TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W203 2216377-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §12 Abs3
StudFG §18 Abs1
StudFG §19 Abs3 Z3
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 12 heute
  2. StudFG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  3. StudFG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 12 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  5. StudFG § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. StudFG § 12 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 12 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 18 heute
  2. StudFG § 18 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 18 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 18 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 18 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 18 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 19 heute
  2. StudFG § 19 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 19 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 19 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. StudFG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  8. StudFG § 19 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  12. StudFG § 19 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. StudFG § 19 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
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  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W203 2216377-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.12.2018, DokNr. 430602901, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.12.2018, DokNr. 430602901, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VWGVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. I Nr. 305/1992, idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VWGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, idgF, abgewiesen.

Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Studienjahres 2017 im Ausmaß von 4.327,09 Euro. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene, an einer Behinderung, deren Grad nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, leidende Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2014/15 das Masterstudium Mathematik an der Paris-Lodron-Universität Salzburg und betrieb dieses Studium bis einschließlich Wintersemester 2017/18 ohne Unterbrechung.1. Die am römisch 40 geborene, an einer Behinderung, deren Grad nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, leidende Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2014/15 das Masterstudium Mathematik an der Paris-Lodron-Universität Salzburg und betrieb dieses Studium bis einschließlich Wintersemester 2017/18 ohne Unterbrechung.

2. Am 06.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für ihr Masterstudium und gab dabei an, dass sie die im Studienförderungsgesetz vorgesehene Einkommensgrenze nicht überschreiten werde.

3. Auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Stipendienstelle vom 10.10.2016 Studienbeihilfe für September 2016 in der Höhe von 204,00 Euro und ab Oktober 2016 in der Höhe von 441,00 Euro zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe keine "zumutbare Eigenleistung" der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

4. Vor Beginn des Studienjahres 2017/18 teilte die Beschwerdeführerin gegenüber der Stipendienstelle mit, dass sie ab September 2017 ein höheres Eigeneinkommen haben werde und erkundigte sich über etwaige daraus resultierende Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe. Daraufhin erging seitens der Stipendienstelle am 13.09.2017 folgende Information per E-Mail an die Beschwerdeführerin: "Sie haben 2 Möglichkeiten: Entweder Sie verzichten aufgrund Ihrer Vollzeittätigkeit auf die Beihilfe oder Sie reichen die fehlenden Unterlagen nach und legen auch zur Berechnung das Formblatt SB 6 (Brutto weniger SV) vor."

5. Am 19.09.2017 erklärte die Beschwerdeführerin mittels des dafür vorgesehenen Formblattes SB 6/2017/18, dass sie in der Zeit von September 2017 bis April 2018 ein Bruttoeinkommen von 1.927,79 Euro monatlich erzielen werde.

6. Mit Bescheid der Stipendienstelle vom 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 Studienbeihilfe in der Höhe von 379,00 Euro monatlich ab September 2017 zuerkannt, wobei bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe eine jährliche "zumutbare Eigenleistung" der Beschwerdeführerin in der Höhe von 4.206,23 Euro berücksichtigt wurde, was zu einer Reduzierung der Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 350,52 Euro monatlich führte.

7. Mit Bescheid der Stipendienstelle vom 26.04.2018, DokNr.:

401952401, wurde entschieden, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 im Ausmaß von 4.622,78 Euro ruhe und dieser Betrag daher zurückzuzahlen sei. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein "Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes" in der Höher von 16.024,86 Euro erzielt habe.

8. Mit Schriftsatz vom 18.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" (gemeint wohl: Vorstellung) gegen den Bescheid der Stipendienstelle vom 26.04.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die Änderung der Einkommensverhältnisse immer sofort bekannt gegeben und die Stipendienstelle über ein "neues, befristetes Dienstverhältnis" informiert habe. Sie habe nachgefragt, ob sie aufgrund der befristeten Vollzeittätigkeit überhaupt noch Anspruch auf Studienbeihilfe habe und wo man diese gegebenenfalls abmelden müsse. Als Antwort habe sie bekommen, dass sie entweder auf die Beihilfe verzichten oder fehlende Unterlagen nachreichen und zur Berechnung das Formblatt SB 6 vorlegen müsse. Nach Einreichung der fehlenden Unterlagen inklusive Formblatt habe sie einen Bescheid über eine Beihilfe ab September 2017 in der Höhe von 379,00 Euro erhalten. Sie verstehe nicht, wie eine so hohe Rückzahlung möglich sei, obwohl sie alle Unterlagen sofort eingereicht habe und ihr nach Neuberechnung ab September die monatliche Beihilfe gewährt worden sei. Sie verstehe auch nicht, wieso sie trotz Nachfrage nicht bereits im September den Rat bekommen habe, die Studienbeihilfe nicht weiter zu beantragen, da das aktuelle Bruttoeinkommen bereits bekannt gewesen sei. Sie habe extra nachgefragt, da sie sich in diesem Bereich nicht auskenne und habe sich auf die bestmögliche Beratung durch die Sachbearbeiterin der Stipendienstelle verlassen.

9. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Stipendienstelle vom 23.07.2018 wurde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 26.04.2018 bestätigt. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im ursprünglichen Bewilligungsverfahren Angaben über ihr voraussichtliches Einkommen gemacht habe. Zwischenzeitlich lägen sämtliche Nachweise über das Einkommen im Kalenderjahr 2017 vor und somit sei eine Neuberechnung durchgeführt worden. Aufgrund dieser Berechnung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2017 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe als ursprünglich zuerkannt. Daher ruhe ihr Anspruch in einem Ausmaß von 4.622,78 Euro. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte fehlerhafte Beratung durch die Stipendienstelle betreffend wurde festgehalten, dass sie von der Stipendienstelle völlig korrekt über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze informiert worden sei. Für welche der angebotenen Varianten sich ein Studierender entscheide, liege letztendlich in dessen eigenem Verantwortungsbereich. Es könne nicht Aufgabe der Stipendienstelle sein, jeden einzelnen Studierenden individuell dahingehend zu beraten, wie er trotz Überschreitung der Einkommensgrenze einen Optimalbetrag an Studienbeihilfe erzielen könne. Es sei im gegenständlichen Verfahren auch irrelevant, wieso die Einkommensgrenze überschritten worden sei, es sei alleine wesentlich, dass aufgrund der hohen Eigenleistung soziale Bedürftigkeit im ursprünglich angenommenen Ausmaß für das Kalenderjahr 2017 nicht vorliege und die deshalb zu viel ausbezahlte Beihilfe zurückzufordern sei.

10. Am 26.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass sie nicht über die rechtlichen Möglichkeiten im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze informiert worden sei. Es sei auch der neue Steuerausgleich [gemeint wohl: Steuerbescheid] aus dem Jahr 2017, in dem ihre Behinderung berücksichtigt worden sei, nicht berücksichtigt worden.

11. Am 01.08.2018 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und führte begründend abermals aus, dass sie nicht über die rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Überschreitung des Zuverdienstes informiert worden und der neue Steuerausgleich des Jahres 2017 nicht berücksichtigt worden sei. Auch wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei der erhaltenen Studienbeihilfe um Gelder handle, die Unterhaltscharakter hätten und die sie in gutem Glauben erhalten und verbraucht habe, wodurch sie sich außer Stande sehe, die geforderte Rückzahlung tätigen zu können.

12. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.12.2018 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides vom 23.07.2018 in so weit abgeändert, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 in einem Ausmaß von 4.327,09 Euro ruhe und somit dieser Betrag zurückzuzahlen sei. Ausgeführt wurde dazu, dass die Manuduktionspflicht der Behörde sich nur auf die Anleitung zur Vornahme der nötigen Verfahrenshandlungen beschränke, aber nicht eine Rechtsberatung in materiell-rechtlicher Hinsicht umfasse. Es sei korrekt gewesen, die Beratung im gegenständlichen Fall darauf zu beschränken, die Beschwerdeführerin über die beiden zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen zu informieren. Es sei auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Deklarierung des Zusatzverdienstes auf ein Studienjahr beziehe, die nachträgliche Überprüfung desselben hingegen auf ein Kalenderjahr, der belangten Behörde nicht möglich, trotz Bekanntgabe einer Überschreitung die Möglichkeit einer späteren Rückforderung auszuschließen. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid werde im Rahmen des Senatsbescheides berücksichtigt und führe zu einer Kürzung der Rückforderung um 295,26 Euro. Betreffend den gutgläubigen Verbrauch werde darauf verwiesen, dass es sich bei der Studienbeihilfe nicht um eine Sozialleistung mit Unterhaltscharakter handle, sondern um Gelder, welche die Absolvierung eines Studiums ermöglichen sollen. Deswegen habe auch der Verwaltungsgerichtshof schon 1995 festgestellt, dass der Gesetzgeber die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung in § 51 StudFG abschließend geklärt habe.12. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.12.2018 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides vom 23.07.2018 in so weit abgeändert, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 in einem Ausmaß von 4.327,09 Euro ruhe und somit dieser Betrag zurückzuzahlen sei. Ausgeführt wurde dazu, dass die Manuduktionspflicht der Behörde sich nur auf die Anleitung zur Vornahme der nötigen Verfahrenshandlungen beschränke, aber nicht eine Rechtsberatung in materiell-rechtlicher Hinsicht umfasse. Es sei korrekt gewesen, die Beratung im gegenständlichen Fall darauf zu beschränken, die Beschwerdeführerin über die beiden zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen zu informieren. Es sei auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Deklarierung des Zusatzverdienstes auf ein Studienjahr beziehe, die nachträgliche Überprüfung desselben hingegen auf ein Kalenderjahr, der belangten Behörde nicht möglich, trotz Bekanntgabe einer Überschreitung die Möglichkeit einer späteren Rückforderung auszuschließen. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid werde im Rahmen des Senatsbescheides berücksichtigt und führe zu einer Kürzung der Rückforderung um 295,26 Euro. Betreffend den gutgläubigen Verbrauch werde darauf verwiesen, dass es sich bei der Studienbeihilfe nicht um eine Sozialleistung mit Unterhaltscharakter handle, sondern um Gelder, welche die Absolvierung eines Studiums ermöglichen sollen. Deswegen habe auch der Verwaltungsgerichtshof schon 1995 festgestellt, dass der Gesetzgeber die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung in Paragraph 51, StudFG abschließend geklärt habe.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.01.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

13. Am 03.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass "die Vorstellung bei der Senatssitzung zu keiner zufriedenstellenden Lösung" geführt habe. Die Berechnung und der damit verbundene Bescheid über die Studienbeihilfe seien nicht fehlerfrei und deswegen die Rückzahlung auch nicht "stichkräftig". Sie wolle auch darauf hinweisen, dass die monatliche Erhöhung der Studienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 5a StudFG um 20,00 Euro im Bescheid vom 10.10.2016 für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 nicht berücksichtigt bzw. einberechnet worden sei.13. Am 03.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass "die Vorstellung bei der Senatssitzung zu keiner zufriedenstellenden Lösung" geführt habe. Die Berechnung und der damit verbundene Bescheid über die Studienbeihilfe seien nicht fehlerfrei und deswegen die Rückzahlung auch nicht "stichkräftig". Sie wolle auch darauf hinweisen, dass die monatliche Erhöhung der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, StudFG um 20,00 Euro im Bescheid vom 10.10.2016 für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 nicht berücksichtigt bzw. einberechnet worden sei.

14. Mit Schreiben vom 20.03.2019, eingelangt am 22.03.2019, legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist.

Sie begann im Wintersemester 2014/15 das Masterstudium Mathematik an der Paris-Lodron-Universität Salzburg und war ohne Unterbrechung bis Wintersemester 2017/18 zur Fortsetzung dieses Studiums gemeldet.

Auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für den Zeitraum von September 2014 bis Februar 2018 zuerkannt.

Mit Bescheid der Stipendienstelle Salzburg vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von 441 Euro für den Zeitraum Jänner bis August 2017 zuerkannt.

Mit Bescheid der Stipendienstelle Salzburg vom 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von 379 Euro für den Zeitraum August bis Dezember 2017 zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Studienbeihilfe aufgrund der Einkommenserklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der Stipendienstelle ein Betrag in der Höhe von insgesamt 1.402,08 Euro als "zumutbare Eigenleistung" der Studierenden berücksichtigt.

Das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 betrug insgesamt 15.729,17 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellung über die Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vom 27.10.2010 über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe.

Die Feststellungen über den Studienbeginn und die Studienzeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Zuge der Antragstellung auf Studienbeihilfe sowie aus den im Akt aufliegenden Studienbestätigungen.

Die Feststellungen über das von der Beschwerdeführerin jeweils gegenüber der Stipendienstelle erklärte Einkommen ergeben sich aus deren Angaben in den Formularen SB 1 ("Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe") und SB 6 ("Einkommenserklärung") der Studienbeihilfenbehörde.

