Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
ABGB §276 Abs1Spruch
W108 2198003-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , VertretungsNetz - Sachwalterschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.05.2018, Zl. 100 Jv 1411/18v-33a, 003 Rev 3888/18p, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , VertretungsNetz - Sachwalterschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.05.2018, Zl. 100 Jv 1411/18v-33a, 003 Rev 3888/18p, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 erstattete der Sachwalter des Beschwerdeführers den Pflegschaftsbericht und legte die Pflegschaftsrechnung für den Berichtszeitraum 04.07.2015 - 01.07.2016. Zugleich wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung im Sinne der Anmerkung 8 zur Tarifpost (TP) 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gestellt.1. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 erstattete der Sachwalter des Beschwerdeführers den Pflegschaftsbericht und legte die Pflegschaftsrechnung für den Berichtszeitraum 04.07.2015 - 01.07.2016. Zugleich wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung im Sinne der Anmerkung 8 zur Tarifpost (TP) 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) gestellt.
In der Pflegschaftsrechnung wurden im Berichtszeitraum Einnahmen in der Höhe von EUR 22.059,20 angegeben, in denen EUR 2.691,60 an Pflegegeld, EUR 1.483,48 an Mietbeihilfe, EUR 611,84 an Wohnbeihilfe, EUR 1.133,51 an sonstigen (einmaligen) Gutschriften und ein Eigenbezug an Familienbeihilfe (EUR 1.766,50 Grundbetrag; EUR 1.667,40 Erhöhungsbetrag) enthalten waren.
Mit Beschluss vom 26.08.2016, Zl. 55 P 100/15x - 152, bestätigte das Bezirksgericht XXXX den Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 04.07.2015 - 01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich gemäß § 137 AußStrG (Spruchpunkt 1.) unter Zugrundelegung von Einnahmen in Höhe von EUR 22.059,20.Mit Beschluss vom 26.08.2016, Zl. 55 P 100/15x - 152, bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 den Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 04.07.2015 - 01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich gemäß Paragraph 137, AußStrG (Spruchpunkt 1.) unter Zugrundelegung von Einnahmen in Höhe von EUR 22.059,20.
Unter Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers aus einem Girokonto mit einem Guthaben von EUR 1.109,14 per 01.07.2016 zusammensetze.
2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2017 wurde die Pflegschaftsrechnung für den Berichtszeitraum 02.07.2016 - 30.06.2017 gelegt und wieder ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt.
In dieser Pflegschaftsrechnung wurden im Berichtszeitraum Einnahmen in der Höhe von EUR EUR 21.110,34 angegeben, in denen EUR 2.760,00 an Pflegegeld, EUR 1.377,02 an Mietbeihilfe, EUR 617,28 an Wohnbeihilfe und ein Eigenbezug an Familienbeihilfe (EUR 1.944,00 Grundbetrag; EUR 1.834,80 Erhöhungsbetrag) enthalten waren.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.09.2017, Zl. 55 P 100/15x - 156, wurden der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 02.07.2016 - 30.06.2017 und Einnahmen in Höhe von EUR 21.110,34 pflegschaftsgerichtlich gemäß § 137 AußStrG bestätigt (Spruchpunkt 1.).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.09.2017, Zl. 55 P 100/15x - 156, wurden der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 02.07.2016 - 30.06.2017 und Einnahmen in Höhe von EUR 21.110,34 pflegschaftsgerichtlich gemäß Paragraph 137, AußStrG bestätigt (Spruchpunkt 1.).
Unter Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers aus einem Girokonto mit einem Guthaben von EUR 1.355,97 per 30.06.2017 und einem "Lebensbedarf-Sparbuch" zusammensetze.
2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, in Bezug auf die Beschlüsse des Bezirksgerichtes2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid einen Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, in Bezug auf die Beschlüsse des Bezirksgerichtes
XXXX vom 26.08.2016, Zl. 55 P 100/15x - 152 und vom 08.09.2017, Zl. 55 P 100/15x - 156, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG in Höhe von EUR 82,00 und EUR 86,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 176,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.römisch 40 vom 26.08.2016, Zl. 55 P 100/15x - 152 und vom 08.09.2017, Zl. 55 P 100/15x - 156, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 82,00 und EUR 86,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 176,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Die belangte Behörde ging von jährlichen Einkünften des Beschwerdeführers von EUR 16.138,77 im Fall des Beschlusses vom 26.08.2016 und von EUR 16.355,14 im Fall des Beschlusses vom 08.09.2017 aus. Begründend führte sie aus, die Gebühren ergäben sich aus den gerichtlichen Entscheidungen über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen. Die jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers überstiegen die Grenze für die Gebührenbefreiung, da die erhöhte Familienbeihilfe bei der Berechnung der Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da die erhöhte Familienbeihilfe nicht auf die jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers anzurechnen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da die erhöhte Familienbeihilfe nicht auf die jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers anzurechnen sei.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 24.07.2018, GZ W183 2198003-1/2E, den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, die von der belangten Behörde auch erhoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte bei den jährlichen Einkünften die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht und legte jährliche Einkünfte von EUR 12.395,97 und EUR 12.577,24 zu Grunde.4. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 24.07.2018, GZ W183 2198003-1/2E, den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, die von der belangten Behörde auch erhoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte bei den jährlichen Einkünften die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht und legte jährliche Einkünfte von EUR 12.395,97 und EUR 12.577,24 zu Grunde.
5. Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof erwog Folgendes:
"6 Gemäß § 2 Z 3 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) wird der Anspruch"6 Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) wird der Anspruch
des Bundes auf die Pauschalgebühr in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z Ides Bundes auf die Pauschalgebühr in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z römisch eins
lit. c leg. cit. mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen VertreterLitera c, leg. cit. mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter
begründet.
7 Tarifpost 7 (TP 7) Punkt I lit. c Z 2 GGG in der im Fall des Beschlusses vom7 Tarifpost 7 (TP 7) Punkt römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG in der im Fall des Beschlusses vom
26. August 2016 maßgeblichen Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015
(GGN 2015), BGBl. I Nr.156/2015, sieht Pauschalgebühren für Pflegschafts- und(GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.156 aus 2015,, sieht Pauschalgebühren für Pflegschafts- und
Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der
Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) vonPflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG) von
einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die
Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 € vor.
8 TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG in der im Fall des Beschlusses vom8 TP 7 Punkt römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG in der im Fall des Beschlusses vom
8. September 2017 maßgeblichen Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes
(2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, sieht Pauschalgebühren in Pflegschafts-und(2. ErwSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sieht Pauschalgebühren in Pflegschafts-und
Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der
Pflegschaftsrechnung schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG) in HöhePflegschaftsrechnung schutzberechtigter Personen (Paragraph 137, AußStrG) in Höhe
eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die
Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch in einem Betrag vor, der
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 86 € festgesetzt wurde.durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017, mit 86 € festgesetzt wurde.
9 Gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der im Fall des Beschlusses vom
26. August 2016 maßgeblichen Fassung der GGN 2015 sind Verfahren über die
Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn
aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu
20.000 € ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229,20.000 € ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229,,
276 ABGB) 13.244 € nicht übersteigen.
10 Gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der im Fall des Beschlusses vom
8. September 2017 maßgeblichen Fassung des 2. ErwSchG sind Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der
Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen
Sparguthaben bis zu einem Betrag ersichtlich sind, der durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 21.008 € festgesetzt wurde, und dieVerordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017, mit 21.008 € festgesetzt wurde, und die
ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§ 276 Abs. 1 ABGB) einen Betrag nichtausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraph 276, Absatz eins, ABGB) einen Betrag nicht
übersteigen, der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 13.912 €übersteigen, der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017, mit 13.912 €
festgesetzt wurde.
11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Erkenntnis zum
Ergebnis, dass im Revisionsfall weder das Sparvermögen noch die jährlichen
Einkünfte des Mitbeteiligten die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der
jeweils maßgeblichen Fassung genannten Beträge überstiegen. Bei den
jährlichen Einkünften ließ das Bundesverwaltungsgericht dabei die vom
Mitbeteiligten für sich bezogene (erhöhte) Familienbeihilfe außer Ansatz und
gelangte zu jährlichen Beträgen von 12.395,97 € und 12.577,24 €.
Deshalb
seien die Pflegschaftsverfahren gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG von der
Pauschalgebühr nach TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG in der jeweils maßgeblichenPauschalgebühr nach TP 7 Punkt römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG in der jeweils maßgeblichen
Fassung befreit.
12 Die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vertritt in der
dagegen erhobenen Revision die Ansicht, die vom Mitbeteiligten bezogene
erhöhte Familienbeihilfe, die er für sich selbst (sogenannter Eigenbezug) und
nicht für sein Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG)
bezogen habe, seien von den jährlichen Einkünften im Sinn der Anmerkung 8
zu TP 7 GGG nicht abzuziehen. Selbst wenn man nur den Grundbetrag an
Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 2 FLAG) von den jährlichen Einkünften nichtFamilienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) von den jährlichen Einkünften nicht
abziehe, würden die in Rede stehenden jährlichen Einkünfte mit 14.162,47 €
und 14.521,24 € die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der jeweils
maßgeblichen Fassung festgelegten Betragsgrenzen übersteigen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
11. September 2018, Ra 2017/16/0075, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 211. September 2018, Ra 2017/16/0075, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2
zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass der Eigenbezug an
Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7
GGG
zählt.
