positive Entscheidung der Behörde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts der Privatschule XXXX mit Ende des Schuljahres erwartet.3. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, fristgerecht eine Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor: Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob sich die mj. Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich aufhalten werde und der Besuch einer Deutschförderklasse bzw. eines Deutschförderkurses in concreto erforderlich sei und, ob die Untersagung der Teilnahme an der Privatschule römisch 40 notwendig gewesen sei. Der Vater der mj. Beschwerdeführer sei ein Konsularattache des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien und die Dauer des Aufenthaltes werde nach zwei Jahren enden. Auch seien die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen, so habe die Tochter in kürzester Zeit sehr große Fortschritte beim Lernen der deutschen Sprache erreicht. Weiters habe die Schulleiterin der öffentlichen Volksschule römisch 40 in der Stellungnahme festgehalten, dass die mj. Beschwerdeführerin in den ersten Schulwochen nachweislich einen guten Grundwortschatz in der deutschen Sprache erworben habe und viele Anweisungen verstehe. Die Fortschritte seien sehr deutlich erkennbar. Die mj. Beschwerdeführerin werde nach zwei Jahren aus dem Bundesgebiet ausreisen. Sie würden nur kurzfristig in Österreich leben und sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten. Im Übrigen werde eine positive Entscheidung der Behörde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts der Privatschule römisch 40 mit Ende des Schuljahres erwartet.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 25.10.2018 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 31.08.2018 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin, geb. XXXX , am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/19 an.1.1. Am 31.08.2018 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/19 an.

1.2. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse der mj.

Beschwerdeführerin am 16.10.2018 hat ergeben, dass sie nur mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat.

1.3. Die Volksschule XXXX ist eine Privatschule, die sich noch nicht im Vollausbau befindet. Eine Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2018/2019 liegt (noch) nicht vor.1.3. Die Volksschule römisch 40 ist eine Privatschule, die sich noch nicht im Vollausbau befindet. Eine Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2018 aus 2019, liegt (noch) nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage:

Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag.

Zur Feststellung zu 1.2. ist auszuführen:

Aus der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch die Prüferin und Schulleiterin XXXX vom 16.10.2018 ergab sich, dass die mj. Beschwerdeführerin mangelhafte Deutschkenntnisse aufweist.Aus der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch die Prüferin und Schulleiterin römisch 40 vom 16.10.2018 ergab sich, dass die mj. Beschwerdeführerin mangelhafte Deutschkenntnisse aufweist.

Dem vorgelegten Schreiben derselben Schulleiterin ist nunmehr zusammengefasst zu entnehmen, dass die mj. Beschwerdeführerin in den ersten Schulwochen nachweislich einen guten Grundwortschatz in der deutschen Sprache erworben habe und viele Anweisungen verstehe. Sie werde mittels mehrstündigen Deutschkurses (mit dafür gezielt ausgebildete Lehrerinnen) in einer Kleingruppe gefördert. Die Fortschritte seien deutlich erkennbar. Das Kind fühle sich in der Schule wohl. Es aus der bestehenden Klassengemeinschaft zu reißen, würde mit Sicherheit eine große psychische Belastung darstellen.

Dazu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Überprüfung steht. Aus diesem vorgelegtem Schreiben ergibt sich kurz gesagt nämlich nur, dass deutliche Fortschritte in Deutsch erkennbar seien. Es ist diesem aber nicht zu entnehmen, dass es über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Zur Feststellung zu 1.3. ist auszuführen, dass diese in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerde iVm einer Rücksprache beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffen wurde.Zur Feststellung zu 1.3. ist auszuführen, dass diese in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerde in Verbindung mit einer Rücksprache beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

"Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[...]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, werGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

§ 22 Abs. 11 SchUG lautet:Paragraph 22, Absatz 11, SchUG lautet:

"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information2. wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."zu enthalten. Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.Gemäß Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

§ 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) lautet:Paragraph eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) lautet:

"§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind"

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):

"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[...]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) [...]"

§ 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) lautet:Paragraph 11, Privatschulgesetz (PrivSchG) lautet:

"§ 11 Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 43/2018 wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen."Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen."

§ 14 PrivSchG lautet (auszugsweise):Paragraph 14, PrivSchG lautet (auszugsweise):

"§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn(1) Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

[...]