Die Feststellungen betreffend die Höhe der in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 2017 gewährten Studienbeihilfe und die dabei berücksichtigte "zumutbare Eigenleistung" der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden der Stipendienstelle vom 10.10.2016 und vom 20.09.2017.

Die Feststellungen über die Einkommenshöhe ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Einkommensteuerbescheid 2017 vom 08.06.2018.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

"II. Hauptstück

Studienbeihilfen

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),

[...]

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),

[...].

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

[...]

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

[...]

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

[...]

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. [...]Paragraph 12, [...]

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

[...]

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. [...]Paragraph 19, [...]

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

[...]

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester.

[...]

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 30, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

[...]

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,),

[...].

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. [...]Paragraph 31, [...]

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

[...]

9. Abschnitt

Bezug der Studienbeihilfe

[...]

Ruhen des Anspruches

§ 49. [...]Paragraph 49, [...]

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

[...]

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

[...]

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

[...].

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Mathematik an der Universität Salzburg beträgt der Gesamtumfang für das Masterstudium Mathematik 120 ECTS-Anrechnungspunkte. Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Curriculums für das Masterstudium Mathematik an der Universität Salzburg beträgt der Gesamtumfang für das Masterstudium Mathematik 120 ECTS-Anrechnungspunkte. Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern.

Gemäß § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 1991/51 idgF hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Gemäß Paragraph 13 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 1991/51 idgF hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe insgesamt sieben Semester beträgt. Diese resultiert aus der "für die Absolvierung des Masterstudiums vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" (vgl. § 18 Abs. 1 StudFG) im Ausmaß von fünf Semestern und der Verlängerung der Anspruchsdauer "bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgesetzt ist" (vgl. § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG) im Ausmaß von zwei Semestern. Im Falle der Beschwerdeführerin endete die (verlängerte) Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2014/15 aufgenommenes Masterstudium somit mit Ablauf des Wintersemesters 2017/18. Diese hat daher dem Grunde nach zu Recht auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 beginnend ab September 2014 bis einschließlich Februar 2018 Studienbeihilfe bezogen.3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe insgesamt sieben Semester beträgt. Diese resultiert aus der "für die Absolvierung des Masterstudiums vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) im Ausmaß von fünf Semestern und der Verlängerung der Anspruchsdauer "bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgesetzt ist" vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG) im Ausmaß von zwei Semestern. Im Falle der Beschwerdeführerin endete die (verlängerte) Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2014/15 aufgenommenes Masterstudium somit mit Ablauf des Wintersemesters 2017/18. Diese hat daher dem Grunde nach zu Recht auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 beginnend ab September 2014 bis einschließlich Februar 2018 Studienbeihilfe bezogen.

Insbesondere hat die Beschwerdeführerin zufolge der auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2014 ergangenen Bescheide der Stipendienstelle vom 10.10.2016 sowie vom 20.09.2017 für alle 12 Monate des Kalenderjahres 2017 Studienbeihilfe zuerkannt und auch ausbezahlt bekommen. Diese beiden Zuerkennungsbescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, und zwar unabhängig davon, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.09.2019 "Wenn ich jetzt bis April Vollzeit arbeite, habe ich ja wahrscheinlich sowieso keinen Anspruch mehr auf Studienbeihilfe oder? Wo muss ich diese dann abmelden oder wie soll ich das am besten machen?" zu werten ist. Es ist nämlich selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin mit dieser Eingabe einen Verzicht auf einen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe ab September 2017 abgeben hätte wollen - was ohnehin aus dem Wortlaut der Eingabe nicht klar hervorgeht - durch den in der Folge dennoch ergangenen und von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Bescheid der Stipendienstelle vom 20.09.2017 dieser auch für die Monate September bis Dezember 2017 rechtskräftig Studienbeihilfe zuerkannt worden.

3.2.3. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens können somit nicht die bereits rechtskräftigen Bescheide der Stipendienstelle vom 10.10.2016 bzw. vom 20.09.2017 sein, sondern ausschließlich der Bescheid des an der Stipendienstelle Salzburg eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2018, mit dem der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von im Kalenderjahr 2017 bezogener Studienbeihilfe im Ausmaß von 4.327,09 Euro aufgetragen wurde.

