TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 I421 2217918-1

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §15 Abs2
GGG Art. 1 §16 Abs1 Z1 lita
GGG Art. 1 §32 TP 1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

I421 2217918-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner, Rechtsanwälte, Lederergasse 18, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.03.2019, Zl. 1Jv892-33/19s, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner, Rechtsanwälte, Lederergasse 18, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.03.2019, Zl. 1Jv892-33/19s, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid in seinem Spruch abgeändert, sodass dieser zu lauten hat:

"XXXX, XXXX,XXXX, als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht, XXXX, angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von Euro 13 357,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2779,00, offener Gesamtbetrag somit Euro 11 589 auf das Konto des Landesgerichtes Innsbruck, IBAN: AT50 0100 0000 0548 0065, BIC:"XXXX, römisch 40 ,römisch 40 , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht, römisch 40 , angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von Euro 13 357,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2779,00, offener Gesamtbetrag somit Euro 11 589 auf das Konto des Landesgerichtes Innsbruck, IBAN: AT50 0100 0000 0548 0065, BIC:

BUNDATWW, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX, einzuzahlen."BUNDATWW, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten römisch 40 , einzuzahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 16.3.2016 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht eine Klage wegen rückständigen Arbeitsentgelts sowie wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses seit 1.7.2015 zu einem Monatsbruttogehalt von Euro 7902,86 ein.

Aufgrund des Leistungsbegehrens in Höhe von Euro 84.249,89 und des mit Euro 36.000 bewerteten Feststellungsbegehrens, gesamt sohin Euro 120 249,89, wurden Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von Euro 2779 mittels Gebühreneinzug vom Konto des Klagsvertreters eingezogen.

Der Klage vom 16.3.2016 liegt nachstehendes gebührenrechtlich relevantes Klagebegehren zugrunde:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den brutto Euro 84 249,89 entsprechenden Nettobetrag ....zu bezahlen;

2. es wird zwischen den Parteien festgestellt, dass seit 1. Juli 2015 ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei als Kapitän mit einem Bruttogehalt von Euro 7902,86 monatlich zuzüglich Sonderzahlung besteht;"

Mit Zahlungsauftrag vom 28. Januar 2019,XXXX, wurden dem Beschwerdeführer weitere Gebühren in Höhe von Euro 12 600 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8 vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit nunmehr bekämpft 19 wurde dieser Vorstellung nicht Folge gegeben, sondern dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Laut Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrag in Höhe von Euro 12 608,00 einzuzahlen.Mit Zahlungsauftrag vom 28. Januar 2019,römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer weitere Gebühren in Höhe von Euro 12 600 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8 vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit nunmehr bekämpft 19 wurde dieser Vorstellung nicht Folge gegeben, sondern dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Laut Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrag in Höhe von Euro 12 608,00 einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die rechtzeitige Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 12. April 2019.

Der Präsident des Landesgerichts Innsbruck legte mit Aktenvorlage vom 16.4.2019 die Beschwerde samt angefochtenen Bescheid und den Akt des Grundverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben.

Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage sind keine weiteren Feststellungen erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt, insbesondere wurde auch die eingebrachte Klagsschrift vorgelegt. In der Beschwerde wird der auch im bekämpften Bescheid wiedergegebene Verfahrensgang nicht bestritten, sodass dieser als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt, dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 16.3.2016 die den Gebührenanspruch auslösende Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht einbrachte. Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 16.3.2016 die den Gebührenanspruch auslösende Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht einbrachte. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GGG lautete in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG lautete in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:

"Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:Paragraph 16, (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;"

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Das monatlich zu bezahlende Dienstnehmerentgelt ist unter andere wiederkehrende Leistungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu subsumieren. Da die Dauer des Bezugs dieses Entgeltes bzw. des Anspruchs auf den Bezug dieses Entgeltes unbestimmt ist, war im Sinne der vorgenannten Bestimmung das Zehnfache der Jahresleistung unter Zugrundelegung des Monatsentgeltes (Monatsentgelt x 12 x 10) heranzuziehen. Das Dienstnehmerentgelt ist nicht jenen Leistungen zuzurechnen, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren sind, was auf Pensionszahlungen des Arbeitgebers, die nicht rein kommerziell motiviert sind zutrifft (vgl. Ra 2018/16/0007).Das monatlich zu bezahlende Dienstnehmerentgelt ist unter andere wiederkehrende Leistungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu subsumieren. Da die Dauer des Bezugs dieses Entgeltes bzw. des Anspruchs auf den Bezug dieses Entgeltes unbestimmt ist, war im Sinne der vorgenannten Bestimmung das Zehnfache der Jahresleistung unter Zugrundelegung des Monatsentgeltes (Monatsentgelt x 12 x 10) heranzuziehen. Das Dienstnehmerentgelt ist nicht jenen Leistungen zuzurechnen, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu subsumieren sind, was auf Pensionszahlungen des Arbeitgebers, die nicht rein kommerziell motiviert sind zutrifft vergleiche Ra 2018/16/0007).

