Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W101 2129880-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.03.2016, Zl. 100 Jv 9041/15y-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.03.2016, Zl. 100 Jv 9041/15y-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 GEG, TP 7 Z 1 lit. a GGG und § 24 UVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG, TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG und Paragraph 24, UVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vor dem Bezirksgericht Innere Stadt (in der Folge: BG) war zu 30 Pu 71/14f ein Pflegschaftsverfahren mit dem Beschwerdeführer, einem slowakischen Staatsbürger, als Unterhaltsschuldner geführt worden.
2. Im Laufe dieses Verfahrens ordnete das BG mit Beschlüssen vom 21.10.2011 die Auszahlung von Dolmetschergebühren einmal iHv € 84,00 und einmal iHv € 95,00 aus Amtsgeldern an. Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
3. In der Folge verpflichtete das BG den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29.12.2011 für den Zeitraum ab 01.01.2011 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen weiteren Betrag von monatlich € 367,00, somit insgesamt monatlich € 400,00 zu leisten. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers war mit Beschluss vom 23.05.2012 Folge gegeben worden und dieser zu einer Unterhaltsverpflichtung ab 01.03.2011 von monatlich € 147,00, somit insgesamt monatlich €
180,00, verpflichtet worden.
4. Daraufhin ordnete das BG mit Beschluss vom 13.03.2012 die Auszahlung von Dolmetschergebühren iHv € 232,00 aus Amtsgeldern an. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
5. Mit Beschlüssen vom 18.12.2012, vom 13.08.2013 und vom 10.04.2014 ordnete das BG die Auszahlung von Dolmetschergebühren iHv € 260,00, iHv € 55,00 und iHv € 110,00 aus Amtsgeldern an. Diese Beschlüsse erwuchsen ebenfalls in Rechtskraft.
6. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.01.2013 gewährte das BG der mj. Unterhaltsberechtigten vom 01.01.2013 bis 30.11.2016 gemäß §§ 3, 4 Z 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss iHv € 180,00 und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger. Dem Beschwerdeführer war aufgetragen worden, die Pauschalgebühr iHv € 180,00 innerhalb von 14 Tagen auf das näher genannte Konto des Gerichtes zu bezahlen.6. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.01.2013 gewährte das BG der mj. Unterhaltsberechtigten vom 01.01.2013 bis 30.11.2016 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss iHv € 180,00 und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger. Dem Beschwerdeführer war aufgetragen worden, die Pauschalgebühr iHv € 180,00 innerhalb von 14 Tagen auf das näher genannte Konto des Gerichtes zu bezahlen.
Die oben genannten Beschlüsse waren dem Beschwerdeführer alle nachweislich mit internationalem Rückschein zugestellt worden.
7. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) am 23.04.2015 einen Zahlungsauftrag, Zl. 30 Pu 71/14f - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Gebühren iHv insgesamt € 616,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv €7. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) am 23.04.2015 einen Zahlungsauftrag, Zl. 30 Pu 71/14f - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Gebühren iHv insgesamt € 616,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv €
624,00, verpflichtet worden war.
8. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit Vorstellung vom 06.05.2015, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei Staatsbürger der Slowakischen Republik und habe ein durch niemanden entziehbares Recht sich in der slowakischen Sprache zu äußern. Der Zahlungsauftrag richte sich an die Mutter der mj.
Unterhaltsberechtigten, welche allein verpflichtet sei, die Kosten für ihre Übersetzung zu tragen, denn sie habe den Rechtsstreit initiiert, obwohl er den vom Gericht bestimmten Unterhalt freiwillig, ordentlich und rechtzeitig geleistet habe. Er selbst habe Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken des zuständigen Gerichtes der Republik Österreich zu tragen gehabt, wobei er die entsprechenden Belege anbei übermittle.
9. Mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 100 Jv 9041/15y-33a (zugestellt am 07.04.2016), verpflichtete die Präsidentin LG den Beschwerdeführer zur Zahlung nachstehender Gebühren:
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 84,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 84,00
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 95,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 95,00
Entscheidungsgebühr TP 7 Z 1 lit. a GGG (BMG € 3.969,00) € 20,00Entscheidungsgebühr TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG (BMG € 3.969,00) € 20,00
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 232,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 232,00
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 260,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 260,00
PG § 24 UVG € 180,00PG Paragraph 24, UVG € 180,00
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 55,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 55,00
Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG € 110,00Dolmetschergebühr Rückersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG € 110,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00
offener Gesamtbetrag € 1.044,00
Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus:
Hinsichtlich der Dolmetschergebühren sei auszuführen, dass gemäß § 2 Abs. 1 GEG die aus Amtsgeldern ausbezahlten Beträge mangels einer Vorschrift oder Entscheidung von denjenigen Beteiligten zu ersetzen seien, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Da der Dolmetscher nur vom Beschwerdeführer als Slowake benötigt worden sei, seien die Dolmetschergebühren ihm alleine vorzuschreiben.Hinsichtlich der Dolmetschergebühren sei auszuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG die aus Amtsgeldern ausbezahlten Beträge mangels einer Vorschrift oder Entscheidung von denjenigen Beteiligten zu ersetzen seien, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Da der Dolmetscher nur vom Beschwerdeführer als Slowake benötigt worden sei, seien die Dolmetschergebühren ihm alleine vorzuschreiben.
Hinsichtlich der Entscheidungsgebühr nach TP 7 führte die belangte Behörde aus, dass für eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr gemäß TP (Tarifpost) 7 lit. a GGG im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten sei. Der Wert des Zuerkannten ergebe sich aus § 23 Abs. 1 GGG. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhalt sei der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuzuziehen. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. a GGG sei von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei (§ 23 Abs. 2 GGG).Hinsichtlich der Entscheidungsgebühr nach TP 7 führte die belangte Behörde aus, dass für eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr gemäß TP (Tarifpost) 7 Litera a, GGG im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten sei. Der Wert des Zuerkannten ergebe sich aus Paragraph 23, Absatz eins, GGG. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhalt sei der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuzuziehen. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Litera a, GGG sei von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei (Paragraph 23, Absatz 2, GGG).
Die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG gründe sich auf den Beschluss vom 17.01.2013, der in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kostenbeamte sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidung des Gerichtes gebunden (§ 6b Abs. 4 GEG). Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens aufgerollt werden.Die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG gründe sich auf den Beschluss vom 17.01.2013, der in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kostenbeamte sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidung des Gerichtes gebunden (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG). Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens aufgerollt werden.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Da er keinen Dolmetscher gebraucht habe, erachte er den Bescheid als rechtswidrig und fechte diesen vollumfänglich an. Ihm sei das ihm zustehende Verfassungsrecht, sich in seiner Muttersprache (Slowakisch) äußern zu können, vom LG verweigert worden. Der angefochtene Bescheid sei diskriminierend, da die Stellung der Verfahrensteilnehmer nicht gleichwertig sei. Das Pflegschaftsverfahren sei nicht von ihm verursacht worden, er habe der Mutter der Minderjährigen finanzielle Beiträge sowie Sachgeschenke über den Rahmen hinaus geleistet. Diese habe jedoch die Elternrechte des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm in keiner Art und Weise mitgeteilt habe, dass sie vorhabe, aus der Slowakischen Republik wegzuziehen. Da die Mutter der Minderjährigen das Pflegschaftsverfahren verursacht habe, sollten jegliche im angefochtenen Bescheid angeführten Gebühren von der Mutter der Minderjährigen selbst getragen werden.
11. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 07.07.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass im betreffenden Pflegschaftsverfahren zu 30 Pu 71/14f folgende Kosten entstanden sind:
Dolmetschergebühr € 84,00
Dolmetschergebühr € 95,00
Dolmetschergebühr € 232,00
Dolmetschergebühr € 260,00
Dolmetschergebühr € 55,00
Dolmetschergebühr € 110,00
Entscheidungsgebühr TP 7 Z 1 lit. a GGG (BMG € 3.969,00) € 20,00 Pauschalgebühr nach § 24 UVG € 180,00Entscheidungsgebühr TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG (BMG € 3.969,00) € 20,00 Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG € 180,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00
Gesamtbetrag € 1.044,00
Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer für die oben genannten Beträge zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die im betreffenden Verfahren entstandenen Dolmetschergebühren iHv insgesamt € 836,00 ergeben sich aus den rechtskräftigen Beschlüssen vom 21.10.2011, 13.03.2012, 18.12.2012, 13.08.2013 und vom 10.04.2014.