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei der Berechnung des studentischen Einkommens wird grundsätzlich lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, das parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt wurde (RV 311 BlgNR, XXI. GP). Die Angaben des Studierenden bei der Antragstellung über sein voraussichtliches Einkommen können zu einer Kürzung der auszubezahlenden Studienbeihilfe infolge einer zumutbaren Eigenleistung führen. Die endgültige Berechnung der tatsächlichen Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der studentischen Einkünfte erfolgt nach Vorliegen der Einkommensdaten. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen (vgl. § 31 Abs. 4). Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe (vgl. § 49 Abs. 3) (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 12 Abs. 3 [S. 73]). Im Unterschied zum Einkommen der Eltern und des Ehegatten wird beim Einkommen des Studierenden ausschließlich auf das parallel zur Studienbeihilfe bezogene Einkommen abgestellt (siehe § 12 Abs. 3). Die in § 31 Abs. 4 festgelegte Bemessungsgrundlage für das studentische Einkommen beträgt 10 000 Euro jährlich, sofern auch zwölf Monate lang parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. [...] Bei Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze kommt es zu einer Kürzung der Studienbeihilfe in dem Ausmaß der Überschreitung. Dies kann auf Grund einer Erklärung des Studierenden bereits bei der Auszahlung der Beihilfe erfolgen oder erst nachträglich bei Feststehen des tatsächlichen Jahreseinkommens (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 31 Abs. 4 [S. 144]).Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei der Berechnung des studentischen Einkommens wird grundsätzlich lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, das parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt wurde Regierungsvorlage 311 BlgNR, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Die Angaben des Studierenden bei der Antragstellung über sein voraussichtliches Einkommen können zu einer Kürzung der auszubezahlenden Studienbeihilfe infolge einer zumutbaren Eigenleistung führen. Die endgültige Berechnung der tatsächlichen Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der studentischen Einkünfte erfolgt nach Vorliegen der Einkommensdaten. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,). Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe vergleiche Paragraph 49, Absatz 3,) (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 12, Absatz 3, [S. 73]). Im Unterschied zum Einkommen der Eltern und des Ehegatten wird beim Einkommen des Studierenden ausschließlich auf das parallel zur Studienbeihilfe bezogene Einkommen abgestellt (siehe Paragraph 12, Absatz 3,). Die in Paragraph 31, Absatz 4, festgelegte Bemessungsgrundlage für das studentische Einkommen beträgt 10 000 Euro jährlich, sofern auch zwölf Monate lang parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. [...] Bei Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze kommt es zu einer Kürzung der Studienbeihilfe in dem Ausmaß der Überschreitung. Dies kann auf Grund einer Erklärung des Studierenden bereits bei der Auszahlung der Beihilfe erfolgen oder erst nachträglich bei Feststehen des tatsächlichen Jahreseinkommens (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 31, Absatz 4, [S. 144]).

Aus einer Zusammenschau der Regelungen der §§ 12 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 49 Abs. 3 StudFG sowie den eben dargelegten Erwägungen geht klar die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass bei Studierenden, die während aller 12 Monate eines Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen haben - was gegenständlich zutrifft - jener Teil des Einkommens (genauer gesagt: der Bemessungsgrundlage), der die jeweils geltende "Zuverdienstgrenze" (hier: 10.000 Euro) übersteigt, zu einer Kürzung der Studienbeihilfe wegen "zumutbarer Eigenleistung" führen soll, und dass es bei einer Abweichung zwischen dem vom Studierenden für ein Kalenderjahr erklärten und dem tatsächlich im Kalenderjahr erzielten Einkommen zu einer nachträglichen Anpassung der Beihilfenhöhe in Form einer Nachzahlung oder einer Rückforderung kommen soll.Aus einer Zusammenschau der Regelungen der Paragraphen 12, Absatz 3, 31, Absatz 4 und 49 Absatz 3, StudFG sowie den eben dargelegten Erwägungen geht klar die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass bei Studierenden, die während aller 12 Monate eines Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen haben - was gegenständlich zutrifft - jener Teil des Einkommens (genauer gesagt: der Bemessungsgrundlage), der die jeweils geltende "Zuverdienstgrenze" (hier: 10.000 Euro) übersteigt, zu einer Kürzung der Studienbeihilfe wegen "zumutbarer Eigenleistung" führen soll, und dass es bei einer Abweichung zwischen dem vom Studierenden für ein Kalenderjahr erklärten und dem tatsächlich im Kalenderjahr erzielten Einkommen zu einer nachträglichen Anpassung der Beihilfenhöhe in Form einer Nachzahlung oder einer Rückforderung kommen soll.

