TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 W179 2214544-1

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2214544-1/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst, einen Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnanschrift, Mitteilungen des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners sowie die Kopie eines Auszuges aus der Insolvenzdatei über die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma ihres Mitbewohners am Landesgericht1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst, einen Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnanschrift, Mitteilungen des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners sowie die Kopie eines Auszuges aus der Insolvenzdatei über die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma ihres Mitbewohners am Landesgericht

XXXX bei.römisch 40 bei.

2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- bzw Wohnbeihilfebescheid, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums nachzureichen.2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € römisch 40 feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- bzw Wohnbeihilfebescheid, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums nachzureichen.

3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Einkommen falsch berechnet habe, das Gesamteinkommen € XXXX betrage, die monatlichen Abzüge sich auf € XXXX belaufen würden und daher eine Richtsatzunterschreitung vorliege. Weiters hätte die belangte Behörde den Anschluss der Beschwerdeführerin mit XXXX "abgestellt" und würde der Mitbewohner überwiegend bei seinem Vater wohnen. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenvorschreibung für XXXX bis XXXX , eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Überweisungsbestätigung des zuständigen AMS über eine Leistung in Höhe von € XXXX , eine an den Mitbewohner gerichtete Überweisungsbestätigung des zuständigen AMS in Höhe von € XXXX (abzüglich € XXXX - als "Verbot" tituliert), eine Kopie eines Kontoauszuges über die Überweisung der Miete in Höhe von € XXXX ,Telefonrechnungen, einen Kontoauszug betreffend Strom und ein Schreiben des Mitbewohners, wonach dieser von XXXX bis XXXX kein Einkommen erzielt habe und die belangte Behörde aufgrund seines Konkursverfahrens das Gehalt nicht in voller Höhe als Grundlage heranziehen könne.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Einkommen falsch berechnet habe, das Gesamteinkommen € römisch 40 betrage, die monatlichen Abzüge sich auf € römisch 40 belaufen würden und daher eine Richtsatzunterschreitung vorliege. Weiters hätte die belangte Behörde den Anschluss der Beschwerdeführerin mit römisch 40 "abgestellt" und würde der Mitbewohner überwiegend bei seinem Vater wohnen. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenvorschreibung für römisch 40 bis römisch 40 , eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Überweisungsbestätigung des zuständigen AMS über eine Leistung in Höhe von € römisch 40 , eine an den Mitbewohner gerichtete Überweisungsbestätigung des zuständigen AMS in Höhe von € römisch 40 (abzüglich € römisch 40 - als "Verbot" tituliert), eine Kopie eines Kontoauszuges über die Überweisung der Miete in Höhe von € römisch 40 ,Telefonrechnungen, einen Kontoauszug betreffend Strom und ein Schreiben des Mitbewohners, wonach dieser von römisch 40 bis römisch 40 kein Einkommen erzielt habe und die belangte Behörde aufgrund seines Konkursverfahrens das Gehalt nicht in voller Höhe als Grundlage heranziehen könne.

6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und merkt an, dass das der Beschwerde beigefügte Schreiben des Mitbewohners unter der Teilnehmernummer XXXX sich auf einen per XXXX abgemeldeten Anschluss beziehe und der Anmeldung der Rundfunkmeldung zur Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin XXXX aufgrund eines Befreiungsantrages der Beschwerdeführerin erfolgt sei.6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und merkt an, dass das der Beschwerde beigefügte Schreiben des Mitbewohners unter der Teilnehmernummer römisch 40 sich auf einen per römisch 40 abgemeldeten Anschluss beziehe und der Anmeldung der Rundfunkmeldung zur Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin römisch 40 aufgrund eines Befreiungsantrages der Beschwerdeführerin erfolgt sei.

7. Die belangte Behörde teilt mit, dass - wie von der Beschwerdeführerin moniert - ein Abstellen des Anschlusses (wie zB bei einem Stromanschluss) technisch nicht möglich sei und daher auch nicht erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse, ihrem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Notstandshilfe geltend.1. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Antrag einen römisch 40 -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse, ihrem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Notstandshilfe geltend.

2. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Notstandshilfe in Höhe von € XXXX täglich, somit im Monat netto €2. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 täglich, somit im Monat netto €

XXXX , sowie im XXXX netto € XXXX .römisch 40 , sowie im römisch 40 netto € römisch 40 .