Die belangte Behörde hat daher Punkt 2. des Klagebegehrens auf Feststellung, dass seit 1. Juli 2015 ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei als Kapitän mit einem Bruttogehalt von Euro 7902,86 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, zu Recht mit dem zehnfachen Jahresbetrag bewertet.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Diese Regelung darf aber nicht dazu führen, dass ein Anspruch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage doppelt berücksichtigt wird. Das Leistungsbegehren in der Klage im Gesamtbetrag von brutto Euro 84 249,89 setzt sich aus Bruttomonatsentgelten beginnend mit Juli 2015 zusammen und fällt daher zur Gänze in den Zeitraum des Feststellungsbegehrens (es wird zwischen den Parteien festgestellt, dass seit 1. Juli 2015 ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei als Kapitän mit einem Bruttogehalt von Euro 7902,86 monatlich zuzüglich Sonderzahlung besteht). Im konkreten Fall führt daher die Zusammenrechnung des Leistungsbegehrens mit dem Feststellungsbegehren für den Zeitraum, in dem sich das Leistungsbegehren mit dem Zeitraum des Feststellungsbegehrens deckt, zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Ansprüche in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Es ist daher als Bemessungsgrundlage der Betrag von Euro 948 343,20 heranzuziehen, wobei sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 in Höhe von Euro 14368 errechnet, davon ist die bereits entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2779 in Abzug zu bringen, sodass tatsächlich ein noch zu bezahlender Restbetrag in Höhe von Euro 11 589 verbleibt. Infolge der Beschwerde war der bekämpfte Bescheid in seinem Spruch auf diesen vorgenannten Betrag zu mindern.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Diese Regelung darf aber nicht dazu führen, dass ein Anspruch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage doppelt berücksichtigt wird. Das Leistungsbegehren in der Klage im Gesamtbetrag von brutto Euro 84 249,89 setzt sich aus Bruttomonatsentgelten beginnend mit Juli 2015 zusammen und fällt daher zur Gänze in den Zeitraum des Feststellungsbegehrens (es wird zwischen den Parteien festgestellt, dass seit 1. Juli 2015 ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei als Kapitän mit einem Bruttogehalt von Euro 7902,86 monatlich zuzüglich Sonderzahlung besteht). Im konkreten Fall führt daher die Zusammenrechnung des Leistungsbegehrens mit dem Feststellungsbegehren für den Zeitraum, in dem sich das Leistungsbegehren mit dem Zeitraum des Feststellungsbegehrens deckt, zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Ansprüche in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Es ist daher als Bemessungsgrundlage der Betrag von Euro 948 343,20 heranzuziehen, wobei sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 in Höhe von Euro 14368 errechnet, davon ist die bereits entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2779 in Abzug zu bringen, sodass tatsächlich ein noch zu bezahlender Restbetrag in Höhe von Euro 11 589 verbleibt. Infolge der Beschwerde war der bekämpfte Bescheid in seinem Spruch auf diesen vorgenannten Betrag zu mindern.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil der zu entscheidende Sachverhalt geklärt und unstrittig ist, sodass lediglich Rechtsfragen zu lösen sind. Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde -wohl aufgrund des unstrittigen Sachverhalts- nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei dieser Entscheidung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wie in der Begründung zitiert orientieren, weiters auch an den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschäftszahl 2008/16/0074 und 2008/16/0161.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei dieser Entscheidung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wie in der Begründung zitiert orientieren, weiters auch an den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschäftszahl 2008/16/0074 und 2008/16/0161.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Dienstverhältnis, Einhebungsgebühr,
Feststellungsantrag, Klagseinbringung, Leistungsbegehren,
Pauschalgebührenauferlegung, Spruchpunkt - Abänderung, Streitwert,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2217918.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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