Verfahrensgegenständlich wurde im Fall der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 die mögliche Höchststudienbeihilfe auf Grund der ihr zumutbaren Eigenleistung um insgesamt 1.402,08 Euro - nämlich jeweils 350,52 Euro für die Monate September bis Dezember 2017 - gekürzt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr aber gemäß Einkommensteuerbescheid 2017 und von ihr auch unbestritten ein "Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes" in der Höhe von 15.729,17 Euro erzielt. Da verfahrensgegenständlich auch keine beim Einkommen der Beschwerdeführerin anzusetzenden Absetzbeträge heranzuziehen sind, entspricht deren "Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes" auch gleichzeitig der "Bemessungsgrundlage". Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte somit im Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von insgesamt 4.327,09 Euro (5.729,17 Euro abzüglich der bereits berücksichtigten "zumutbaren Eigenleistung" für den Zeitraum September bis Dezember 2017 in der Höhe von insgesamt 1.402,08 Euro).

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn Sie diesen Betrag von der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.12.2018 zurückgefordert hat.

3.2.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Stipendienstelle "unzureichend beraten" worden, ist auszuführen, dass sich die Manuduktionspflicht einer Behörde, wie sich diese aus dem AVG ergibt, nur auf die Anleitung zur Vornahme der nötigen Verfahrenshandlungen beschränkt, aber nicht als Rechtsberatung in materieller Hinsicht anzusehen ist. Die - außer Zweifel stattgefunden habende - Beratung hat sich korrekterweise darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten (entweder auf die Studienbeihilfe zu verzichten oder das zu erwartende Einkommen mittels Formblatt SB 6 bekannt zu geben) aufgrund der Überschreitung der Zuverdienstgrenze aufgezeigt wurden. Es ist auch nicht die Aufgabe der belangten Behörde, das in monetärer Hinsicht beste Ergebnis für die Beschwerdeführerin auszuloten.

3.2.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die empfangene Studienbeihilfe gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist wie folgt festzuhalten:

Das StudFG enthält keinen Hinweis darauf, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhetatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind (vgl. VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).Das StudFG enthält keinen Hinweis darauf, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhetatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind vergleiche VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Erwerb/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungspflicht, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen in Betracht kommt, ausschließt (vgl. VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Erwerb/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungspflicht, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen in Betracht kommt, ausschließt vergleiche VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).

Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur iVm dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes), verbunden. Das unterscheidet aber das StudFG 1992 von jenen Fällen, in denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen und entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (zB FamLAG, AlVG, BSVG usw), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie zB KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (zB GehG, PG) erbracht werden, den Rückzahlungsanspruch bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der VwGH keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach § 51 Abs 1 Z 3 iVm § 49 Abs 3 StudFG 1992) im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes), verbunden. Das unterscheidet aber das StudFG 1992 von jenen Fällen, in denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen und entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (zB FamLAG, AlVG, BSVG usw), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie zB KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (zB GehG, PG) erbracht werden, den Rückzahlungsanspruch bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der VwGH keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992) im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).

Bei den Regelungen über die Rückzahlung von zu Unrecht - z.B. nach dem Erlöschen oder während des Ruhens des Anspruches - bezogenen Studienbeihilfenbeträgen handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. § 51 Abs. 1 StudFG: "Studierende haben zurückzuzahlen..."), es liegt somit nicht im Ermessen der belangten Behörde, im Einzelfall von der Rückforderung gänzlich oder auch nur teilweise abzusehen. Das Studienförderungsgesetz sieht lediglich "unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person" gewisse Zahlungserleichterungen in Form von Stundung und/oder Ratenzahlung vor. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für derartige Zahlungserleichterungen vorliegen, wäre von der belangten Behörde gesondert zu prüfen.Bei den Regelungen über die Rückzahlung von zu Unrecht - z.B. nach dem Erlöschen oder während des Ruhens des Anspruches - bezogenen Studienbeihilfenbeträgen handelt es sich um zwingendes Recht vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, StudFG: "Studierende haben zurückzuzahlen..."), es liegt somit nicht im Ermessen der belangten Behörde, im Einzelfall von der Rückforderung gänzlich oder auch nur teilweise abzusehen. Das Studienförderungsgesetz sieht lediglich "unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person" gewisse Zahlungserleichterungen in Form von Stundung und/oder Ratenzahlung vor. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für derartige Zahlungserleichterungen vorliegen, wäre von der belangten Behörde gesondert zu prüfen.

