Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1Spruch
W258 2213831-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom XXXX , GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruchpunkt 1. zu lautet hat:
Der Antrag des XXXX auf Bescheiderlassung vom 29.10.2018 zu seinem Begehren um Auskunft vom 22.10.2018 wird gemäß § 4 iVm § 1 Abs 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz hinsichtlich der Fragen 1) und 2) abgewiesen; hinsichtlich der Fragen 3) bis 9) wird festgestellt, dass ihm ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesminister für Finanzen eine Auskunft nicht erteilt wird.Der Antrag des römisch 40 auf Bescheiderlassung vom 29.10.2018 zu seinem Begehren um Auskunft vom 22.10.2018 wird gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 Auskunftspflichtgesetz hinsichtlich der Fragen 1) und 2) abgewiesen; hinsichtlich der Fragen 3) bis 9) wird festgestellt, dass ihm ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesminister für Finanzen eine Auskunft nicht erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Das Finanzamt XXXX hat hinsichtlich des BF einen Prüfungsauftrag auf Grundlage der §§ 147 und 148 BAO ("Betriebsprüfung") erlassen. In diesem Zusammenhang kam es ua zu einem intensiven Schriftverkehr zwischen dem BF und der belangten Behörde.1. Das Finanzamt römisch 40 hat hinsichtlich des BF einen Prüfungsauftrag auf Grundlage der Paragraphen 147 und 148 BAO ("Betriebsprüfung") erlassen. In diesem Zusammenhang kam es ua zu einem intensiven Schriftverkehr zwischen dem BF und der belangten Behörde.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2018 stellte der BF, ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt, neun Fragen an die belangte Behörde.
3. Darauf reagierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2018, in dem sie zu zwei Fragen eine Antwort gab und die Beantwortung der restlichen Fragen unter Hinweis auf ihren Bezug zum laufenden abgabenrechtlichen Verfahren des BF verweigerte.
4. Mit Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids und führte sinngemäß aus, die Beantwortung seiner Fragen sei zu Unrecht verweigert worden; soweit sie beantworten worden seien, wären die erteilten Antworten nicht ausreichend.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde der Antrag des BF vom 29.10.2018 hinsichtlich der Fragen 1) und 2) gemäß § 1 Abs 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz zurück und im Übrigen ab (Spruchpunkt 1.) und schrieb ihr gemäß § 1 Abs 1 TP Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (in Folge kurz "BVwAbgV") eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 vor (Spruchpunkt 2.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde der Antrag des BF vom 29.10.2018 hinsichtlich der Fragen 1) und 2) gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zurück und im Übrigen ab (Spruchpunkt 1.) und schrieb ihr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TP Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (in Folge kurz "BVwAbgV") eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 vor (Spruchpunkt 2.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 21.11.2018, die die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 28.01.2019, hg eingelangt am 30.01.2019, zur Entscheidung vorgelegt hat.
7. Mit Bekanntgabe vom 06.03.2019 legte der BF ein von ihm verfasstes Antwortschreiben auf die ihm zugegangene Stellungnahme des Rechtsschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Finanzen vor.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Derzeit ist ein den BF betreffendes abgabenbehördliches Verfahren nach der Bundesabgabenordnung ("BAO") anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren stellte der BF am 22.10.2018 das folgende Auskunftsbegehren an die belangte Behörde (bereinigt um Interpunktions- und grammatikalische Fehler):
"[...]
1) Sind Sie sehr geehrter Herr XXXX die rechtlich zuständige Stelle bzw. Ansprechperson für Auskünfte im Verfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO (Steuernummer XXXX )?1) Sind Sie sehr geehrter Herr römisch 40 die rechtlich zuständige Stelle bzw. Ansprechperson für Auskünfte im Verfahren gemäß Paragraph 143, BAO sowie Paragraph 147, BAO (Steuernummer römisch 40 )?
2) Sind Sie sehr geehrter Herr XXXX die rechtlich zuständige Stelle bzw. Ansprechperson für Rechtsbelehrung gemäß § 113 BAO im Verfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO (Steuernummer XXXX )?2) Sind Sie sehr geehrter Herr römisch 40 die rechtlich zuständige Stelle bzw. Ansprechperson für Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 113, BAO im Verfahren gemäß Paragraph 143, BAO sowie Paragraph 147, BAO (Steuernummer römisch 40 )?
