Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AVG §56Spruch
W245 2214685-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den "Bescheid" des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11.01.2019, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den "Bescheid" des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11.01.2019, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.
I.2. Im Oktober 2017 erstellte das Bundeskanzleramt ein Bewertungsgutachten hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, welches ihr übermittelt wurde und zudem sie in der Folge im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.12.2017 Stellung nahm.römisch eins.2. Im Oktober 2017 erstellte das Bundeskanzleramt ein Bewertungsgutachten hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, welches ihr übermittelt wurde und zudem sie in der Folge im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.12.2017 Stellung nahm.
I.3. Mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt am 02.10.2018, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt am 02.10.2018, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
I.4. Mit dem im Spruch genannten "Bescheid" vom 11.01.2019, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 14.01.2019, sprach der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ab.römisch eins.4. Mit dem im Spruch genannten "Bescheid" vom 11.01.2019, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 14.01.2019, sprach der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ab.
I.5. Mit Schreiben vom 29.01.2019 forderte die Beschwerdeführerin den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege ihres Rechtsvertreters auf, die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und erhob zudem "vorsichtshalber" Beschwerde gegen den o.a. "Bescheid" vom 11.01.2019.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 29.01.2019 forderte die Beschwerdeführerin den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege ihres Rechtsvertreters auf, die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und erhob zudem "vorsichtshalber" Beschwerde gegen den o.a. "Bescheid" vom 11.01.2019.
Begründend wurde ausgeführt, dass bereits die Bescheiderstellung gemäß dem im Bescheid angegebenen Datum verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgt sei, dies gelte erst recht naturgemäß für die direkt an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung am 14.01.2019. Hinzu komme, dass nur eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirksam gewesen wäre und somit ein rechtliches Existentwerden eines Bescheides hätte begründen können. Eine etwaige Heilung dieses Zustellmangels sei nicht eingetreten, weil dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge nur eine Kopie des "Bescheides" zugeleitet worden sei. Sofern das Bundesverwaltungsgericht jedoch von einer wirksamen Bescheiderlassung und somit von einem wirksamen Bescheid ausgehen würde, wäre dieser wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig.Begründend wurde ausgeführt, dass bereits die Bescheiderstellung gemäß dem im Bescheid angegebenen Datum verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgt sei, dies gelte erst recht naturgemäß für die direkt an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung am 14.01.2019. Hinzu komme, dass nur eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirksam gewesen wäre und somit ein rechtliches Existentwerden eines Bescheides hätte begründen können. Eine etwaige Heilung dieses Zustellmangels sei nicht eingetreten, weil dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge nur eine Kopie des "Bescheides" zugeleitet worden sei. Sofern das Bundesverwaltungsgericht jedoch von einer wirksamen Bescheiderlassung und somit von einem wirksamen Bescheid ausgehen würde, wäre dieser wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig.
I.6. Die Säumnisbeschwerde und die vorliegende Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und sind am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.6. Die Säumnisbeschwerde und die vorliegende Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und sind am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 11.12.2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den von ihr zuvor beantragten und ihr in der Folge nach Erstellung übermittelten Bewertungsgutachten von Oktober 2017 hinsichtlich der Bewertung ihres Arbeitsplatzes im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 02.10.2018, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sprach über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes mit "Bescheid" vom 11.01.2019, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 14.01.2019, ab. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Folge eine Kopie dieses "Bescheides" übermittelt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
II.3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 426 f., mit Judikaturhinweisen).
Die Kenntnis des Rechtsvertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Rechtsvertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Rechtsvertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173, mwH).Die Kenntnis des Rechtsvertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Rechtsvertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Rechtsvertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173, mwH).
Der direkt an die Beschwerdeführerin zugestellte "Bescheid" vom 11.01.2019 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der sich u. a. im Schreiben vom 11.12.2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berief, in der Folge lediglich in Kopie übermittelt worden, weshalb gemäß der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht von einem "tatsächlichen Zukommen" des Bescheides an den bevollmächtigten Rechtsvertreter auszugehen ist.
Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.
Darüber hinaus ist zum weiteren Verfahrensablauf noch anzumerken, dass die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 leg.cit. geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Darüber hinaus ist zum weiteren Verfahrensablauf noch anzumerken, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit. geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der Verpflichtung zur Aktenvorlage ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits am 18.02.2019 nachgekommen, welche zur Zl. W245 2214685-2 protokolliert wurde. In diesem Verfahren ist die Zuständigkeit zur Entscheidung daher nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
§ 24 Abs. 1 und 2 VwGVG - Verhandlung lautet:Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGVG - Verhandlung lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheidcharakter, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2214685.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019