Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
AVG §53bSpruch
W195 2217221-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 16.01.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 16.01.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 130,60
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018, Zlen. XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.01.2019 an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018, Zlen. römisch 40 und römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.01.2019 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 09.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2019, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.04.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei und das gemäß4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.04.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zu vergüten sei und das gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nur zwei anstatt von drei weiteren halben Stunden zu je € 12,40 sohin € 24,80 zu vergüten seien, sowie dass die 10-minütige Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung bereits mit der geltend gemachten Zeitversäumnis mitabgegolten sei.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nur zwei anstatt von drei weiteren halben Stunden zu je € 12,40 sohin € 24,80 zu vergüten seien, sowie dass die 10-minütige Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung bereits mit der geltend gemachten Zeitversäumnis mitabgegolten sei.
5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren
XXXX , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 16.01.2019.römisch 40 , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 16.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu der beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:Zu der beantragten Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019, XXXX , hat die Verhandlung um 14:10 begonnen und 16:05 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit (14:10 Uhr bis 16:05 Uhr) als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher vier begonnene halbe Stunden.Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019, römisch 40 , hat die Verhandlung um 14:10 begonnen und 16:05 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit (14:10 Uhr bis 16:05 Uhr) als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher vier begonnene halbe Stunden.
Da der Antragsteller auf Grund der Einvernahme von zwei Beschwerdeführern für die jeweils ersten beiden halben Stunden einen Betrag von je € 24,50, sohin € 49,00 geltend machte, besteht nur mehr ein Anspruch auf zwei weitere halbe Stunden zu je € 12,40, sohin € 24,80.
Die 10-minütige Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung ist mit der geltend gemachten Zeitversäumnis von insgesamt € 45,40 für 2 begonnene Stunden bereits mitabgegolten.
Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG):Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so Gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so Gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen €Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen €
7,60 ausmacht.
In der Honorarnote vom 16.01.2019 machte der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 17,48 für 2300 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) geltend.In der Honorarnote vom 16.01.2019 machte der Antragsteller gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 17,48 für 2300 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) geltend.
Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019, XXXX keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019, römisch 40 keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.
Auf Nachfrage in der Gerichtsabteilung XXXX teilte die zuständige Richterin mit, dass sie dem Dolmetscher ihre mündliche Verkündung in Schriftform überreicht habe, und dass der Dolmetscher diese dann vom Papier für den Beschwerdeführer weg übersetzt habe. Des Weiteren gab die Richterin an, sie habe dem Dolmetscher in den Wochen nach der Verhandlung darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen keine Gebühren zu verrechnen seien.Auf Nachfrage in der Gerichtsabteilung römisch 40 teilte die zuständige Richterin mit, dass sie dem Dolmetscher ihre mündliche Verkündung in Schriftform überreicht habe, und dass der Dolmetscher diese dann vom Papier für den Beschwerdeführer weg übersetzt habe. Des Weiteren gab die Richterin an, sie habe dem Dolmetscher in den Wochen nach der Verhandlung darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen keine Gebühren zu verrechnen seien.
Zur Frage des Vorliegens eines zu übersetzenden Schriftstücks im Sinne des GebAG ist festzuhalten, dass das gegenständliche dem Dolmetscher vom Richter zur Verfügung gestellte "Schriftstück" lediglich als konzeptiver Text anzusehen ist, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung ihrer Dolmetschtätigkeit dienen sollte. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist kann es sich bei der ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.
Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG
2 begonnene Stunden à € 22,70-
€ 45,40
Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAGReisekosten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG
27 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer-
€ 11,34
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
für weitere 2 halbe Stunden à € 12,40-
€ 49,00
€ 24,80
Gesamtsumme -€ 130,54
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 130,60
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 130,60 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwar vom Wortlaut eindeutig, es bedarf jedoch auch einer juristischen Interpretation ob konzeptive Hilfstexte, welche der Unterstützung der Übersetzung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin dienen, als zu übersetzende Schriftstücke im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zu qualifizieren sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist zwar vom Wortlaut eindeutig, es bedarf jedoch auch einer juristischen Interpretation ob konzeptive Hilfstexte, welche der Unterstützung der Übersetzung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin dienen, als zu übersetzende Schriftstücke im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zu qualifizieren sind.
Eine ordentliche Revision ist somit zulässig.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2217221.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019