Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
BDG 1979 §15Spruch
W274 2211768-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Gymnasialprofessorin, per Adresse BG XXXX , untere XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich, nunmehr Bildungsdirektion Niederösterreich, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten vom 30.10.2018, GZ. I/Pers.-5702.260256/91-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Gymnasialprofessorin, per Adresse BG römisch 40 , untere römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich, nunmehr Bildungsdirektion Niederösterreich, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten vom 30.10.2018, GZ. I/Pers.-5702.260256/91-2018, zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die BF, Gymnasiallehrerin des Bundesgymnasiums XXXX im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ersuchte mit im Dienstweg übermittelten Schreiben vom 03.10.2018 den Landesschulrat für Niederösterreich um bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.Die BF, Gymnasiallehrerin des Bundesgymnasiums römisch 40 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ersuchte mit im Dienstweg übermittelten Schreiben vom 03.10.2018 den Landesschulrat für Niederösterreich um bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gem. § 236d Abs. 2 iVm Abs. 4 BDG zum 31.10.2018 mit 38 Jahren, 4 Monaten und 29 Tagen festgestellt. Unter Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 236d Abs. 2 BDG wurden gem. § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 8 Jahre, 7 Monate und 20 Tage unter ausdrücklicher Außerachtlassung von Schul- und Studienzeiten des BG Mödling vom 26.02.1974 bis 16.06.1975 sowie an der Uni Wien von 01.10.1975 bis 04.09.1977, von 01.11.1977 bis 29.07.1979 und 03.09.1979 bis 30.08.1980 zuerkannt, nämlich entsprechend dem Ruhgenussvordienstzeitenbescheid des Landesschulrats Niederösterreich vom 07.02.1996, dem Bescheid des Landesschulrats Niederösterreich über die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages vom 19.04.1996 und des Bescheids der PVA vom 04.03.1996. Diese Zeiten umfassen die Dienste beim LSR NÖ vom 05.09.1977 bis 31.10.1977, 01.09.1980 bis 16.06.1984, 01.07.1985 bis 08.01.1986 und 04.03.1987 bis 31.03.1991, darüber hinaus Zeiten bei der Postdirektion vom 30.07.1979 bis 02.09.1979. Weiters gelangten gem. § 236d Abs. 2 Z 5 BDG (Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld) 7 Monate und 14 Tage, gem. Z 4 (Zeiten der Kindererziehung) 1 Jahr, sechs Monate und 25 Tage und gem. Z 1 (Bundesdienst) 27 Jahre und 7 Monate zur Anrechnung.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gem. Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, BDG zum 31.10.2018 mit 38 Jahren, 4 Monaten und 29 Tagen festgestellt. Unter Verweis auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG wurden gem. Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 8 Jahre, 7 Monate und 20 Tage unter ausdrücklicher Außerachtlassung von Schul- und Studienzeiten des BG Mödling vom 26.02.1974 bis 16.06.1975 sowie an der Uni Wien von 01.10.1975 bis 04.09.1977, von 01.11.1977 bis 29.07.1979 und 03.09.1979 bis 30.08.1980 zuerkannt, nämlich entsprechend dem Ruhgenussvordienstzeitenbescheid des Landesschulrats Niederösterreich vom 07.02.1996, dem Bescheid des Landesschulrats Niederösterreich über die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages vom 19.04.1996 und des Bescheids der PVA vom 04.03.1996. Diese Zeiten umfassen die Dienste beim LSR NÖ vom 05.09.1977 bis 31.10.1977, 01.09.1980 bis 16.06.1984, 01.07.1985 bis 08.01.1986 und 04.03.1987 bis 31.03.1991, darüber hinaus Zeiten bei der Postdirektion vom 30.07.1979 bis 02.09.1979. Weiters gelangten gem. Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 5, BDG (Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld) 7 Monate und 14 Tage, gem. Ziffer 4, (Zeiten der Kindererziehung) 1 Jahr, sechs Monate und 25 Tage und gem. Ziffer eins, (Bundesdienst) 27 Jahre und 7 Monate zur Anrechnung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass auch die Studienzeiten als beitragsgedeckt anerkannt werden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender - unstrittiger - Sachverhalt wird der rechtlichen
Beurteilung zugrundgelegt:
Die BF befindet sich als Gymnasiallehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Aktivstand.
