TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 W129 2192460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §50a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2192460-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des GrInsp XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin Kärnten vom 20.02.2018, Zl. P6/46735-PA1/2017, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des GrInsp römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin Kärnten vom 20.02.2018, Zl. P6/46735-PA1/2017, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (LPD Kärnten) zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 (LPD Kärnten) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit (erstem) Antrag vom 14.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.11.2017). Mit Informationsschreiben der Dienstbehörde vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 die bescheidmäßige Ablehnung beantragte und gleichzeitig erneut eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.03.2018) begehrte.Mit (erstem) Antrag vom 14.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.11.2017). Mit Informationsschreiben der Dienstbehörde vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 die bescheidmäßige Ablehnung beantragte und gleichzeitig erneut eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.03.2018) begehrte.

Mit (erstem) Bescheid vom 15.12.2017, Zl. P6/46735-PA1/2017, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass eine rückwirkende Zuerkennung (ab 01.11.2017) unzulässig sei, über den zweiten Antrag werde gesondert entschieden.

Mit (zweitem) Bescheid vom 20.02.2018, GZ: P6/46735-PA1/2017, wurde der (zweite) Antrag aufgrund der aus Sicht der Dienstbehörde bestehenden angespannten Personalsituation abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 (eingelangt am 16.04.2018) vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2019 (eingelangt am 22.03.2019) wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

Am 03.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher insbesondere die offenen verfahrensrechtlichen bzw. materiell-rechtlichen Fragen erörtert wurden. Der rechtsfreundliche Vertreter wies darauf hin, dass der ursprüngliche Antrag bereits in der Beschwerde mit einem Eventualantrag dahingehend modifiziert worden sei, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres, "gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides" bewilligt werde, darunter sei der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde zu verstehen.

Im Rahmen eines schriftlichen Nachtrages (Schreiben vom 07.06.2019) verwies der Beschwerdeführer mit (unter anderem) auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2019, Zl. 2019/12/0013-4.

Im Rahmen eines schriftlichen Nachtrages (Schreiben vom 07.06.2019) übermittelte die belangte Behörde eine Stundenstatistik des zugeteilten Personals an der Dienststelle des Beschwerdeführers.

Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 13.06.2019 dahingehend zur Stundenstatistik, dass diese nicht nachvollziehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst an der XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst an der römisch 40 .

Mit (erstem) Antrag vom 14.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.11.2017). Mit Informationsschreiben der Dienstbehörde vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 die bescheidmäßige Ablehnung beantragte und gleichzeitig erneut eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.03.2018) begehrte.Mit (erstem) Antrag vom 14.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.11.2017). Mit Informationsschreiben der Dienstbehörde vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 die bescheidmäßige Ablehnung beantragte und gleichzeitig erneut eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG auf 97,5 Prozent für die Dauer von einem Jahr (ab 01.03.2018) begehrte.

Mit (erstem) Bescheid vom 15.12.2017, Zl. P6/46735-PA1/2017, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass eine rückwirkende Zuerkennung (ab 01.11.2017) unzulässig sei, über den zweiten Antrag werde gesondert entschieden.

Mit (zweitem) Bescheid vom 20.02.2018, GZ: P6/46735-PA1/2017, wurde der (zweite) Antrag aufgrund der aus Sicht der Dienstbehörde bestehenden angespannten Personalsituation abgewiesen.

In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer (unter anderem) den Eventualantrag, dem Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach §50a BDG auf 97,5% "ab Rechtskraft des Bescheides für die Dauer eines Jahres" stattzugeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Parteiengehör und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

2. § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333 idF BGBl. I 71/2003, lautet auszugsweise wie folgt:2. Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, lautet auszugsweise wie folgt:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) [ ]"

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

4. Gemäß § 50a Abs. 3 leg.cit. ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Der bekämpfte Bescheid sprach über die Herabsetzung der Wochendienstzeit von 01.03.2018 bis 28.02.2019 ab. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.4. Gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, leg.cit. ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Der bekämpfte Bescheid sprach über die Herabsetzung der Wochendienstzeit von 01.03.2018 bis 28.02.2019 ab. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß Paragraph 27, VwGVG abgesteckt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 leg.cit. vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN).5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch Paragraph 27, leg.cit. vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN).

