Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
AVG §53bSpruch
W195 2217088-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom römisch 40 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVmDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitParagraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 1944,70 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am Dienstag, den XXXX wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur XXXX - mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt. Die Gerichtsabteilung XXXX verwies dabei auf die Dringlichkeit der benötigten Dokumente und ersuchte um alsbaldige Übersetzung bis vor dem anberaumten Verhandlungstag am XXXX .1. Am Dienstag, den römisch 40 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 - mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt. Die Gerichtsabteilung römisch 40 verwies dabei auf die Dringlichkeit der benötigten Dokumente und ersuchte um alsbaldige Übersetzung bis vor dem anberaumten Verhandlungstag am römisch 40 .
2. Mit XXXX teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Auftrag anzunehmen und führte dazu weiters folgendes aus:2. Mit römisch 40 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Auftrag anzunehmen und führte dazu weiters folgendes aus:
"Da ich fast jeden Tag in der Verhandlung bin, werde ich versuchen, den Auftrag [a]bends bzw. in den Wochenenden zu erledigen und so schnell wie möglich und zeitgerecht Ihnen zukommen zu lassen."
3. Die erbrachte schriftliche Übersetzung samt Gebührennote langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter anderem machte der Antragsteller darin einen 50%-igen Zuschlag der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c in Höhe von € 695,44 geltend, da die Übersetzung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgt sei.3. Die erbrachte schriftliche Übersetzung samt Gebührennote langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter anderem machte der Antragsteller darin einen 50%-igen Zuschlag der Grundgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Höhe von € 695,44 geltend, da die Übersetzung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgt sei.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zwischen der Beauftragung hinsichtlich der Übersetzung am XXXX und der tatsächlich stattgefundenen Verhandlung am XXXX mehr als drei Wochen gelegen seien, und dass innerhalb dieses Zeitraums die Übersetzung auch außerhalb der Nachtstunden bzw. der Wochenenden vorgenommen werden hätte können, weshalb kein Zuschlag in der Höhe von 50% der Grundgebühr für die Mühewaltung isd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG zu vergüten sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zwischen der Beauftragung hinsichtlich der Übersetzung am römisch 40 und der tatsächlich stattgefundenen Verhandlung am römisch 40 mehr als drei Wochen gelegen seien, und dass innerhalb dieses Zeitraums die Übersetzung auch außerhalb der Nachtstunden bzw. der Wochenenden vorgenommen werden hätte können, weshalb kein Zuschlag in der Höhe von 50% der Grundgebühr für die Mühewaltung isd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zu vergüten sei.
5. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hin, dass er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden dichten Auftragslage als Gerichtsdolmetscher, dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag nur unter der Prämisse, die Übersetzungen an Wochenenden und abends erledigen zu können, zugestimmt habe, und die zuständige Referentin auch diesbezüglich keine Einwände dazu vorgebracht habe.5. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hin, dass er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden dichten Auftragslage als Gerichtsdolmetscher, dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag nur unter der Prämisse, die Übersetzungen an Wochenenden und abends erledigen zu können, zugestimmt habe, und die zuständige Referentin auch diesbezüglich keine Einwände dazu vorgebracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher den dringenden Auftrag zur Durchführung der Übersetzung am XXXX , mit der Bitte um Erledigung bis vor der Verhandlung am XXXX erhalten hat, weshalb er drei Wochen Zeit für die Übersetzung hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher den dringenden Auftrag zur Durchführung der Übersetzung am römisch 40 , mit der Bitte um Erledigung bis vor der Verhandlung am römisch 40 erhalten hat, weshalb er drei Wochen Zeit für die Übersetzung hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Stellungnahme des Antragstellers sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den inGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in
§ 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu der beantragten Mühewaltung und dem verrechneten Zuschlag gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAGParagraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG
Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.Gemäß Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,).
Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50%. (Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 7 zu § 54 GebAG )Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50%. (Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 7 zu Paragraph 54, GebAG )
Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag. Der Betreff der E-Mail der Gerichtsabteilung XXXX , mit welcher der Antragsteller mit der in Rede stehenden Übersetzung beauftragt wurde, lautet "DRINGENDE ÜBERSETZUNG" bzw. "DRINGENDER Übersetzungsauftrag", es wird jedoch in der E-Mail wie folgt ausgeführt: "Bitte die Übersetzung so schnell wie möglich erledigen, damit sich der Richter dann auch noch auf die Verhandlung vorbereiten kann." Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag den XXXX enthält keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird lediglich um eine rasche Übersetzung ersucht.Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG der gerichtliche Auftrag. Der Betreff der E-Mail der Gerichtsabteilung römisch 40 , mit welcher der Antragsteller mit der in Rede stehenden Übersetzung beauftragt wurde, lautet "DRINGENDE ÜBERSETZUNG" bzw. "DRINGENDER Übersetzungsauftrag", es wird jedoch in der E-Mail wie folgt ausgeführt: "Bitte die Übersetzung so schnell wie möglich erledigen, damit sich der Richter dann auch noch auf die Verhandlung vorbereiten kann." Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag den römisch 40 enthält keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, vielmehr wird lediglich um eine rasche Übersetzung ersucht.
Wenn nun der Antragsteller vorbringt, er habe dem erteilten Auftrag nur unter der Prämisse zugestimmt, dass er die Übersetzung an Wochenenden und abends erledigen könne, und dies sei dem Dringlichkeitsauftrag geschuldet, wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Vorgehensweise konkludent zugestimmt habe, da die zuständige Gerichtsabteilung keine Entgegnungen zu der E-Mail vom XXXX vorgebracht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung einer einwöchigen Vorbereitungszeit auf die Verhandlung zwischen der Beauftragung und der spätest möglichen Fertigstellung zwei Wochen lagen, weshalb nicht von einer vorrangigen oder innerhalb eines Wochenendes bzw. innerhalb der Nachtstunden notwendigen Bearbeitung auszugehen ist und dem Antragsteller daher genügend Zeit zur Verfügung stand, die Übersetzung außerhalb der Nachtstunden bzw. den Wochenenden vorzunehmen. Aus diesem Grund ist das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs.1 Z 1 lit. c GebAG der Honorarnote nicht zu vergüten.Wenn nun der Antragsteller vorbringt, er habe dem erteilten Auftrag nur unter der Prämisse zugestimmt, dass er die Übersetzung an Wochenenden und abends erledigen könne, und dies sei dem Dringlichkeitsauftrag geschuldet, wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Vorgehensweise konkludent zugestimmt habe, da die zuständige Gerichtsabteilung keine Entgegnungen zu der E-Mail vom römisch 40 vorgebracht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung einer einwöchigen Vorbereitungszeit auf die Verhandlung zwischen der Beauftragung und der spätest möglichen Fertigstellung zwei Wochen lagen, weshalb nicht von einer vorrangigen oder innerhalb eines Wochenendes bzw. innerhalb der Nachtstunden notwendigen Bearbeitung auszugehen ist und dem Antragsteller daher genügend Zeit zur Verfügung stand, die Übersetzung außerhalb der Nachtstunden bzw. den Wochenenden vorzunehmen. Aus diesem Grund ist das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG der Honorarnote nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32bzw. § 33 GebAG 1 begonnene Stunden à € 22,70 Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32 b, z, w, Paragraph 33, GebAG 1 begonnene Stunden à € 22,70
€ 22,70
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen ( ohne Leerzeichen) € 15,20 Zeichen 91.505
€ 1390,88
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 Zeichen 35.000
€ 105,00
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5,6 GebAG Sonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5,,6 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 51 à € 2,00
€ 102,00
Zwischensumme
€ 1620,58
20 % Umsatzsteuer
€ 324,116
Gesamtsumme
€ 1944,696
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
€ 1944,70
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit €
1944,70 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2217088.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019