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beträge im angefochtenen Erkenntnis
nicht zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 TP 7 GGG gezählt und ist
deshalb zu jährlichen Einkünften unterhalb der in Anmerkung 8 TP 7
GGG
genannten Beträge und damit zur Befreiung von der Gerichtsgebühr gelangt.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.08.2016, zugestellt am 30.08.2016, der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 04.07.2015 -01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde, das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers Sparvermögen in der Höhe von EUR 1.109,14 per 01.07.2016 war und in den Einkünfte in diesem Zeitraum in der Höhe von EUR 22.059,20 Pflegegeld (EUR 2.691,60), Mietbeihilfe (EUR 1.483,48), Wohnbeihilfe (EUR 611,84), "sonstigen Gutschriften" (EUR 1.133,51) und für den Beschwerdeführer selbst bezogene Familienbeihilfe (Grundbetrag EUR 1.766,50; Erhöhungsbetrag EUR 1.667,40) enthalten waren.Damit steht insbesondere fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.08.2016, zugestellt am 30.08.2016, der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 04.07.2015 -01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde, das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers Sparvermögen in der Höhe von EUR 1.109,14 per 01.07.2016 war und in den Einkünfte in diesem Zeitraum in der Höhe von EUR 22.059,20 Pflegegeld (EUR 2.691,60), Mietbeihilfe (EUR 1.483,48), Wohnbeihilfe (EUR 611,84), "sonstigen Gutschriften" (EUR 1.133,51) und für den Beschwerdeführer selbst bezogene Familienbeihilfe (Grundbetrag EUR 1.766,50; Erhöhungsbetrag EUR 1.667,40) enthalten waren.
Fest steht weiters, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.09.2017, zugestellt am 14.09.2017, auch der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 02.07.2016 -30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde, das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers Sparvermögen in der Höhe von EUR 1.355,97 per 30.06.2017 und ein "Lebensbedarf-Sparbuch" war und die Einkünfte in diesem Zeitraum EUR 21.110,34 betrugen, in denen Pflegegeld (EUR 2.760,00), Mietbeihilfe (EUR 1.377,02), Wohnbeihilfe (EUR 617,28) und für den Beschwerdeführer selbst bezogene Familienbeihilfe (Grundbetrag EUR 1.944,00; Erhöhungsbetrag EUR 1.834,80) enthalten waren.Fest steht weiters, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.09.2017, zugestellt am 14.09.2017, auch der Pflegschaftsbericht für den Zeitraum 02.07.2016 -30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde, das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers Sparvermögen in der Höhe von EUR 1.355,97 per 30.06.2017 und ein "Lebensbedarf-Sparbuch" war und die Einkünfte in diesem Zeitraum EUR 21.110,34 betrugen, in denen Pflegegeld (EUR 2.760,00), Mietbeihilfe (EUR 1.377,02), Wohnbeihilfe (EUR 617,28) und für den Beschwerdeführer selbst bezogene Familienbeihilfe (Grundbetrag EUR 1.944,00; Erhöhungsbetrag EUR 1.834,80) enthalten waren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.08.2016 und vom 08.09.2017, mit denen die Berichte des Vereinssachwalters für die Zeiträume 04.07.2015 - 01.07.2016 und 02.07.2016 -30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden, sowie aus den diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichten des Vereinssachwalters vom 18.07.2016 und vom 18.07.2017. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.08.2016 und vom 08.09.2017, mit denen die Berichte des Vereinssachwalters für die Zeiträume 04.07.2015 - 01.07.2016 und 02.07.2016 -30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden, sowie aus den diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichten des Vereinssachwalters vom 18.07.2016 und vom 18.07.2017. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Gemäß TP 7 I lit. c Z 2 GGG (in den hier maßgeblichen Fassungen) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 (GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015) bzw. EUR 86,00 (GGG idF BGBl. I Nr. 59/2017 und Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017).Gemäß TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (in den hier maßgeblichen Fassungen) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 (GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) bzw. EUR 86,00 (GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, und Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017,).
Nach der Anmerkung (Anm.) 8 zu TP 7 GGG (in den hier maßgeblichen Fassungen) sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 (betreffend den Beschluss vom 30.08.2016) bzw. bis zu EUR 21.008,00 (betreffend den Beschluss vom 14.09.2017) ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) EUR 13.244,00 (betreffend den Beschluss vom 30.08.2016) bzw. EUR 13.912,00 (betreffend den Beschluss vom 14.09.2017) nicht übersteigen.Nach der Anmerkung Anmerkung 8 zu TP 7 GGG (in den hier maßgeblichen Fassungen) sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 (betreffend den Beschluss vom 30.08.2016) bzw. bis zu EUR 21.008,00 (betreffend den Beschluss vom 14.09.2017) ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, ABGB) EUR 13.244,00 (betreffend den Beschluss vom 30.08.2016) bzw. EUR 13.912,00 (betreffend den Beschluss vom 14.09.2017) nicht übersteigen.