3) Ist die von Ihnen in den Schreiben vom 04.09.2018 und 18.10.2018 angeführte Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe lt. Organisationshandbuch des Finanzamt Prüfungsbeginn (Steuernummer XXXX ) vom XXXX .2018 gültig oder nicht gültig?3) Ist die von Ihnen in den Schreiben vom 04.09.2018 und 18.10.2018 angeführte Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe lt. Organisationshandbuch des Finanzamt Prüfungsbeginn (Steuernummer römisch 40 ) vom römisch 40 .2018 gültig oder nicht gültig?
4) Ist lt. AVOG das Finanzamt XXXX für mein Prüfungsverfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO (Steuernummer XXXX ) zuständig?4) Ist lt. AVOG das Finanzamt römisch 40 für mein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 143, BAO sowie Paragraph 147, BAO (Steuernummer römisch 40 ) zuständig?
5) Warum sind die Daten des Finanzamtes aufgrund einer behördlichen Kontoabfrage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG nicht ident mit meinen Abfragen FinanzOnline nach § 4 Abs. 4 KontRegG?5) Warum sind die Daten des Finanzamtes aufgrund einer behördlichen Kontoabfrage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KontRegG nicht ident mit meinen Abfragen FinanzOnline nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG?
(Der Prüfer hat zunächst 200 Konten vorgehalten [36 Privat- und Geschäftskonten sowie 164 Sparbücher Privateinlagekonten]. In der überarbeiteten Liste gibt es 39 Privat- und Geschäftskonten sowie 161 Sparbücher Privateinlagekonten, also wiederum 200 Konten. Sie gehen nun aber von 222 Konten aus, wobei weiterhin nur 180 aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG ersichtlich sind.)
6) Wie ist es möglich, dass die Prüfer des Finanzamtes XXXX 200 Konten vorhalten, Sie aber in Ihrem Schreiben vom 04.09.2018 rechnen mit 222 Konten und lt. meiner Abfragen FinanzOnline nach § 4 Abs. 4 KontRegG gibt es nachweislich nur 180 Konten?6) Wie ist es möglich, dass die Prüfer des Finanzamtes römisch 40 200 Konten vorhalten, Sie aber in Ihrem Schreiben vom 04.09.2018 rechnen mit 222 Konten und lt. meiner Abfragen FinanzOnline nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG gibt es nachweislich nur 180 Konten?
7) Aus welcher Quelle stammen die 20 zusätzlich vom Prüfer des Finanzamtes XXXX vorgehaltenen Konten?7) Aus welcher Quelle stammen die 20 zusätzlich vom Prüfer des Finanzamtes römisch 40 vorgehaltenen Konten?
8) Aus welcher Quelle stammen die zusätzlichen 42 Konten, welche Sie uns in Ihrem Brief vom 14.09.2018 vorgerechnet haben?
9) Zitat aus Ihrem Schreiben vom 04.09.2018 ‚Stammzahl mit 10 aktuellen und 153 beendeten Bankverbindungen. Weiters wurden auch die 59 Ersatzdaten geliefert (insgesamt 10+153+59=222) ...'
Mir war nicht bekannt, sehr geehrter Herr XXXX , dass es Ersatzdaten im Kontenregister lt. KontRegG gibt, welche ich über FinanzOnline nicht einsehen kann. Wo kann ich diese 59 Ersatzdaten einsehen?Mir war nicht bekannt, sehr geehrter Herr römisch 40 , dass es Ersatzdaten im Kontenregister lt. KontRegG gibt, welche ich über FinanzOnline nicht einsehen kann. Wo kann ich diese 59 Ersatzdaten einsehen?
[...]"
Die belangte Behörde beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 24.10.2018 wie folgt:
"[...]
