TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 I421 2216886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §38 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch

I421 2216886-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer lebt in XXXX, Deutschland und hat für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX am 14.5.2018 Dolmetschertätigkeit erbracht. Dazu reiste er mit der Bahn am 13.5.2018 von XXXX nach XXXX und am 14.5.2018 von XXXX wieder zurück nach XXXX.Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 , Deutschland und hat für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 am 14.5.2018 Dolmetschertätigkeit erbracht. Dazu reiste er mit der Bahn am 13.5.2018 von römisch 40 nach römisch 40 und am 14.5.2018 von römisch 40 wieder zurück nach römisch 40 .

Am 7. Juni 2018 langte bei der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer nach Verbesserung neuerlich eingereichte Gebührennote ein. In dieser Gebührennote verzeichnet der Beschwerdeführer Reisekosten unter Zugrundelegung, dass die Zureise nach XXXX mit seinem Privat-PKW erfolgt wäre. Tatsächlich reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug zum Einvernahmetermin am 14.5.2018 an und am selben Tag wiederum mit dem Zug zurück nach Deutschland. Dieser Sachverhalt ist unstrittig, ergibt sich aus der am 7. Juni 2018 eingelangten Gebührennote (AS 15) und aus den beiden vorliegenden Zugfahrkarten (AS 21 und 23).Am 7. Juni 2018 langte bei der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer nach Verbesserung neuerlich eingereichte Gebührennote ein. In dieser Gebührennote verzeichnet der Beschwerdeführer Reisekosten unter Zugrundelegung, dass die Zureise nach römisch 40 mit seinem Privat-PKW erfolgt wäre. Tatsächlich reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug zum Einvernahmetermin am 14.5.2018 an und am selben Tag wiederum mit dem Zug zurück nach Deutschland. Dieser Sachverhalt ist unstrittig, ergibt sich aus der am 7. Juni 2018 eingelangten Gebührennote (AS 15) und aus den beiden vorliegenden Zugfahrkarten (AS 21 und 23).

Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer die verzeichneten Gebühren im Wesentlichen zugesprochen. Die vom Beschwerdeführer verzeichneten Fahrkosten in Höhe von Euro 562,80 (an und Abreise mit Privat-PKW) wurden aber nicht zuerkannt, sondern die bescheinigten Kosten für öffentliches Verkehrsmittel in Höhe von Euro 159,80.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19. November 2018, die rechtzeitig eingebracht wurde. Mit dieser Beschwerde legt Beschwerdeführer eine neuerliche Gebührennote datiert vom 19.11.2018 vor, weiters eine Auskunft über Reiseverbindung bezüglich der Anreise nach XXXX, die Fahrkarte für die Anreise und die Fahrkarte für die Rückreise.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19. November 2018, die rechtzeitig eingebracht wurde. Mit dieser Beschwerde legt Beschwerdeführer eine neuerliche Gebührennote datiert vom 19.11.2018 vor, weiters eine Auskunft über Reiseverbindung bezüglich der Anreise nach römisch 40 , die Fahrkarte für die Anreise und die Fahrkarte für die Rückreise.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schriftsatz vom 1.4.2019 und langte beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 4. April 2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt und wird sohin insgesamt zu Feststellungen des erkennenden Gerichtes erhoben.Der zu Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt und wird sohin insgesamt zu Feststellungen des erkennenden Gerichtes erhoben.

Im Weiteren wird die am 7. Juni 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, eingelangte Gebührennote nach Verbesserung (AS 15) in dieses Erkenntnis eingebunden und zur Feststellung erhoben. In dieser Gebührennote verzeichnet der Beschwerdeführer Reisekosten für An- und Abreise mit dem Privat-PKW, obwohl die An- und Abreise tatsächlich mit der Bahn erfolgt ist (Fahrkarten AS 21 u 23).Im Weiteren wird die am 7. Juni 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , eingelangte Gebührennote nach Verbesserung (AS 15) in dieses Erkenntnis eingebunden und zur Feststellung erhoben. In dieser Gebührennote verzeichnet der Beschwerdeführer Reisekosten für An- und Abreise mit dem Privat-PKW, obwohl die An- und Abreise tatsächlich mit der Bahn erfolgt ist (Fahrkarten AS 21 u 23).