3. Der an antragsgegenständlicher Adresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldete Mitbewohner erhielt zumindest im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich, sohin monatlich €3. Der an antragsgegenständlicher Adresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldete Mitbewohner erhielt zumindest im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 täglich, sohin monatlich €

XXXX , sowie ab dem Monat XXXX € XXXX , wovon allerdings wegen seines Konkurses auf dem Boden des Beschlusses des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , € XXXX (zumindest für XXXX ) abgeschöpft und somit nicht ausgezahlt werden. Der gesamte monatliche Arbeitslosengeldnettobezug beträgt ab dem Monat XXXX somit € XXXX , wovon unter "Herausrechnung" des genannten Abschöpfungsbetrages im Monat € XXXX zur Auszahlung gelangen, was das Rechtsmittel als maßgebliches monatliches Netto-Haushaltseinkommen moniert. Strittig ist somit, ob der Konkursbetrag zum Haushaltseinkommen dazuzählt.römisch 40 , sowie ab dem Monat römisch 40 € römisch 40 , wovon allerdings wegen seines Konkurses auf dem Boden des Beschlusses des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , € römisch 40 (zumindest für römisch 40 ) abgeschöpft und somit nicht ausgezahlt werden. Der gesamte monatliche Arbeitslosengeldnettobezug beträgt ab dem Monat römisch 40 somit € römisch 40 , wovon unter "Herausrechnung" des genannten Abschöpfungsbetrages im Monat € römisch 40 zur Auszahlung gelangen, was das Rechtsmittel als maßgebliches monatliches Netto-Haushaltseinkommen moniert. Strittig ist somit, ob der Konkursbetrag zum Haushaltseinkommen dazuzählt.

4. Die Beschwerdeführerin zahlt für das antragsgegenständliche Mietobjekt monatlich einen Mietzins inklusive Betriebskosten in der Höhe von € XXXX , der auch von der belangten Behörde als Abzugsposten anerkannt wurde und wogegen sich die Beschwerde wendet. Zuzüglich der Heizkosten und 20% USt ergibt sich eine Gesamtmiete der Beschwerdeführerin von € XXXX .4. Die Beschwerdeführerin zahlt für das antragsgegenständliche Mietobjekt monatlich einen Mietzins inklusive Betriebskosten in der Höhe von € römisch 40 , der auch von der belangten Behörde als Abzugsposten anerkannt wurde und wogegen sich die Beschwerde wendet. Zuzüglich der Heizkosten und 20% USt ergibt sich eine Gesamtmiete der Beschwerdeführerin von € römisch 40 .

Die beschwerdeführende Partei erhält monatlich eine Vorschreibung nach dem Mietrechtsgesetz in Höhe von € XXXX an antragsgegenständlicher Adresse, darin ist jeweils eine Heizkosten-Akonto-Zahlung (inkl 20% USt) in der Höhe von € XXXX enthalten.Die beschwerdeführende Partei erhält monatlich eine Vorschreibung nach dem Mietrechtsgesetz in Höhe von € römisch 40 an antragsgegenständlicher Adresse, darin ist jeweils eine Heizkosten-Akonto-Zahlung (inkl 20% USt) in der Höhe von € römisch 40 enthalten.

5. Einen Einkommensteuerbescheid legt die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung weder im behördlichen noch im hiergerichtlichen Verfahren vor.

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Angaben der Beschwerdeführerin.

Da die Beschwerdeführerin bereits mit Antragstellung ihren Meldezettel und den ihres Mitbewohners über das Bestehen von zwei aufrechten Hauptwohnsitzmeldungen für antragsgegenständliche Wohnadresse in Vorlage bringt, auch auf dem Antragsformular einen XXXX personenhaushalt anführt sowie ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Mitbewohner der Beschwerdeführerin noch immer dessen Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse ausweist, ferner die Beschwerdeführerin dem Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde nicht widersprach, welche einen XXXX personenhaushalt feststellt, ist von einem XXXX personenhaushalt auszugehen, zumal auch die Beschwerde Angaben zu dem Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners enthält.Da die Beschwerdeführerin bereits mit Antragstellung ihren Meldezettel und den ihres Mitbewohners über das Bestehen von zwei aufrechten Hauptwohnsitzmeldungen für antragsgegenständliche Wohnadresse in Vorlage bringt, auch auf dem Antragsformular einen römisch 40 personenhaushalt anführt sowie ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Mitbewohner der Beschwerdeführerin noch immer dessen Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse ausweist, ferner die Beschwerdeführerin dem Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde nicht widersprach, welche einen römisch 40 personenhaushalt feststellt, ist von einem römisch 40 personenhaushalt auszugehen, zumal auch die Beschwerde Angaben zu dem Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners enthält.