Laut den Erläuterungen zur Anmerkung 8 zu TP 7 GGG (zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, S. 62) sind bei den Einkünften - wie auch in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigstes Beispiel für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge werden das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe genannt. Ausweislich der genannten Erläuterungen wurde darüber hinaus die Höhe des Schwellenwertes derart gewählt, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind.Laut den Erläuterungen zur Anmerkung 8 zu TP 7 GGG (zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, S. 62) sind bei den Einkünften - wie auch in Paragraph 276, Absatz eins, ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigstes Beispiel für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge werden das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe genannt. Ausweislich der genannten Erläuterungen wurde darüber hinaus die Höhe des Schwellenwertes derart gewählt, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind.
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins und 3).
3.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Nach dem in der gegenständlichen Sache ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG eine Ersatzentscheidung zu treffen.Nach dem in der gegenständlichen Sache ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine Ersatzentscheidung zu treffen.
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsgerichte, aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst, an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0240 und 0241, mit Hinweisen auf VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0425, und 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, jeweils mwN).Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsgerichte, aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst, an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0240 und 0241, mit Hinweisen auf VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0425, und 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, jeweils mwN).
Die zentrale Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, GZ W183 2198003-1/2E, die zu dessen Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, führte, betraf die Nichteinbeziehung des Eigenbezuges an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 TP 7 GGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075, ausgeführt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.Die zentrale Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, GZ W183 2198003-1/2E, die zu dessen Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, führte, betraf die Nichteinbeziehung des Eigenbezuges an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 TP 7 GGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075, ausgeführt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.
Im vorliegenden Fall liegen Einnahmen (auch) in Form der erhöhten Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG, die der Beschwerdeführer für sich selbst (sogenannter Eigenbezug) und nicht für sein Kind bezog, vor, und zwar, bezogen auf den Beschluss vom 26.08.2016, mit dem Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) von EUR 1.766,50 und mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1.667,40 sowie, bezogen auf den Beschluss vom 08.09.2017, mit dem Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) von EUR 1.944,00 und mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1.834,80.Im vorliegenden Fall liegen Einnahmen (auch) in Form der erhöhten Familienbeihilfe nach Paragraph 6, Absatz 5, FLAG, die der Beschwerdeführer für sich selbst (sogenannter Eigenbezug) und nicht für sein Kind bezog, vor, und zwar, bezogen auf den Beschluss vom 26.08.2016, mit dem Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) von EUR 1.766,50 und mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1.667,40 sowie, bezogen auf den Beschluss vom 08.09.2017, mit dem Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) von EUR 1.944,00 und mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1.834,80.
Unter Einbeziehung (nur) des Grundbetrages an Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den jährlichen Einkünften - unter Abzug des Pflegegeldes, der Mietbeihilfe, der Wohnbeihilfe und der "sonstigen Gutschriften" - betragen die jährlichen Einkünfte EUR 14.162,47 und EUR 14.521,24 und übersteigen damit die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung festgelegten Betragsgrenzen von EUR 13.244,00 (im Fall des Beschlusses vom 26.08.2016) und von EUR 13.912,00 (im Fall des Beschluss vom 08.09.2017).Unter Einbeziehung (nur) des Grundbetrages an Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den jährlichen Einkünften - unter Abzug des Pflegegeldes, der Mietbeihilfe, der Wohnbeihilfe und der "sonstigen Gutschriften" - betragen die jährlichen Einkünfte EUR 14.162,47 und EUR 14.521,24 und übersteigen damit die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung festgelegten Betragsgrenzen von EUR 13.244,00 (im Fall des Beschlusses vom 26.08.2016) und von EUR 13.912,00 (im Fall des Beschluss vom 08.09.2017).
Die gegenständlichen Pflegschaftsverfahren sind daher gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG von der Pauschalgebühr nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung nicht befreit. Dass die Betragsgrenzen in Bezug auf die Sparguthaben nicht überschritten wurden, ändert daran nichts, da die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.Die gegenständlichen Pflegschaftsverfahren sind daher gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG von der Pauschalgebühr nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung nicht befreit. Dass die Betragsgrenzen in Bezug auf die Sparguthaben nicht überschritten wurden, ändert daran nichts, da die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Dass die Gebühren gemäß TP 7 I lit. c Z 2 GGG von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht korrekt berechnet und festgesetzt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Da die Pauschalgebühren nicht entrichtet wurden, war die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.Dass die Gebühren gemäß TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht korrekt berechnet und festgesetzt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Da die Pauschalgebühren nicht entrichtet wurden, war die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der darin ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung kommt daher nicht in Betracht.
3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3.5. Der Beschwerdeführer hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Betragsgrenze, Bindungswirkung, Eigenbezug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2198003.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019