6. (Erst) mit der Beschwerde modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag (eventualiter) dahingehend, dass er die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit "ab Rechtskraft des Bescheides für die Dauer eines Jahres" beantrage.

7. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Demnach besteht keine Möglichkeit, einen Antrag für die Dauer von einem Jahr zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wäre (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).7. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass wenn in Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Demnach besteht keine Möglichkeit, einen Antrag für die Dauer von einem Jahr zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wäre (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Demnach ist im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeverfahrens der Antrag über die Herabsetzung der Wochendienstzeit von 01.03.2018 bis 28.02.2019.

8. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 leg.cit. solchen Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 leg.cit. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß § 66 Abs. 4 leg.cit. auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006 mwN).8. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, leg.cit. solchen Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, leg.cit. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg.cit. auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006 mwN).

9. Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).9. Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

10. Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Da nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigentliche Begehren des Beschwerdeführers auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 01.03.2018 bis 28.02.2019 nicht abgesprochen werden kann, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich ist und sich der vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren modifizierte Antrag auf Herabsetzung auf 97,5% "ab Rechtskraft des Bescheides für die Dauer eines Jahres" als wesentliche (das Wesen der Sache betreffende) Antragsänderung darstellt, bewirkt diese Änderung eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages und somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation (einjähriger Antragszeitraum) fehlt. Zwar gibt es eindeutige (unter A. angeführte) Judikatur zum § 13 Abs. 8 AVG und der Sache eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie zu § 50a BDG, doch zeigt der Beschwerdeführer auch auf, dass es in Fällen mit der vorliegenden Konstellation faktisch aufgrund des Zeitablaufs kaum möglich sein wird, einen Bescheid, der über eine einjährige Herabsetzung abspricht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Andererseits würde die Zulässigkeit der Modifikation des Antrages im Beschwerdeverfahren - über den eigentlich begehrten Zeitraum hinaus - bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht über diesen Antrag als erste und einzige Instanz zu entscheiden und das vollständige Ermittlungsverfahren zu tragen hätte, da für die Beurteilung der dienstlichen Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rezenten Zahlen (idR der letzten 17 Wochen unter Heranziehung des § 48a Abs. 3 BDG) zugrunde zu legen sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation (einjähriger Antragszeitraum) fehlt. Zwar gibt es eindeutige (unter A. angeführte) Judikatur zum Paragraph 13, Absatz 8, AVG und der Sache eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie zu Paragraph 50 a, BDG, doch zeigt der Beschwerdeführer auch auf, dass es in Fällen mit der vorliegenden Konstellation faktisch aufgrund des Zeitablaufs kaum möglich sein wird, einen Bescheid, der über eine einjährige Herabsetzung abspricht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Andererseits würde die Zulässigkeit der Modifikation des Antrages im Beschwerdeverfahren - über den eigentlich begehrten Zeitraum hinaus - bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht über diesen Antrag als erste und einzige Instanz zu entscheiden und das vollständige Ermittlungsverfahren zu tragen hätte, da für die Beurteilung der dienstlichen Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rezenten Zahlen (idR der letzten 17 Wochen unter Heranziehung des Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG) zugrunde zu legen sind.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2019 (Ra 2019/12/0013-4) verweist, ist zu entgegnen, dass der dort verfahrensgegenständliche Antrag einen Zeitraum von zwei Jahren (01.01.2018-31.12.2019) umfasste, der darüber hinaus zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (18.12.2018) zu einem überwiegenden Teil offen war.

Schlagworte

Antragsänderung, ersatzlose Behebung, konkludente Zurückziehung,
Rückwirkung keine, Unzuständigkeit, Wochendienstzeit - Herabsetzung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2192460.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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