Soweit der Beschwerde ein Schreiben des Mitbewohners beigeschlossen ist, dem es in im Übrigen an einer Unterschrift mangelt, bezog sich dieses, wie die Behörde ausführt, auf eine frühere (andere) Rundfunkanmeldung, was sich aus dem Verweis auf ein Schreiben vom XXXX ergibt und bestreitet jenes nicht, dass sich der Mitbewohner weiterhin (auch) an antragsgegenständlicher Adresse aufhält.Soweit der Beschwerde ein Schreiben des Mitbewohners beigeschlossen ist, dem es in im Übrigen an einer Unterschrift mangelt, bezog sich dieses, wie die Behörde ausführt, auf eine frühere (andere) Rundfunkanmeldung, was sich aus dem Verweis auf ein Schreiben vom römisch 40 ergibt und bestreitet jenes nicht, dass sich der Mitbewohner weiterhin (auch) an antragsgegenständlicher Adresse aufhält.

Die unterschiedlich festgestellte Höhe des Notstandsbezuges der Beschwerdeführerin für die Monate XXXX und XXXX erschließt sich aus der vorgelegten AMS-Bestätigung vom XXXX und dem Beschwerdeinhalt samt Beilagen.Die unterschiedlich festgestellte Höhe des Notstandsbezuges der Beschwerdeführerin für die Monate römisch 40 und römisch 40 erschließt sich aus der vorgelegten AMS-Bestätigung vom römisch 40 und dem Beschwerdeinhalt samt Beilagen.

Die unterschiedlich festgestellte Höhe des Notstandsbezuges des Mitbewohners der Beschwerdeführerin für die Zeiträume ab XXXX sowie XXXX ergibt sich aus der vorlegten AMS-Bestätigung vom XXXX und der mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Überweisungsbestätigung (aus der sich eine Leistung für den Monat XXXX " ergibt). Dass dieser Betrag auch für den Monat XXXX herangezogen wird, erschließt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin den durch das Konkursverfahren ihres Mitbewohners geschmälerten Betrag als Anspruchsgrundlage für den Monat XXXX anführt.Die unterschiedlich festgestellte Höhe des Notstandsbezuges des Mitbewohners der Beschwerdeführerin für die Zeiträume ab römisch 40 sowie römisch 40 ergibt sich aus der vorlegten AMS-Bestätigung vom römisch 40 und der mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Überweisungsbestätigung (aus der sich eine Leistung für den Monat römisch 40 " ergibt). Dass dieser Betrag auch für den Monat römisch 40 herangezogen wird, erschließt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin den durch das Konkursverfahren ihres Mitbewohners geschmälerten Betrag als Anspruchsgrundlage für den Monat römisch 40 anführt.

Die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten monatlichen Mietzinszahlungen von € XXXX (bestehend aus dem Hauptmietzins iHv €Die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten monatlichen Mietzinszahlungen von € römisch 40 (bestehend aus dem Hauptmietzins iHv €

XXXX zzgl 10% USt € XXXX , einem Betriebs- und Nebenkostenakonto iHv € XXXX zzgl 10% USt € XXXX ) ergibt sich entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin, welche zu dem von der belangten Behörde festgestellten Betrag weitere Kosten für Strom und "Betriebskosten" in Höhe von gesamt € XXXX ohne nähere Ausführungen in Abzug bringen will, zweifelsfrei aus dem vorgelegten Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung (Auflistung, Seite 6 des Mietvertrages).römisch 40 zzgl 10% USt € römisch 40 , einem Betriebs- und Nebenkostenakonto iHv € römisch 40 zzgl 10% USt € römisch 40 ) ergibt sich entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin, welche zu dem von der belangten Behörde festgestellten Betrag weitere Kosten für Strom und "Betriebskosten" in Höhe von gesamt € römisch 40 ohne nähere Ausführungen in Abzug bringen will, zweifelsfrei aus dem vorgelegten Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung (Auflistung, Seite 6 des Mietvertrages).

Darüber hinaus bezieht sich das vom Mitbewohner der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom XXXX zweifelsfrei auf einen früheren Befreiungsantrag, zumal der Mitbewohner ausdrücklich auf ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX referenziert. Der Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin für antragsgegenständliche Adresse langte jedoch erst am XXXX bei der belangten Behörde ein. In diesem Schreiben gesteht der Mitbewohner der Beschwerdeführerin auch ein, dass ein Betrag von "ca. & Euro; XXXX von seinem XXXX einbehält.Darüber hinaus bezieht sich das vom Mitbewohner der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom römisch 40 zweifelsfrei auf einen früheren Befreiungsantrag, zumal der Mitbewohner ausdrücklich auf ein Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 referenziert. Der Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin für antragsgegenständliche Adresse langte jedoch erst am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. In diesem Schreiben gesteht der Mitbewohner der Beschwerdeführerin auch ein, dass ein Betrag von "ca. & Euro; römisch 40 von seinem römisch 40 einbehält.