Ihr gegenständliches Auskunftsbegehren adressiert Elemente des von Ihnen angesprochenen Verfahrens bei der Abgabenbehörde im Zuge einer Betriebsprüfung; die Fragen beziehen sich dabei auf einzelne Elemente der Durchführung desselben, auf die Rechtmäßigkeit sowie auf die Würdigung der Ergebnisse einzelner Verfahrensschritte beziehungsweise die Begründung für vorgenommene Verfahrensschritte und Entscheidungen. Derartige Erörterungen sind allerdings ausschließlich im Rahmen des abgabenbehördlichen Verfahrens entsprechend den dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensvorschriften zu führen, wobei Ihnen auch sämtliche Parteirechte zukommen. Es widerspricht der auch in den Materialen zum Auskunftspflichtgesetz klar zu Ausdruck gebrachten Intention, wenn abseits der auf das Verfahren selbst anzuwendenden Verfahrensvorschriften unter Stützung auf das Auskunftspflichtgesetz Wissenserklärungen verlangt werden: das Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz dient nicht dazu, das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133). Somit ist festzuhalten, dass die gewünschte Einschätzung zu innerhalb des laufende Verfahrens einschließlich des allfälligen Rechtsmittelweges zu beantwortenden Fragen nicht unter den Begriff der Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes fallen.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Zuständigkeit des Leiters der Abteilung XXXX , mit welchem Sie unter anderem in der Angelegenheit bereits im Vorfeld Korrespondenz geführt haben, darf auf die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen werden: aus der im Sinne einer transparenten Verwaltung publizierten Geschäfts- und Personaleinteilung leitet er jene Organisationseinheit, welche unter zahlreichen anderen Aufgaben für das Bürgerservice (Schriftverkehr, E-Mail, Telefon, Homepage: bmf.gv.at, ADB-Anfragen) zuständig ist.Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Zuständigkeit des Leiters der Abteilung römisch 40 , mit welchem Sie unter anderem in der Angelegenheit bereits im Vorfeld Korrespondenz geführt haben, darf auf die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen werden: aus der im Sinne einer transparenten Verwaltung publizierten Geschäfts- und Personaleinteilung leitet er jene Organisationseinheit, welche unter zahlreichen anderen Aufgaben für das Bürgerservice (Schriftverkehr, E-Mail, Telefon, Homepage: bmf.gv.at, ADB-Anfragen) zuständig ist.
[...]"
Mit Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids und führte aus, sein Auskunftsbegehren sei nicht erfüllt worden, insbesondere läge keine Mutwilligkeit vor und hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 1) und 2) sei der Verweis auf die Homepage der belangten Behörde nicht ausreichend.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen:
Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben ua die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werdenGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben ua die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz).
Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 mwN).Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt A., soweit er den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2018 zu seinem Begehren vom 22.10.2018 auf Beantwortung der Fragen 1) und 2) zurückweist:
3.2.1. Der BF vermeint in seiner Eingabe vom 29.10.2018, dass die belangte Behörde seine Fragen 1) und 2) nicht ausreichend beantwortet hätte. Dem ist nicht zu folgen:
3.2.2. Der BF will mit seinen ersten beiden Fragen wissen, ob XXXX die rechtlich zuständige Stelle bzw Ansprechperson für Auskünfte sowie für Rechtsbelehrungen im Verfahren gemäß §§ 143 und 147 BAO ist. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf die Funktion des XXXX innerhalb der belangten Behörde, nämlich die Organisationseinheit, die unter zahlreichen anderen Aufgaben für das Bürgerservice (Schriftverkehr, E-Mail, Telefon, Homepage: bmf.gv.at, ADB-Anfragen) zuständig ist, zu leiten. Daraus erhellt, dass es zwar zu seinen Aufgaben gehört, Anfragen von Bürgern, wie dem BF, zu bearbeiten und damit auch allenfalls an zuständige Stellen, wie Rechtsabteilungen oder einen etwaigen Sachbearbeiter weiterzuleiten, er selbst aber weder Rechtsabteilung noch Sachbearbeiter "im Verfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO" ist. Da der BF lediglich nach Aufgaben des XXXX und nicht etwa grundsätzlich nach Zuständigkeiten innerhalb der Behörde gefragt hat, hat die belangte Behörde die Fragen des BF damit zwar sehr knapp aber doch ausreichend beantwortet.3.2.2. Der BF will mit seinen ersten beiden Fragen wissen, ob römisch 40 die rechtlich zuständige Stelle bzw Ansprechperson für Auskünfte sowie für Rechtsbelehrungen im Verfahren gemäß Paragraphen 143 und 147 BAO ist. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf die Funktion des römisch 40 innerhalb der belangten Behörde, nämlich die Organisationseinheit, die unter zahlreichen anderen Aufgaben für das Bürgerservice (Schriftverkehr, E-Mail, Telefon, Homepage: bmf.gv.at, ADB-Anfragen) zuständig ist, zu leiten. Daraus erhellt, dass es zwar zu seinen Aufgaben gehört, Anfragen von Bürgern, wie dem BF, zu bearbeiten und damit auch allenfalls an zuständige Stellen, wie Rechtsabteilungen oder einen etwaigen Sachbearbeiter weiterzuleiten, er selbst aber weder Rechtsabteilung noch Sachbearbeiter "im Verfahren gemäß Paragraph 143, BAO sowie Paragraph 147, BAO" ist. Da der BF lediglich nach Aufgaben des römisch 40 und nicht etwa grundsätzlich nach Zuständigkeiten innerhalb der Behörde gefragt hat, hat die belangte Behörde die Fragen des BF damit zwar sehr knapp aber doch ausreichend beantwortet.