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Il. Mühewaltung ( § 54 )römisch eins l. Mühewaltung ( Paragraph 54, )

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2) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung Seiten / je 1000 Zeichen

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2) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung-Zwischensumme:

-Seiten / je 1000 Zeichen

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-Zwischensumme:

III. Schriftliche Übersetzungen (nicht EV)-Seiten / je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzungen (nicht EV)-Seiten / je 1000 Zeichen

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-Zwischensumme:

IV. Sonstige Leistungen / Kosten -gem. GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen / Kosten -gem. GebAG

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V. Reisekosten-(27 ff) kmrömisch fünf. Reisekosten-(27 ff) km

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  • -Strichaufzählung
    0,42 € 562,80

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SUMME: € 1.037,30

(S 31 ZR - sofern umsatzsteuerpflichtig) 20 % Ust:

(aufrunden auf volle 10 Cent gem. S 53a Abs. 2 AVG) - ENDSUMME:-€(aufrunden auf volle 10 Cent gem. S 53a Absatz 2, AVG) - ENDSUMME:-€

1.037,30

  • -Strichaufzählung
     

-€ 1.037,30

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Ich bin informiert, dass die Gebührennote gem. § 38 Abs. 1 GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges beim BFA einlangen muss. Bei antragsgemäßer Erledigung verzichte ich auf einen Bescheid. Es handelt sich um keinen Dienstvertrag oder dienstnehmerähnlichen Werkvertrag, Bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. S 19 Abs. 1 UStG Anwendung Reverse Charge Verfahren.Ich bin informiert, dass die Gebührennote gem. Paragraph 38, Absatz eins, GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges beim BFA einlangen muss. Bei antragsgemäßer Erledigung verzichte ich auf einen Bescheid. Es handelt sich um keinen Dienstvertrag oder dienstnehmerähnlichen Werkvertrag, Bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. S 19 Absatz eins, UStG Anwendung Reverse Charge Verfahren.

Als Dolmetscher bin ich im gegenständlichen Fall gerichtlich beeidet diplomiert x sprachkundig Unternehmer i.S.d. UStG

x Umsatzsteuerbefreit gem. 6 Abs.1 UStG Mamádou Gando Diallox Umsatzsteuerbefreit gem. 6 Absatz eins, UStG Mamádou Gando Diallo

Der Dolmetscher wurde darauf hingewiesen, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr zur Geltung kommt, wenn der Dolmetscher im Veranlagungszeitraum über € 30.000,-lukriert. Ebenso wurde dem

Dolmetscher die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt empfohlen. (Datum)

[1] wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung angefertigt. so gebühren sachl u. rechn.Richtig:

(Referentln)

für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes höchstens 20 Euro:

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie verzeichnet festgesetzt, allerdings die Reisekosten anhand der vorliegenden Bahnfahrkarten mit Euro 159,80 bestimmt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer, obwohl in der von ihm eingereichten Gebührennote nach Verbesserung gar nicht verzeichnet, Euro 20 für die Übersetzung eines Schriftstücks während der Vernehmung, Euro 4 für Frühstück und Euro 8,50 für Mittagessen zuerkannt.

