Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AVG §56Spruch
W244 2218766-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl. BMI-BA1100/0254-BFA-A/II/1/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl. BMI-BA1100/0254-BFA-A/II/1/2018, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.08.2018 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung von eingereichten Dienstreiseabrechnungen.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde dieser Antrag von der nunmehr belangten Behörde, dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung gemäß § 36 Abs. 2 RGV zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde dieser Antrag von der nunmehr belangten Behörde, dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, RGV zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Aktenvorlage wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Vertragsbedienstete, weshalb die Behörde mangels eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zuständig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Die Beschwerde sei aufgrund behördeninterner Umstrukturierungen in Folge der Änderung der Geschäftseinteilung und des damit verbundenen Zuständigkeitsübergangs in Verstoß geraten und die Zuständigkeit somit von der Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist als Vertragsbedienstete beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , tätig.Die Beschwerdeführerin ist als Vertragsbedienstete beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , tätig.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde ihr Antrag auf bescheidmäßige Erledigung von eingereichten Dienstreiseabrechnungen von der nunmehr belangten Behörde, dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem der Aktenvorlage beigelegten Schreiben. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Vertragsbedienstete handelt, ergibt sich, obwohl in der Beschwerde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, ausdrücklich nicht bestritten wird (Seite 4), ohne Zweifel aus dem der Beschwerdevorlage beigelegten Schreiben samt vorgelegtem Dienstvertrag, der Beschwerde ("dzt. Referentin - V2/4"), und der besoldungsmäßigen Einstufung in den Reisekostenabrechnungen der Beschwerdeführerin durch diese selbst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin ist als Vertragsbedienstete beim Bund tätig und steht somit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu diesem.
Verfügungen gegenüber Vertragsbediensteten sind Parteierklärungen des Bundes, die nach den Grundsätzen des Zivilrechts zu beurteilen sind und über die im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist.
Da im vorliegenden Fall ein dienstrechtlicher Bescheid über ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund abspricht, ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. VwGH 06.03.1975, 1504/74).Da im vorliegenden Fall ein dienstrechtlicher Bescheid über ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund abspricht, ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben vergleiche VwGH 06.03.1975, 1504/74).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Dienstreiseabrechnung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2218766.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019