Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W195 2218643-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXXX gegen die Strafverfügung XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des Rechtsanwaltes römisch 40 gegen die Strafverfügung römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1 Mit E-Mail vom 09.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019, erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung, im Betreff angeführt als XXXX . Ihre Mahnung vom 06.05.2019", Beschwerde. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 03.02.2019 Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung erhoben, damit sei die Rechtskraft des Bescheides aufgehoben worden. Eine beantragte Verhandlung habe nicht stattgefunden. Die Behörde habe ihm nunmehr eine Mahnung übermittelt, mit der Begründung, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da diese Behörde fehlerhafte Bescheide ausstelle, gehe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.römisch eins.1 Mit E-Mail vom 09.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019, erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung, im Betreff angeführt als römisch 40 . Ihre Mahnung vom 06.05.2019", Beschwerde. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 03.02.2019 Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung erhoben, damit sei die Rechtskraft des Bescheides aufgehoben worden. Eine beantragte Verhandlung habe nicht stattgefunden. Die Behörde habe ihm nunmehr eine Mahnung übermittelt, mit der Begründung, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da diese Behörde fehlerhafte Bescheide ausstelle, gehe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.
I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.05.2019, GZ. W195 2218643-1/2Z, nachweislich zugestellt am 10.05.2019 im ERV-Wege, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel, der am 10.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle der angefochtene Bescheid, die belangte Behörde sowie das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.römisch eins.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.05.2019, GZ. W195 2218643-1/2Z, nachweislich zugestellt am 10.05.2019 im ERV-Wege, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel, der am 10.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle der angefochtene Bescheid, die belangte Behörde sowie das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
I.3. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 09.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019, eine mangelhafte Beschwerde ein, da dieser weder der angefochtene Bescheid noch die belangte Behörde sowie ein Beschwerdebegehren zu entnehmen sind. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.05.2019 im Wege des ERV zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2019 wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.05.2019, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 sowie dem ERV-Zustellnachweis vom 10.05.2019.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VWGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2).
Im gegenständlichen Fall kann dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.05.2019 kein Bescheid bzw. insbesondere nicht dessen konkreter Inhalt entnommen werden und lässt das Schreiben auch keine belangte Behörde oder ein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.05.2019 im Wege des ERV zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 Abs. 3 BVwGG iVm § 1 Abs. 1 BVwG-EVV (Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten) E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sind.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV (Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten) E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sind.
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
angefochtener Bescheid, belangte Behörde, Beschwerdeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2218643.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019