3.2.3. Hinsichtlich der Gestaltung des Spruchs hat sich die Behörde insofern im Ausdruck vergriffen, dass sie die Fragen 1) und 2) des BF zurückgewiesen hat, aus der Begründung des Bescheids aber erkennbar ist, dass sie inhaltlich - so habe sie die gestellten Fragen bereits beantwortet - entscheiden wollte, weshalb der Spruch entsprechend zu korrigieren war (zum Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt, siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 31).
3.3. Zu Spruchpunkt A.2., Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 29.10.2018 zu seinem Begehren vom 22.10.2018 auf Beantwortung der Fragen 3) bis 9):
3.3.1. Den Antrag des BF in Bezug auf die restlichen Fragen 3) bis
9) wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, Einschätzungen zu innerhalb des laufenden Verfahrens einschließlich des allfälligen Rechtsmittelwegs zu beantwortende Fragen würden nicht unter den Begriff der Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetzes fallen und die nachgefragten Informationen seien der belangten Behörde überdies in dieser Form nicht bekannt, weshalb die nachgefragte Darstellung nach vorangehender Anforderung des Aktes vom verfahrensleitenden Finanzamt als Abgabenbehörde ausgearbeitet werden müsste. Damit ist die belangte Behörde im Recht:
3.3.2. Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umso mehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (siehe VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 13.09.1991, 90/18/0193; 07.11.1988, 88/10/0116). Letzteres ist gegenständlich der Fall: Derzeit ist ein den BF betreffendes abgabenbehördliches Verfahren nach der BAO anhängig, worauf sich seine Fragen beziehen:
3.3.3. Dies ergibt sich bereits aus der Formulieren der Fragen. In Frage 3) und 4) zitiert der BF seine Steuernummer, in Frage 3) bezieht er sich darüber hinaus auf den Prüfungsbeginn XXXX .2018 und in Frage 4) verwendet er sogar den Wortlaut "mein Prüfungsverfahren". Mit Frage 5) will er wissen, warum die Daten des Finanzamtes, die es im Zuge des Prüfungsverfahrens erhoben hat, nicht mit seinen Abfragen ident sind und in Frage 6) bezieht er sich ebenfalls auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Abfragen im Rahmen des behördlichen Abgabeverfahrens einerseits und durch ihn andererseits. Mit den Fragen 7) und 8) verlangt der BF nach der Quelle von Konten, die ihm [im abgabenbehördlichen Verfahren] vorgehalten worden sind bzw Gegenstand des abgabebehördlichen Verfahrens sind und in Frage 9) bezieht er sich auf 59 Bankverbindungen die ebenfalls im Zusammenhang mit seinem abgabebehördlichen Verfahren stehen.3.3.3. Dies ergibt sich bereits aus der Formulieren der Fragen. In Frage 3) und 4) zitiert der BF seine Steuernummer, in Frage 3) bezieht er sich darüber hinaus auf den Prüfungsbeginn römisch 40 .2018 und in Frage 4) verwendet er sogar den Wortlaut "mein Prüfungsverfahren". Mit Frage 5) will er wissen, warum die Daten des Finanzamtes, die es im Zuge des Prüfungsverfahrens erhoben hat, nicht mit seinen Abfragen ident sind und in Frage 6) bezieht er sich ebenfalls auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Abfragen im Rahmen des behördlichen Abgabeverfahrens einerseits und durch ihn andererseits. Mit den Fragen 7) und 8) verlangt der BF nach der Quelle von Konten, die ihm [im abgabenbehördlichen Verfahren] vorgehalten worden sind bzw Gegenstand des abgabebehördlichen Verfahrens sind und in Frage 9) bezieht er sich auf 59 Bankverbindungen die ebenfalls im Zusammenhang mit seinem abgabebehördlichen Verfahren stehen.
3.3.4. Der Zusammenhang mit seinem abgabenbehördlichen Verfahren wird auch durch die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in seiner Beschwerde, in der er die Unzuständigkeit des Finanzamtes (S 2 ff) sowie die fehlerhafte Liste seiner Konten behauptet (S 6 ff), deutlich.
