TE Bvwg Beschluss 2019/6/6 L511 2102873-1

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2102873-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.09.2012, Beitragskontonummer: XXXX , beschlossen (mitbeteiligte Parteien XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.09.2012, Beitragskontonummer: römisch 40 , beschlossen (mitbeteiligte Parteien römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am

XXXX ):römisch 40 ):

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Mit Bescheid vom 17.09.2012, GZ: XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt 1 fest, dass XXXX [HN], geboren am XXXX zumindest am 09.07.2009, XXXX [KR], geboren am XXXX zumindest am 15.07.2009 und XXXX [RS], geboren am XXXX , zumindest am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2 stellte die SGKK fest, dass XXXX [FA], geboren am XXXX jedenfalls am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit NICHT der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1.1. Mit Bescheid vom 17.09.2012, GZ: römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt 1 fest, dass römisch 40 [HN], geboren am römisch 40 zumindest am 09.07.2009, römisch 40 [KR], geboren am römisch 40 zumindest am 15.07.2009 und römisch 40 [RS], geboren am römisch 40 , zumindest am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2 stellte die SGKK fest, dass römisch 40 [FA], geboren am römisch 40 jedenfalls am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit NICHT der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

1.2. Mit Schreiben vom 18.10.2012 erhob die beschwerdeführende Partei gegen Spruchpunkt 1 des bezeichneten Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerde.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben bezeichneten, sowie weiterer, den selben Zeitraum betreffender, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (hg. GZ 2102876-1, 2102876-2, 2102876-3, 2005355-1 und 2102873-1).2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben bezeichneten, sowie weiterer, den selben Zeitraum betreffender, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (hg. GZ 2102876-1, 2102876-2, 2102876-3, 2005355-1 und 2102873-1).

2.1. Mit Schreiben vom 16.05.2019 zog die rechtsanwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei, die Beschwerde vom 18.10.2012 gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 17.09.2012 unter Hinweis auf die, denselben Sachverhalt betreffenden, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, Zahlen: 2011/08/0142 und 2011/08/0143, zurück.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, zumal von den weiteren Mitbeteiligten keine Beschwerden erhoben wurden, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK vom 17.09.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2102873.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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