Dass es sich bei dem von dem zuständigen AMS bei Auszahlung der Leistung einbehaltenen Betrag des Mitbewohners um einen Abzug aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens handelt, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Auszug aus der Insolvenzdatei und deckt sich mit dem Beschwerdeinhalt sowie dem vorgelegten Kontoauszug. Aus dem Kontoauszug geht eindeutig hervor, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin € XXXX monatlich an AMS-Leistung bezieht, wovon € XXXX in Abzug gebracht werden, sodass dem Mitbewohner netto € XXXX ausgezahlt werden.Dass es sich bei dem von dem zuständigen AMS bei Auszahlung der Leistung einbehaltenen Betrag des Mitbewohners um einen Abzug aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens handelt, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Auszug aus der Insolvenzdatei und deckt sich mit dem Beschwerdeinhalt sowie dem vorgelegten Kontoauszug. Aus dem Kontoauszug geht eindeutig hervor, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin € römisch 40 monatlich an AMS-Leistung bezieht, wovon € römisch 40 in Abzug gebracht werden, sodass dem Mitbewohner netto € römisch 40 ausgezahlt werden.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:

3.1 Rechtsnormen:

Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

1.1 Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.1.1 Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da die Beschwerdeführerin Notstandshilfe bezieht, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 4 FMGebO und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Da die Beschwerdeführerin Notstandshilfe bezieht, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FMGebO und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

1.2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pensionszahlungen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.1.2 Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pensionszahlungen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin langte am XXXX bei der belangten Behörde ein (folglich war eine Befreiung ab dem XXXX möglich) und legte die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einkommensunterlagen für den Bezug von Notstandshilfe ab XXXX bis zum XXXX sowie einen Nachweis des Bezuges von Arbeitslosengeldes ihres Mitbewohners von XXXX bis zum XXXX in Vorlage. Mit der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen für XXXX nach.1.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein (folglich war eine Befreiung ab dem römisch 40 möglich) und legte die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einkommensunterlagen für den Bezug von Notstandshilfe ab römisch 40 bis zum römisch 40 sowie einen Nachweis des Bezuges von Arbeitslosengeldes ihres Mitbewohners von römisch 40 bis zum römisch 40 in Vorlage. Mit der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen für römisch 40 nach.

1.4 Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sind somit folgende Zeiträume gesondert zu beurteilen, einmal vom XXXX (der Antrag langte am XXXX bei der belangten Behörde ein) bis inklusive XXXX sowie für den Zeitraum ab XXXX bis XXXX . Für den Zeitraum danach erfolgte kein Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens:1.4 Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sind somit folgende Zeiträume gesondert zu beurteilen, einmal vom römisch 40 (der Antrag langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein) bis inklusive römisch 40 sowie für den Zeitraum ab römisch 40 bis römisch 40 . Für den Zeitraum danach erfolgte kein Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens:

a) Zeitraum XXXX bis inklusive einschließlich XXXX XXXX :a) Zeitraum römisch 40 bis inklusive einschließlich römisch 40 römisch 40 :

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX 1.5 Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:SUMME: römisch 40 1.5 Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Da die Beschwerdeführerin bereits durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, neben der vorgelegten Mietzinsaufschlüsselung auch anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nachzureichen, dies jedoch im behördlichen Verfahren als auch im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterblieb, die Beschwerdeführerin somit diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, können ausschließlich der Mietzins inkl Betriebskosten, jedoch keine ao Belastungen abgezogen werden.

Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Mietzins inkl BK XXXXrömisch 40 Mietzins inkl BK römisch 40

abzgl HZ-Kosten

XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40

SUMME: XXXX Im Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erbracht. Von der monatlichen Vorschreibung für die Wohnungsmiete €SUMME: römisch 40 Im Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erbracht. Von der monatlichen Vorschreibung für die Wohnungsmiete €