3.3.5. Mit den Fragen 3) bis 9) hinterfragt er damit letztlich - außerhalb des gegen ihn geführten abgabenbehördlichen Verfahrens - Hintergründe und die Rechtmäßigkeit des ihn betreffenden abgabebehördlichen Verfahrens und begehrt damit Informationen, die vom Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst sind. Die belangte Behörde hat die Erteilung von Auskünften in Bezug auf die Fragen 3) bis 9) daher im Ergebnis zu Recht verweigert.
3.3.6. Die Behörde hat allerdings im Falle der Verweigerung einer Auskunft festzustellen, dass ein Recht auf Auskunft nicht besteht und eine Auskunft nicht erteilt wird, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheids entsprechend zu berichtigen war (zur Zulässigkeit der Berichtigung des Spruches, wenn sich die Behörde - wie hier - im Ausdruck vergreift siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
3.3.7. Soweit der BF in seiner Beschwerde beanstandet, der angefochtene Bescheid unterschreite seiner Ansicht nach die Anforderungen an eine iSd § 60 AVG ausreichende und nachvollziehbare Begründung und es werde eine Abwägung seines Informationsinteresses, seines Rechts auf Auskunft sowie seines Rechts auf Zugang zu entsprechenden Informationen vernachlässigt (S 45 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen war, zumal die belangte Behörde die Fragen 1) und 2) bereits beantwortet hat und die mit den Fragen3.3.7. Soweit der BF in seiner Beschwerde beanstandet, der angefochtene Bescheid unterschreite seiner Ansicht nach die Anforderungen an eine iSd Paragraph 60, AVG ausreichende und nachvollziehbare Begründung und es werde eine Abwägung seines Informationsinteresses, seines Rechts auf Auskunft sowie seines Rechts auf Zugang zu entsprechenden Informationen vernachlässigt (S 45 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen war, zumal die belangte Behörde die Fragen 1) und 2) bereits beantwortet hat und die mit den Fragen
3) bis 9) verlangten Auskünfte vom Auskunftsbegriff des Auskunftspflichtgesetzes nicht umfasst sind, weshalb eine Interessensabwägung nicht erforderlich war.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids (Vorschreibung von Gebühren):
3.4.1. Der BF wehrt sich mit seiner - allgemein gegen den gegenständlichen Bescheid - gerichteten Beschwerde auch gegen die in seinem Spruchpunkt 2. vorgeschriebene Verwaltungsabgabe.
3.4.2. § 78 Abs 1 AVG erlaubt, den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben aufzuerlegen, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist gegebenenfalls der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich.3.4.2. Paragraph 78, Absatz eins, AVG erlaubt, den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben aufzuerlegen, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist gegebenenfalls der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich.
3.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl VwGH 01.09.2017 Ra 2016/03/0055, mwN).3.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen vergleiche VwGH 01.09.2017 Ra 2016/03/0055, mwN).
3.4.4. Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Auskunftsbegehren des BF auf ein ihn betreffendes abgabenrechtliches Verfahren, sohin auf eine Angelegenheit, die (auch) im Privatinteresse des BF gelegen ist, weshalb die Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (§ 1 Abs 1 Tarif Z 2 BVwAbgV) zu Recht vorgeschrieben worden ist.3.4.4. Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Auskunftsbegehren des BF auf ein ihn betreffendes abgabenrechtliches Verfahren, sohin auf eine Angelegenheit, die (auch) im Privatinteresse des BF gelegen ist, weshalb die Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (Paragraph eins, Absatz eins, Tarif Ziffer 2, BVwAbgV) zu Recht vorgeschrieben worden ist.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte - trotz Antrag des BF - gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.6. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte - trotz Antrag des BF - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Verweigerung der Auskunft auf eine (jeweils zitierte) gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Betreffend die Beurteilung der ausreichenden Beantwortung von gestellten Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dabei handelt es sich jedoch um eine Beurteilung im Einzelfall, der keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist aus diesem Grund zu verneinen. Sonstige Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Verweigerung der Auskunft auf eine (jeweils zitierte) gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Betreffend die Beurteilung der ausreichenden Beantwortung von gestellten Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dabei handelt es sich jedoch um eine Beurteilung im Einzelfall, der keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist aus diesem Grund zu verneinen. Sonstige Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren, Auskunftsbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2213831.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019