TE Bvwg Beschluss 2019/6/6 W195 2217081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W195 2217081-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.11.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.11.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVmrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG iVm

§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitParagraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 163,30

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2018, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.11.2018 an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2018, GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.11.2018 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.11.2018, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2018.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.04.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.04.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zu vergüten sei.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

XXXX , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 26.11.2018.römisch 40 , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 26.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so Gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so Gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen €Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen €

7,60 ausmacht.

In der Honorarnote vom 26.11.2018 beantragte der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 145,24 für 19111 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).In der Honorarnote vom 26.11.2018 beantragte der Antragsteller gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 145,24 für 19111 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).

Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2018, GZ. XXXX , keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2018, GZ. römisch 40 , keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.

Selbst ein dem Dolmetscher vom Richter für die Übersetzung der mündlichen Verkündung zur Hilfestellung überreichtes Dokument ist lediglich als konzeptiver Text anzusehen, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung der Dolmetschtätigkeit dienen soll. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch immer nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist, würde es sich selbst im Falle einer ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG

2 begonnene Stunden à € 22,70-€ 45,40

Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAGReisekosten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG

27 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer-

€ 11,34

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40-

€ 24,50

€ 62,00

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angerfertigten gesamten Schriftstückes höchstens € 20,00-

€ 20,00

Gesamtsumme -€ 163, 24

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 163, 30

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 163,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, mündliche Verhandlung, Reisekostenvergütung,
Schriftstück - Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2217081.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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