Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AVG §7Spruch
W136 2214641-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde des XXXX vom 01.02.2019, wegen Nichterledigung des Antrages vom 29.05.2018 betreffend Ablehnung eines Senatsmitgliedes, eingebracht bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 vom 01.02.2019, wegen Nichterledigung des Antrages vom 29.05.2018 betreffend Ablehnung eines Senatsmitgliedes, eingebracht bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, beschlossen:
A) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit verfahrensgegenständlichem Schreiben vom 29.05.2018 gerichtet an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausschluss des Senatsmitgliedes XXXX wegen dessen Befangenheit. Ausgeführt wurde, dass der Betreffende als Senatsmitglied eines den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahrens, geführt von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, mitwirke, obwohl Gründe bestehen würden, die gänzliche Unbefangenheit des Senatsmitgliedes in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe seien vor allem in dessen angeblicher Parteizugehörigkeit zur ÖVP zu sehen, wohingegen der Beschwerdeführer für die Fraktion AUF gewerkschaftlich und politisch tätig (gewesen) sei.Mit verfahrensgegenständlichem Schreiben vom 29.05.2018 gerichtet an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausschluss des Senatsmitgliedes römisch 40 wegen dessen Befangenheit. Ausgeführt wurde, dass der Betreffende als Senatsmitglied eines den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahrens, geführt von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, mitwirke, obwohl Gründe bestehen würden, die gänzliche Unbefangenheit des Senatsmitgliedes in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe seien vor allem in dessen angeblicher Parteizugehörigkeit zur ÖVP zu sehen, wohingegen der Beschwerdeführer für die Fraktion AUF gewerkschaftlich und politisch tätig (gewesen) sei.
Mit Schreiben vom 13.09.2018 teilte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur formlos mit, dass das BDG 1979 eine Ablehnung eines Senatsmitgliedes nicht vorsehe.
Mit Schriftsatz vom 01.01.2019 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde per Mail eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass das BDG kein Recht des Beschuldigten für einen Ausschlussantrag aufweise, weshalb bei verfassungskonformer Interpretation unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK und 47 GRC eine planwidrige Lücke vorliege, die durch eine analoge Anwendung der §§ 43 ff StPO zu schließen sei. Nachdem das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei und die §§ 13 und 73 AVG auch im Disziplinarverfahren anzuwenden seien, hätte die Disziplinarkommission meritorisch seinen Antrag mittel Bescheid zu erledigen gehabt.Mit Schriftsatz vom 01.01.2019 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde per Mail eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass das BDG kein Recht des Beschuldigten für einen Ausschlussantrag aufweise, weshalb bei verfassungskonformer Interpretation unter Bedachtnahme auf Artikel 6, EMRK und 47 GRC eine planwidrige Lücke vorliege, die durch eine analoge Anwendung der Paragraphen 43, ff StPO zu schließen sei. Nachdem das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei und die Paragraphen 13 und 73 AVG auch im Disziplinarverfahren anzuwenden seien, hätte die Disziplinarkommission meritorisch seinen Antrag mittel Bescheid zu erledigen gehabt.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass am 28.01.2019 ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Entlassung des Beschwerdeführers verhängt wurde, erlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde hat und damit eine Säumnis der Behörde nicht vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum maßgeblichen Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Eine "Verletzung der Entscheidungspflicht" kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat (vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen [vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit]).Eine "Verletzung der Entscheidungspflicht" kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat vergleiche auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen [vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit]).
Mit BGBl. I. Nr. 140/2011 entfiel das bis dahin vorgesehene Recht des Beschuldigten auf Ablehnung eines Mitgliedes eines Senates ohne Angaben von Gründen aus, wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, verfahrensökonomischen Gründen infolge Entfall des Verhandlungsbeschlusses. Die in § 7 AVG enthaltenen allgemeine Regelung über die Amtsenthaltung bei Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt auch im Disziplinarverfahren (AB 1610 BlgNR 24. GP).Mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 140 aus 2011, entfiel das bis dahin vorgesehene Recht des Beschuldigten auf Ablehnung eines Mitgliedes eines Senates ohne Angaben von Gründen aus, wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, verfahrensökonomischen Gründen infolge Entfall des Verhandlungsbeschlusses. Die in Paragraph 7, AVG enthaltenen allgemeine Regelung über die Amtsenthaltung bei Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt auch im Disziplinarverfahren Ausschussbericht 1610 BlgNR 24. GP).
Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77) (vgl. VwGH GRS 88/07/0079 vom 10. Dezember 1991 RS 1)Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77) vergleiche VwGH GRS 88/07/0079 vom 10. Dezember 1991 RS 1)
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150) (vgl. VwGH vom10.12.2018, Zl. Ro 2018/12/0017).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150) vergleiche VwGH vom10.12.2018, Zl. Ro 2018/12/0017).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf eine bescheidmäßige Erledigung bzw. auf eine Sachentscheidung seinen Antrag betreffend hat, weshalb es auch keine Entscheidungsfrist der Behörde geben kann und eine Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde nicht in Frage kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob die Behörde eine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung trifft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob die Behörde eine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung trifft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Ablehnungsrecht, Befangenheit, Disziplinarkommission,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2214641.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019