Mit Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 07.02.1996 (Beilage 1) wurden der BF 16 Jahre, 9 Monate und 21 Tage zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit gem. Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, darunter auch Schul- und Studienzeiten beim BG Mödling (26.2.1974 - 16.6.1975) und an der Uni Wien (01.10.1975 bis 04.09.1977, 01.11.1977 bis 29.07.1979 und 03.09.1979 bis 31.08.1980). Ausgeführt wurde weiters, über die Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gem. § 56 des PG 1965 für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten werde erst entschieden, wenn feststehe, dass für die berücksichtigten Vordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Bei Anfall werde darüber bescheidmäßig abgesprochen.Mit Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 07.02.1996 (Beilage 1) wurden der BF 16 Jahre, 9 Monate und 21 Tage zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit gem. Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, darunter auch Schul- und Studienzeiten beim BG Mödling (26.2.1974 - 16.6.1975) und an der Uni Wien (01.10.1975 bis 04.09.1977, 01.11.1977 bis 29.07.1979 und 03.09.1979 bis 31.08.1980). Ausgeführt wurde weiters, über die Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gem. Paragraph 56, des PG 1965 für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten werde erst entschieden, wenn feststehe, dass für die berücksichtigten Vordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Bei Anfall werde darüber bescheidmäßig abgesprochen.
Mit Mitteilung vom 28.03.1996 (Beilage 2) wurde auf den Bescheid vom 07.02.1996 verwiesen und mitgeteilt, dass die BF von der Möglichkeit des Ausschlusses von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe, keinen Gebrauch gemacht habe. Da der Bund daher für die Ruhegenussvordienstzeiten beim BG Mödling und der Uni Wien keinen Überweisungsbetrag nach den sozialrechtlichen Bestimmungen erhalte, sei ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten. Dieser betrage Schilling 188.773,20,--. Es würden 59 Monatsraten zu je Schilling 3.150,-- und eine Restrate zu Schilling 2.923,20 von den laufenden Monatsbezügen einbehalten. Sollte die BF innerhalb von 14 Tagen keine berechtigten Einwendungen erheben, werde die bescheidmäßige Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages veranlasst.
Am 15.04.1996 teilte die BF dem Landesschulrat für Niederösterreich mit, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen weiteren Abzug des Gehalts in Kauf zu nehmen. Sie könne den besonderen Pensionsbeitrag nicht nachzahlen (Beilage 3).
Mit Bescheid vom 19.04.1996 des Landesschulrats für Niederösterreich (Beilage 4) wurde festgestellt, dass die BF für die mit Bescheid des Landesschulrats vom 07.02.1996 erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gem. § 56 Abs. 1 und 3 des PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von Schilling 188.773,20 in 89 aufeinanderfolgenden Monatsraten zu je Schilling 2.100,-- und einer Rate von Schilling 1.873,20, die von den laufenden Monatsbezügen einbehalten werden, zu leisten habe.Mit Bescheid vom 19.04.1996 des Landesschulrats für Niederösterreich (Beilage 4) wurde festgestellt, dass die BF für die mit Bescheid des Landesschulrats vom 07.02.1996 erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gem. Paragraph 56, Absatz eins und 3 des PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von Schilling 188.773,20 in 89 aufeinanderfolgenden Monatsraten zu je Schilling 2.100,-- und einer Rate von Schilling 1.873,20, die von den laufenden Monatsbezügen einbehalten werden, zu leisten habe.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 04.03.2008 erhielt die BF einen Datenauszug im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren zur Führung des Pensionskontos. Darin finden sich auch folgende Daten: 1974 26.02.
bis 31.12., 1975 01.01. bis 16.06; 01.10. bis 31.12., 1976 01.01.
bis 31.12., 1977 01.01. bis 04.09; 01.11. bis 31.12., 1978 01.01.
bis 31.12., 1979 01.01. bis 29.07.; 03.09. bis 31.12, 1980 01.01. bis 31.08., jeweils Art der Versicherung: "nachgekaufte Schulzeiten" (Beilage 7).