Gemeinsam mit der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer nunmehr eine neuerliche Gebührennote datiert vom 19.11.2018 vor, welche sich von der ursprünglichen verbesserten Gebührennote dahingehend unterscheidet, als der Beschwerdeführer nunmehr als Reisekosten die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von Euro 159,80 verzeichnet, allerdings nunmehr unter der Position "Entschädigung für Zeitversäumnis "25 begonnene Stunden a Euro 28,20, sohin insgesamt Euro 705 verzeichnet, nunmehr auch die Kosten für Frühstück Euro 4 und Mittagessen Euro 8,50 in die Gebührennote aufnimmt (Beilage zur Beschwerde Seite 3).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die zusätzlich getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behördenakt und der Beschwerde samt Beilagen und konnte daher aufgrund des Aktes der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz sind von Sachverständigen und Dolmetschern Gebührennoten binnen 14 Tagen zu legen. Die erste Gebührennote liegt zwar nicht vor, doch ergibt sich aus dem Akt und dem festgestellten Sachverhalt, dass diese zur Verbesserung zurückgestellt wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer eine Gebührennote "nach Verbesserung" vorgelegt welche am 7. Juni 2018 bei der belangten Behörde einlangte. Diese Gebührennote liegt dem bekämpften Bescheid zugrunde. Die belangte Behörde hat in dem bekämpften Bescheid alle Positionen wie verzeichnet übernommen, lediglich die unter Punkt V. Reisekosten verzeichneten Gebühren nicht für die Nutzung eines Privat-PKWs zugesprochen, sondern anhand der vorgelegten Bahnfahrkarten bestimmt. Was selbstverständlich ist, zumal nicht Kosten für die Nutzung eines Privat-PKWs zugesprochen werden dürfen und auch nicht verzeichnet werden dürfen, wenn tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Es wurden daher Kosten für die Nutzung eines privaten PKWs vom Beschwerdeführer wissentlich unrichtig verzeichnet. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer in der verbesserten Gebührennote unter der Rubrik I. Entschädigung für Zeitversäumnis 12 Stunden für Hin- und Rückreise verzeichnet, nunmehr in der Gebührennote die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt wurde unter dieser Rubrik tatsächlich 25 Stunden verzeichnet. Auf die mit der Beschwerde vorgelegte Gebührennote ist aber inhaltlich nicht einzugehen, da diese jedenfalls verspätet ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz sind von Sachverständigen und Dolmetschern Gebührennoten binnen 14 Tagen zu legen. Die erste Gebührennote liegt zwar nicht vor, doch ergibt sich aus dem Akt und dem festgestellten Sachverhalt, dass diese zur Verbesserung zurückgestellt wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer eine Gebührennote "nach Verbesserung" vorgelegt welche am 7. Juni 2018 bei der belangten Behörde einlangte. Diese Gebührennote liegt dem bekämpften Bescheid zugrunde. Die belangte Behörde hat in dem bekämpften Bescheid alle Positionen wie verzeichnet übernommen, lediglich die unter Punkt römisch fünf. Reisekosten verzeichneten Gebühren nicht für die Nutzung eines Privat-PKWs zugesprochen, sondern anhand der vorgelegten Bahnfahrkarten bestimmt. Was selbstverständlich ist, zumal nicht Kosten für die Nutzung eines Privat-PKWs zugesprochen werden dürfen und auch nicht verzeichnet werden dürfen, wenn tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Es wurden daher Kosten für die Nutzung eines privaten PKWs vom Beschwerdeführer wissentlich unrichtig verzeichnet. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer in der verbesserten Gebührennote unter der Rubrik römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis 12 Stunden für Hin- und Rückreise verzeichnet, nunmehr in der Gebührennote die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt wurde unter dieser Rubrik tatsächlich 25 Stunden verzeichnet. Auf die mit der Beschwerde vorgelegte Gebührennote ist aber inhaltlich nicht einzugehen, da diese jedenfalls verspätet ist.

Zentral ergibt sich daher, dass der bekämpfte Bescheid, wie oben aufgezeigt, von der nach Verbesserung vorgelegten Gebührennote zum Nachteil des Beschwerdeführers nur im Punkt Reisekosten abweicht. Selbstverständlich hat die belangte Behörde zurecht die Reisekosten nur in der Höhe zuerkannt, wie diese tatsächlich angefallen und bescheinigt wurden. Im Übrigen wurden im bekämpften Bescheid die Gebühren wie verzeichnet zugesprochen. Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nicht gegen den Zuspruch hinsichtlich der Reisekosten, sondern begehrt der Beschwerdeführer nunmehr erkennbar Mehrgebühren aus der Position Zeitversäumnis. Da aber die Gebühr für Zeitversäumnis im bekämpften Bescheid wie vom Beschwerdeführer in der Gebührennote nach Verbesserung mit Euro 338,40 zugesprochen wurde, geht die Beschwerde ins Leere. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und vermag der Beschwerdeführer weder auf Sachverhaltsebene noch in rechtlicher Hinsicht Umstände darzutun, die zu einer Abänderung des bekämpften Bescheides führen würden.

Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil sich der gesamte Sachverhalt aus dem Akt unzweifelhaft ergibt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Fahrtkosten, Reisekostenersatz, Reiserechnung,
Verbesserung, verspätete Vorlage, verspäteter Antrag, Verspätung,
Zeitaufwandersatz, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2216886.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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