Die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit. a GGG iHv € 20,00 beruht auf dem Beschluss vom 29.12.2011. Die Festsetzung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 180,00 gründet sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 17.01.2013.Die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 20,00 beruht auf dem Beschluss vom 29.12.2011. Die Festsetzung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG iHv € 180,00 gründet sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 17.01.2013.
Hinsichtlich dieser Pauschalgebühren hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, die Vorschreibung dieser Gebühren sind daher unbestritten.
Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die in Rede stehenden Gebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 288 aus 1962, idgF, lauten:
"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,...
[...]"
§ 2 GEG lautet auszugsweise:Paragraph 2, GEG lautet auszugsweise:
"Kostentragung
§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."
Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 75/2009, lauten:Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, lauten:
Nach TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten. Nach Anmerkung 1. zu TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus § 23 Abs. 1 GGG.Nach TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten. Nach Anmerkung 1. zu TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus Paragraph 23, Absatz eins, GGG.
§ 23 GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 lautet wie folgt:Paragraph 23, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, lautet wie folgt:
"II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren
§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.Paragraph 23, (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b."
§ 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 75/2009, lautet:Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, lautet:
Gebühren
§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit."Paragraph 24, Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit."
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid vollinhaltlich an, sein Vorbringen richtet sich jedoch im Wesentlichen gegen den Rückersatz der Dolmetscherkosten. Dazu führt er insbesondere aus, dass der bekämpfte Bescheid diskriminierend sei und das Pflegschaftsverfahren nicht von ihm, sondern von der Mutter der Minderjährigen verursacht worden sei, weshalb er sich nicht als zahlungspflichtig erachte.
Diesem Vorbingen ist entgegenzuhalten, dass es fallbezogen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, welcher als slowakischer Staatsbürger im betreffenden Pflegschaftsverfahren als Unterhaltsschuldner geführt wurde, erforderlich war, einen Dolmetscher zur Übersetzung heranzuziehen. Die dadurch entstandenen Gebühren sind vorrübergehend aus Amtsgeldern beglichen worden.
Gemäß § 1 Z 5 lit. c iVm § 2 Abs. 1 GEG sind die Gebühren von Dolmetschern mangels einer Vorschrift oder Entscheidung von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die Gebühren von Dolmetschern mangels einer Vorschrift oder Entscheidung von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Da die Dolmetschleistungen durch die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers veranlasst waren, zur Gänze in dessen Interesse gelegen sind und auch keine anderslautende Kostenentscheidung ergangen ist, sind die dafür angefallenen und vorrübergehend aus Amtsgeldern beglichenen Gebühren iHv insgesamt €
836,00 gemäß § 2 Abs. 1 GEG vom Beschwerdeführer zu ersetzen.836,00 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG vom Beschwerdeführer zu ersetzen.
Die übrigen im Bescheid vorgeschriebenen Gebühren (Entscheidungsgebühr TP 7 lit. a GGG iHv € 20,00 und Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 180,00) wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf Grundlage der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls zu Recht vorgeschrieben und - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - vom Beschwerdeführer weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten.Die übrigen im Bescheid vorgeschriebenen Gebühren (Entscheidungsgebühr TP 7 Litera a, GGG iHv € 20,00 und Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG iHv € 180,00) wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf Grundlage der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls zu Recht vorgeschrieben und - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - vom Beschwerdeführer weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 1.036,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.044,00 verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 1.036,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.044,00 verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 GEG, TP 7 Z 1 lit. a GGG und § 24 UVG als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG, TP 7 Ziffer eins, Litera a, GGG und Paragraph 24, UVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers - gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Deutschkenntnisse, Dolmetschgebühren, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2129880.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019