Mit Schreiben vom 11.06.2008 des Landesschulrats für Niederösterreich (Beilage 8) erhielt die BF eine "Kontomitteilung zum Pensionskonto". Darin heißt es unter anderem: "Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben wir sämtliche bis 31.12.2004 angefallenen und für die Führung des Pensionskontos relevanten Daten zu erheben. Den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 entsprechend übersenden wir Ihnen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine chronologische Aufstellung Ihrer für das Beamtenpensionskonto maßgebenden Zeiten samt den dazugehörigen Beitragsgrundlagen. Versicherungszeiten, für die wegen der noch nicht erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten noch kein Überweisungsbetrag an dem Bund geleistet worden ist, werden beim zuständigen Pensionsversicherungsträger in einem eigenen Pensionskonto geführt. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, für die weder der Bund einen Überweisungsbetrag erhalten hat, noch dem Beamten ein Erstattungsbetrag ausgezahlt worden ist. Erst aufgrund einer möglichen Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten können diese Zeiten in Ihr Beamtenpensionskonto transferiert werden. Zeiten, die Sie bereits von der Anrechnung aus Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen haben oder für die Sie einen Erstattungsbetrag erhalten haben, können im Pensionskonto nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie sie nachkaufen. Über die Nachkaufsmöglichkeit informiert Sie Ihre Dienstbehörde. Das gilt auch für einen allfälligen Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten." Die sodann erfolgte Aufstellung enthält für die Jahre 1974, 1975, 1976, 1977 und 1978, 1979 und 1980 auch Positionen für Höhere Schule und Hochschule mit Zahlen für Summe/Beitragsgrundlagen, Teilgutschrift und Gesamtgutschrift.
Die Feststellungen folgen den von der BF vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 236d Abs. 1 BDG können nach dem 31.12.1953 geborene Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.Gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG können nach dem 31.12.1953 geborene Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.
Gem. § Abs. 2 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in diesem SinneGem. Paragraph Absatz 2, zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in diesem Sinne
1. die ruhgenussfähige Bundesdienstzeit gem. § 6 Abs. 2 des PG 1965,1. die ruhgenussfähige Bundesdienstzeit gem. Paragraph 6, Absatz 2, des PG 1965,
2. bedingt oder unbedingt aus Ruhgenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des ASVG u.a. zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt aus Ruhgenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des ASVG u.a. zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung ...
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld„
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 PG 1965 idF v 30.12.2010 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung v 30.12.2010 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Gem. Abs. 3 ist auf Antrag für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des PG 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbeitrag als besondererGem. Absatz 3, ist auf Antrag für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des PG 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbeitrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund leisten. ... Der Nachweis über die
Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
Gem. Abs. 4 können Beamte des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlagen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.Gem. Absatz 4, können Beamte des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlagen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 zu Blg Nr. 24 GP zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeit und die Zeiten eines Wochengeldbezuges. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 zu Blg Nr. 24 Gesetzgebungsperiode zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeit und die Zeiten eines Wochengeldbezuges. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt.
Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236d BDG erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten im Sinne des § 236d Abs.2 Z 3 BDG nach § 53 PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten im vollen Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze "Pensionswirksamkeit" (Fellner, BDG, § 236d, E1, Stand 1.9.2018, rdb.at).Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 236 d, BDG erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten im Sinne des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG nach Paragraph 53, PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten im vollen Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze "Pensionswirksamkeit" (Fellner, BDG, Paragraph 236 d,, E1, Stand 1.9.2018, rdb.at).
