Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 2168308-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA (alias XXXX, geb. XXXX, StA. SÜDSUDAN), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SÜDSUDAN), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz der mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX, abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.02.2016 verloren hat (Spruchpunkt V.).Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz der mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.02.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am 13.06.2017 im Akt hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.07.2017, wurde vom Beschwerdeführer, rechtfreundlich vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2019 gab die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH bekannt, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 wurde dem MigrantInnenverein St. Marx per RSb ein Verspätungsvorhalt übermittelt, und eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Rechtsvertreter am 03.05.2019 übernommen. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 wurde der Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH per ERV der Verspätungsvorhalt übermittelt, und eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Der Verspätungsvorhalt wurde am 30.04.2019 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Weiters wird festgestellt:
Laut der im Akt erliegenden Beurkundung wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 13.06.2017 im Akt hinterlegt und somit zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Zustellung und endete am 11.07.2017.
Die Beschwerde wurde mittels Telefax am 25.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Die mit 25.07.2017 datierte und an diesem Tag per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 23 Zustellgesetz lautet:Paragraph 23, Zustellgesetz lautet:
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2017, Zl. 1018962003-150114629, wurde darüber abgesprochen. Laut der im Akt erliegenden Beurkundung wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 13.06.2017 im Akt hinterlegt und somit zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 11.07.2017. Die Beschwerde wurde am 25.07.2017 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2168308.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019