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen."(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen."

Gemäß § 15 PrivSchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.Gemäß Paragraph 15, PrivSchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

3.2. Gegenständlich konnte nach einer Überprüfung der Deutschkenntnisse der mj. Beschwerdeführerin an einer Volksschule festgestellt werden, dass sie nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt.

Die mj. Beschwerdeführerin begehrte die Teilnahme des Kindes am Unterricht der Volksschule der XXXX Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/2019 nicht verliehen wurde. Da sich diese Schule noch nicht in ihrem vollen lehrplanmäßigen Ausbau befindet, ist ihr gemäß § 15 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr zu verleihen. Es handelt sich somit nicht um eine öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.Die mj. Beschwerdeführerin begehrte die Teilnahme des Kindes am Unterricht der Volksschule der römisch 40 Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018 aus 2019, nicht verliehen wurde. Da sich diese Schule noch nicht in ihrem vollen lehrplanmäßigen Ausbau befindet, ist ihr gemäß Paragraph 15, PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr zu verleihen. Es handelt sich somit nicht um eine öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.

Da die mj. Beschwerdeführerin mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat sie gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.Da die mj. Beschwerdeführerin mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat sie gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.

Die Untersagung der Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.Die Untersagung der Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018 aus 2019, wurde daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.

3.3. Zum sinngemäßen Vorbringen der mj. Beschwerdeführerin, sie werde nach zwei Jahren aus dem Bundesgebiet ausreisen; sie und ihre Eltern würden daher nur kurzfristig in Österreich leben und sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.05.2011, 2010/10/0139, hinzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht (14. Auflage), Anm 2 und 2a zu § 1 SchPflG):3.3. Zum sinngemäßen Vorbringen der mj. Beschwerdeführerin, sie werde nach zwei Jahren aus dem Bundesgebiet ausreisen; sie und ihre Eltern würden daher nur kurzfristig in Österreich leben und sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.05.2011, 2010/10/0139, hinzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht (14. Auflage), Anmerkung 2 und 2a zu Paragraph eins, SchPflG):

"Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht12 (2009) Anm. 1 zu § 1 SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a. a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als ‚dauernd' im Sinn von § 1 SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem Umstand, dass ‚ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist', in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden.""Die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht12 (2009) Anmerkung 1 zu Paragraph eins, SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a. a.O., Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als ‚dauernd' im Sinn von Paragraph eins, SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend vergleiche Jonak/Kövesi, a.a.O., Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem Umstand, dass ‚ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist', in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden."

Da sich die mj. Beschwerdeführerin für zwei Jahre in Österreich aufhalten wird, wurde ein dauernder Aufenthalt begründet, auch wenn das Ende vorhersehbar ist. Die mj. Beschwerdeführerin unterliegt demnach der Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG. Das Vorbringen, demnach sie nur kurzfristig in Österreich lebe und sich nicht dauerhaft hier aufhalte, geht daher ins Leere.Da sich die mj. Beschwerdeführerin für zwei Jahre in Österreich aufhalten wird, wurde ein dauernder Aufenthalt begründet, auch wenn das Ende vorhersehbar ist. Die mj. Beschwerdeführerin unterliegt demnach der Schulpflicht gemäß Paragraph eins, SchPflG. Das Vorbringen, demnach sie nur kurzfristig in Österreich lebe und sich nicht dauerhaft hier aufhalte, geht daher ins Leere.

3.4. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 sprach der VfGH aus, dass die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2a SchPflG sowie der Wortfolge "oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" in § 11 Abs. 3 SchPflG erhobenen Bedenken nicht zutreffen. "Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere § 8h SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Bedenken unsachlich wäre."3.4. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 sprach der VfGH aus, dass die ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG sowie der Wortfolge "oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG erhobenen Bedenken nicht zutreffen. "Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Bedenken unsachlich wäre."

"Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015)."Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfSlg. 19.958 aus 2015,).

Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur RV 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Absatz 3, leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur Regierungsvorlage 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).

Eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen liegt daher auch nicht vor.

3.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

dauernder Aufenthalt, Deutschförderklasse, Deutschförderkurs,
Deutschkenntnisse, minderjähriger Schüler, Öffentlichkeitsrecht,
Privatschule, Schuljahr, Schulpflicht, Volksschüler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2208416.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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