XXXX ist nach den Bestimmungen des § 48 Abs 5 Z 1 FGO nur der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten abzugsfähig. Da zu den Betriebskosten jedoch weder nach dem MRG noch dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Heizkosten zählen, ist gleichermaßen die festgestellte monatliche Brutto-Heizkosten-Akontozahlung iHv € XXXX (zzgl Steuern iHv € XXXX) abzuziehen, sodass sich gesamt ein Abzugsposten aus den Kosten des Wohnungsaufwandes von monatlich € XXXX ergibt.römisch 40 ist nach den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO nur der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten abzugsfähig. Da zu den Betriebskosten jedoch weder nach dem MRG noch dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Heizkosten zählen, ist gleichermaßen die festgestellte monatliche Brutto-Heizkosten-Akontozahlung iHv € römisch 40 (zzgl Steuern iHv € römisch 40 ) abzuziehen, sodass sich gesamt ein Abzugsposten aus den Kosten des Wohnungsaufwandes von monatlich € römisch 40 ergibt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Stromkosten verlangt, ist darauf zu verweisen, dass diese in der taxativen Aufzählung des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung nicht angeführt sind und daher bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens keine Berücksichtigung finden können.Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Stromkosten verlangt, ist darauf zu verweisen, dass diese in der taxativen Aufzählung des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung nicht angeführt sind und daher bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens keine Berücksichtigung finden können.

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im genánnten Zeitraum (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im genánnten Zeitraum (in Euro): römisch 40 .

Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .Wie dargestellt liegt ein römisch 40 personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 .

1.6 Es liegt somit für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine monatliche Richtsatzüberschreitung von zumindest € XXXX vor (wie von der Behörde rechtsrichtig festgestellt) und ist deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben.1.6 Es liegt somit für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine monatliche Richtsatzüberschreitung von zumindest € römisch 40 vor (wie von der Behörde rechtsrichtig festgestellt) und ist deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben.

b) Zeitraum ab XXXX :b) Zeitraum ab römisch 40 :

Strittig ist wie dargestellt, ob der Abzug aus dem Konkursverfahren des Mitbewohners iHv € XXXX bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist.Strittig ist wie dargestellt, ob der Abzug aus dem Konkursverfahren des Mitbewohners iHv € römisch 40 bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 48 Abs 3 FGO ist Nettoeinkommen im Sinne des Abs 1 leg cit die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FGO ist Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, leg cit die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne von § 48 Abs 3 FGO sind zB Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Abzüge aufgrund von Unterhalt oder Konkurs fallen nicht unter diese Begrifflichkeit, weil sie selbst nicht aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen (vgl BVwG 29. Dezember 2015, GZ W120 2011934-1).Gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, FGO sind zB Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Abzüge aufgrund von Unterhalt oder Konkurs fallen nicht unter diese Begrifflichkeit, weil sie selbst nicht aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen vergleiche BVwG 29. Dezember 2015, GZ W120 2011934-1).

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug ihres Mitbewohners aufgrund seines Konkursverfahrens fällt auch nicht unter § 48 Abs 4 FGO (taxative Aufzählung).Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug ihres Mitbewohners aufgrund seines Konkursverfahrens fällt auch nicht unter Paragraph 48, Absatz 4, FGO (taxative Aufzählung).

Betreffend den Mitbewohner ist demnach von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € XXXX auszugehen.Betreffend den Mitbewohner ist demnach von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € römisch 40 auszugehen.

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX Die monatlichen Abzüge betragen:SUMME: römisch 40 Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Mietzins inkl BK XXXXrömisch 40 Mietzins inkl BK römisch 40

abzgl HZ-Kosten

XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40

SUMME: XXXX 1.7 Da von der Beschwerdeführerin trotz behördlicher Information auch mittels der Beschwerde keine weiteren abzugsfähigen Posten in Vorlage gebracht wurden, konnten keine Abzüge darüber hinaus vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.SUMME: römisch 40 1.7 Da von der Beschwerdeführerin trotz behördlicher Information auch mittels der Beschwerde keine weiteren abzugsfähigen Posten in Vorlage gebracht wurden, konnten keine Abzüge darüber hinaus vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit für den Zeitraum ab XXXX (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit für den Zeitraum ab römisch 40 (in Euro): römisch 40 .

Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) € XXXX und im Jahr XXXX (in Euro)Wie dargestellt liegt ein römisch 40 personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) € römisch 40 und im Jahr römisch 40 (in Euro)

XXXX .römisch 40 .

1.8 Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung für den Monat XXXX in Höhe € XXXX und im Monat XXXX in Höhe von € XXXX vor, und ist deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben.1.8 Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung für den Monat römisch 40 in Höhe € römisch 40 und im Monat römisch 40 in Höhe von € römisch 40 vor, und ist deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben.

1.9. Einkommensnachweise über den XXXX hinaus wurden nicht erbracht.1.9. Einkommensnachweise über den römisch 40 hinaus wurden nicht erbracht.

2. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.2. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG unterbleiben.

3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision:

4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Mietvertrag, Nachreichung von
Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2214544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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