3.2.6. Zu dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls getätigten Vorbringen, dass die monatliche Erhöhung der Studienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 5a StudFG um 20,- Euro im Bescheid vom 10.10.2016 für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 nicht berücksichtigt bzw. einberechnet worden sei, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 10.10.2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und auch nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist und dass dieser der damals geltenden Rechtslage entspricht und somit keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen notwendig sind. Außerdem ist § 30 Abs. 5a StudFG idf des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 77/2017 gemäß § 78 Abs. 36 StudFG erst mit 1. September 2017 in Kraft getreten, sodass die angesprochene Erhöhung für Monate vor September 2017 ohnehin nicht vorgesehen war.3.2.6. Zu dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls getätigten Vorbringen, dass die monatliche Erhöhung der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, StudFG um 20,- Euro im Bescheid vom 10.10.2016 für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 nicht berücksichtigt bzw. einberechnet worden sei, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 10.10.2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und auch nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist und dass dieser der damals geltenden Rechtslage entspricht und somit keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen notwendig sind. Außerdem ist Paragraph 30, Absatz 5 a, StudFG idf des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017, gemäß Paragraph 78, Absatz 36, StudFG erst mit 1. September 2017 in Kraft getreten, sodass die angesprochene Erhöhung für Monate vor September 2017 ohnehin nicht vorgesehen war.

3.2.7. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, welche Auswirkungen der höhere Zuverdienst ab September 2017 auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe haben würde, ist entgegenzuhalten, dass eine Unkenntnis der Rechtslage nicht vor den bei Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts zwingend vorgesehenen Rechtsfolgen schützen kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin zwar zugute zu halten, dass die Zuverdienstregelungen im hier einschlägigen Studienförderungsgesetz tatsächlich nicht einer gewissen Komplexität entbehren (vgl. z.B. die Formulierung in § 49 Abs. 3 StudFG: "Der Anspruch [...] ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt."; Einkommenserklärung und Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zunächst für das Studienjahr, nachträgliche Neuberechnung aber bezogen auf das Kalenderjahr), dennoch ist auch festzuhalten, dass aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. z.B. die jeweiligen Hinweise auf den Formularen SB 1 und SB 6 der Studienbeihilfenbehörde) und Informationsangeboten (vgl. z.B. das Kapitel "Zuverdienstgrenze" auf der Website www.stipendium.at) die entscheidende Rechtsfolge, wonach ein Zuverdienst von mehr als 10.000 Euro jährlich zu einer Kürzung der Studienbeihilfe bzw. zu einer nachträglichen Rückforderung derselben führt, klar und unmissverständlich hervorgeht.3.2.7. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, welche Auswirkungen der höhere Zuverdienst ab September 2017 auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe haben würde, ist entgegenzuhalten, dass eine Unkenntnis der Rechtslage nicht vor den bei Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts zwingend vorgesehenen Rechtsfolgen schützen kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin zwar zugute zu halten, dass die Zuverdienstregelungen im hier einschlägigen Studienförderungsgesetz tatsächlich nicht einer gewissen Komplexität entbehren vergleiche z.B. die Formulierung in Paragraph 49, Absatz 3, StudFG: "Der Anspruch [...] ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt."; Einkommenserklärung und Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zunächst für das Studienjahr, nachträgliche Neuberechnung aber bezogen auf das Kalenderjahr), dennoch ist auch festzuhalten, dass aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen vergleiche z.B. die jeweiligen Hinweise auf den Formularen SB 1 und SB 6 der Studienbeihilfenbehörde) und Informationsangeboten vergleiche z.B. das Kapitel "Zuverdienstgrenze" auf der Website www.stipendium.at) die entscheidende Rechtsfolge, wonach ein Zuverdienst von mehr als 10.000 Euro jährlich zu einer Kürzung der Studienbeihilfe bzw. zu einer nachträglichen Rückforderung derselben führt, klar und unmissverständlich hervorgeht.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der ausgezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,).

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen.

3.2.9. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Bemessungsgrundlage, Einkommensgrenze,
Jahreseinkommen, Manuduktionspflicht, Rechtsberatung, Rechtsirrtum,
Rückzahlungsverpflichtung, Ruhen des Anspruchs, soziale
Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, Studienjahr, Zeitraumbezogenheit,
zumutbare Eigenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2216377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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