TE Bvwg Beschluss 2019/5/29 W170 2219263-1

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 139
BVwGG §9 Abs1
HDG 2014 §72 Abs2
HDG 2014 §75 Abs1 Z1
VwGVG §14
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2219263-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden des Senates vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über die Beschwerde des Bgdr. Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, vom 02.04.2019 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.03.2019, Gz. 1023-05-DKS/2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, Gz. 1023-14-DKS/2019, auf Grund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 10.05.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden des Senates vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über die Beschwerde des Bgdr. Mag. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, vom 02.04.2019 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.03.2019, Gz. 1023-05-DKS/2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, Gz. 1023-14-DKS/2019, auf Grund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 10.05.2019 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Gz. V33/2019 über den Antrag nach Art. 139 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, des Bgdr. Mag. XXXX vom 25.04.2019 ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Gz. V33/2019 über den Antrag nach Artikel 139, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, des Bgdr. Mag. römisch 40 vom 25.04.2019 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019,nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,,nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.03.2019, Gz. 1023-05-DKS/2019, wurde gegen Bgdr. Mag. XXXX (nicht rechtskräftig) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.03.2019, Gz. 1023-05-DKS/2019, wurde gegen Bgdr. Mag. römisch 40 (nicht rechtskräftig) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dagegen wurde von Bgdr. Mag. XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in der auch die rechtswidrige Besetzung der Disziplinarkommission gerügt wurde.Dagegen wurde von Bgdr. Mag. römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in der auch die rechtswidrige Besetzung der Disziplinarkommission gerügt wurde.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 29.04.2019, Gz. 1023-14-DKS/2019, abgewiesen, gegen diese hat Bgdr. Mag. XXXX einen Vorlageantrag am 10.05.2019 eingebracht.Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 29.04.2019, Gz. 1023-14-DKS/2019, abgewiesen, gegen diese hat Bgdr. Mag. römisch 40 einen Vorlageantrag am 10.05.2019 eingebracht.

Dieser und die bezugnehmende Beschwerde sowie die Verwaltungsakten wurden am 24.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 10.05.2019 gab Bgdr. Mag. XXXX einen Antrag gemäß Art. 139 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), an den Verfassungsgerichtshof zur Post, in dem dieser die Aufhebung der die Besetzung und Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung regelnde Geschäftsordnung beantragte. Dieser Antrag wird beim Verfassungsgerichtshof unter der oben angeführten Zahl geführt.Am 10.05.2019 gab Bgdr. Mag. römisch 40 einen Antrag gemäß Artikel 139, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), an den Verfassungsgerichtshof zur Post, in dem dieser die Aufhebung der die Besetzung und Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung regelnde Geschäftsordnung beantragte. Dieser Antrag wird beim Verfassungsgerichtshof unter der oben angeführten Zahl geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.

Gemäß §§ 72 Abs. 2 1. Fall, 75 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018 (in Folge: HDG), hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Einleitungsbeschlüsse nach dem HDG durch einen Senat zu entscheiden, allerdings leitet gemäß § 9 Abs. 1 1. und 2. Satz Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: BVwGG), der Vorsitzende des Senates die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraphen 72, Absatz 2, 1. Fall, 75 Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (in Folge: HDG), hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Einleitungsbeschlüsse nach dem HDG durch einen Senat zu entscheiden, allerdings leitet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 1. und 2. Satz Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: BVwGG), der Vorsitzende des Senates die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Daher ist für gegenständlichen Beschluss, mit dem die Beschwerde nicht erledigt wird, der Vorsitzende des Senates entscheidungszuständig, es bedarf hiezu keines Senatsbeschlusses.

2. Gemäß §§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG)„ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seinem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.2. Gemäß Paragraphen 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG)„ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seinem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gegenständlich ist beim Verfassungsgerichtshof die Klärung der Frage anhängig, ob es sich bei der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung um eine gesetzwidrige Verordnung handelt.

Da dies auch in der Beschwerde vorgebracht wurde, hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob es diese Anschauung des Beschwerdeführers teilt und gegebenenfalls einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es kann aber auch - da dieser Antrag bereits gestellt ist - das Verfahren gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aussetzen.Da dies auch in der Beschwerde vorgebracht wurde, hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob es diese Anschauung des Beschwerdeführers teilt und gegebenenfalls einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es kann aber auch - da dieser Antrag bereits gestellt ist - das Verfahren gemäß Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aussetzen.

Dies erscheint im Hinblick auf die Präjudizialität dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus verfahrensökonomischer Sicht angezeigt, es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die von den Parteien dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln ist, wird das Verfahren fortgesetzt werden.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage.

Schlagworte

Aussetzung, Beschwerdevorentscheidung, Bundesministerium,
Disziplinarkommission für Soldaten, Disziplinarverfahren,
Einleitungsbeschluss, Geschäftsordnung, Präjudizialität,
Verordnungsprüfung, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2219263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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