Der Bundesgesetzgeber knüpft im § 236d Abs. 2 Z 2 BDG an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten eine Erwerbstätigkeit und unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (wie oben, E.3 mwN).Der Bundesgesetzgeber knüpft im Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten eine Erwerbstätigkeit und unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (wie oben, E.3 mwN).
Die BF geht davon aus, dass aufgrund des Schriftverkehrs mit der Dienstbehörde zur Zeit ihrer Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ihre Schul- und Studienzeiten als beitragsgedeckt anerkannt worden seien. Dieser Umstand habe ihr die Möglichkeit genommen, eventuell weitere notwendige Schritte zu unternehmen.
Die Beamtenpension unterlag mehreren Reformen, darunter der "Pensionssicherungsreform 2003" und der "Pensionsharmonisierung 2005". Aufgrund der im Budgetbegleitgesetz 2011 (§ 236d BDG) erfolgten Regelung wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festzustellen. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für die dieser Regelung unterlegenen Personen nicht mehr möglich. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut unterliegen neben den hier nicht relevanten Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, der Kindererziehung und des Wochengeldes lediglich Zeiten einer Erwerbstätigkeit einer diesbezüglichen Anrechnung. Selbst nachgekaufte Zeiten unterliegen insoweit jedenfalls nicht der Anrechnung, als es sich dabei um Schul- oder Studienzeiten (§ 236d Abs. 2 Z 6 BDG) handelt.Die Beamtenpension unterlag mehreren Reformen, darunter der "Pensionssicherungsreform 2003" und der "Pensionsharmonisierung 2005". Aufgrund der im Budgetbegleitgesetz 2011 (Paragraph 236 d, BDG) erfolgten Regelung wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festzustellen. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für die dieser Regelung unterlegenen Personen nicht mehr möglich. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut unterliegen neben den hier nicht relevanten Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, der Kindererziehung und des Wochengeldes lediglich Zeiten einer Erwerbstätigkeit einer diesbezüglichen Anrechnung. Selbst nachgekaufte Zeiten unterliegen insoweit jedenfalls nicht der Anrechnung, als es sich dabei um Schul- oder Studienzeiten (Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG) handelt.
Wenn die BF meint, der Schriftverkehr mit der Dienstbehörde habe für sie nur den Schluss offengelassen, dass ihre Studienzeiten als beitragsgedeckt anerkannt werden, so kann sie hieraus für die ihr gesetzlich zustehende Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in Bezug auf Schul- und Studienzeiten nichts gewinnen. Der Beschwerde, die sich allein auf den Umstand beschränkt, dass die Schul- und Studienzeiten nicht berücksichtigt worden seien, kommt daher keine Berechtigung zu.
Das Verwaltungsgericht hat gem. § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die im Beschwerdeverfahren unvertretene BF hat eine Verhandlung gem. § 24 VwGVG nicht beantragt. Einer Verhandlung bedurfte es nicht, weil - ausgehend von der der Beschwerde allein zugrundeliegenden Rechtsfrage der Berücksichtigung der Schul- und Studienzeiten - keine Klärung von Sachverhalten bedurfte. Der betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte wesentliche Schriftverkehr zwischen der BF und der Dienstbehörde samt Bescheiden ist unstrittig und durch die vorgelegten Urkunden dargetan.Die im Beschwerdeverfahren unvertretene BF hat eine Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG nicht beantragt. Einer Verhandlung bedurfte es nicht, weil - ausgehend von der der Beschwerde allein zugrundeliegenden Rechtsfrage der Berücksichtigung der Schul- und Studienzeiten - keine Klärung von Sachverhalten bedurfte. Der betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte wesentliche Schriftverkehr zwischen der BF und der Dienstbehörde samt Bescheiden ist unstrittig und durch die vorgelegten Urkunden dargetan.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht darauf, dass keine Rechtsfrage der in Art 133 Abs 4 b-VG genannten Qualität zu beurteilen war.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht darauf, dass keine Rechtsfrage der in Artikel 133, Absatz 4, b-VG genannten Qualität zu beurteilen war.
Schlagworte
beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, besonderer Pensionsbeitrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2211768.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019