Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W238 2213479-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.09.2018, OB XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.09.2018, OB römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2
BBG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte am 04.07.2017 unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem - auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 erstatteten -Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand: übergewichtig
Größe: 165,00 cm Gewicht: 87,00 kg ...
Klinischer Status - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion; Zähne: saniert; Halsorgane:
Arterien: bds. tastbar; Venen: nicht gestaut; Schilddrüse: unauff. Tastbefund; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei; Wirbelsäule:
blande Narbe LWS, massiver Druckschmerz LWS, ISG bds. druckempfindlich, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch 1/2 eingeschränkt, Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen-, Fersenstand bds. durchführbar, Einbeinstand re. durchführbar, li. nur mit Anhalten; Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluss: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds. frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, keine signifikante
Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine; Untere Extremitäten:
Aktives Heben re. frei, li. 30°; Hüftgelenke: Beweglichkeit re. nicht eingeschränkt, li. Beugen 90°, Rotation 1/2 eingeschränkt;
Kniegelenke: bds. frei beweglich; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft:
grobe Kraft beidseits vorhanden; Sensibilität li. UE herabgesetzt, sonst grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen,
Beschwielung: seitengleich typisch.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt bequeme Konfektionsschuhe zum Schnüren, selbständiges An-/Ausziehen teils im Sitzen teils im Stehen möglich, steht im Gespräch, da Sitzen zu schmerzhaft ist, Transfer Untersuchungsliege selbständig, wohnt in einer Wohnung im 2. Stockwerk ohne Aufzug, Stiegen Steigen mit Anhalten, schmerzhafter beim Abwärts gehen, im Nachstellschritt; nach kurzer Gehstrecke treten Schmerzen auf, sie muss sich hinsetzen, Bekleiden und Körperpflege zu Hause mit Hilfe, Einschlafen des linken Fußes beim Sitzen, traut sich daher auch nicht mehr mit dem Auto zu fahren; Gangbild frei, Hinken li., aber sicher, verlangsamt, kontrolliert.
Status Psychicus:
orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Rezidivoperation, kein Erreichen einer Schmerzfreiheit, Sensibilitätsstörung und Neuropathie; Erfordernis einer analgetischen Kombinationstherapie wird mitberücksichtigt.
02.01.03
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
...
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Leiden 1 schränkt die Mobilität ein, aber nicht so, dass die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht würden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
..."
2. Der Beschwerdeführerin wurde am 21.11.2017 seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
3. Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin (u.a.) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 auf Basis des Sachverständigengutachtens vom 20.11.2017 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde.3. Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin (u.a.) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 auf Basis des Sachverständigengutachtens vom 20.11.2017 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde.
4. Am 03.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Unter einem beantragte sie (erneut) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ihren Anträgen legte sie medizinische Beweismittel bei.4. Am 03.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Unter einem beantragte sie (erneut) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ihren Anträgen legte sie medizinische Beweismittel bei.
5. Die belangte Behörde holte in der Folge eine "sofortige Beantwortung" des ärztlichen Dienstes vom 04.09.2018 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung zum Vorgutachten von November 2017 und insbesondere keine Zusatzeintragung ergeben würden.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Sache mit Bescheid vom 06.12.2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Eine offenkundige Funktionsbeeinträchtigung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden können. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Sache mit Bescheid vom 06.12.2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Eine offenkundige Funktionsbeeinträchtigung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden können. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
Als Beilagen zum Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 20.11.2017 und die "sofortige Beantwortung" vom 04.09.2018 übermittelt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin maximal zwei bis drei Minuten stehen könne. Die Gehstrecke betrage mit Pausen 150 Meter. Im Gutachten vom 20.11.2017 sei das Gangbild hingegen als sicher beschrieben worden. Das von ihr vorgelegte Pflegegutachten und ihre Gesamtsituation seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zusätzlich bestehe wegen motorischer Einschränkungen und erheblicher Schmerzen eine Sturzneigung, welche durch die Medikation nicht beherrschbar sei. Auch könne sie nicht mehr Stiegensteigen, weshalb sie nun eine behindertengerechte Wohnung bezogen habe. Ihre Situation habe sich im letzten Jahr verschlechtert, sodass ihr von der BVA ein Leichtgewichtrollstuhl zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung. Der Beschwerde wurde die Bewilligung der BVA vom 05.09.2018 für einen Leichtgewichtsrollstuhl beigelegt.
8. Die belangte Behörde holte in der Folge - zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - ein auf Basis einer persönlichen Untersuchung erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.12.2018 ein, in dem das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung mit näherer Begründung verneint wurde.
9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 23.01.2019 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin inzwischen ein Leichtgewichtsrollstuhl verordnet worden sei. Der Bescheid habe jedoch nicht innerhalb von 12 Wochen zugestellt werden können, weshalb das Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgebrochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 rechtskräftig abgewiesen.
Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 03.08.2018 wurde vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingebracht und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.09.2018 zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft geltend gemacht, dass eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum rechtskräftigen Abschluss des mit Antrag vom 30.11.2017 eingeleiteten Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft machen konnte, basiert insbesondere auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens ein Genehmigungsschreiben der BVA vom 05.09.2018 für einen Leichtgewichtsrollstuhl vorgelegt hat. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Gehstrecke auf 150 Meter reduziert sei, die Stehzeit nur mehr zwei bis drei Minuten betrage und Stiegensteigen nicht mehr möglich sei.
In dem von der belangten Behörde der Abweisung des Antrags vom 30.11.2017 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.11.2017 wurde hinsichtlich des Gangbildes und der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass das Gangbild frei sei und ein Hinken links bestehe. Insgesamt stelle sich das Gangbild sicher, wenn auch verlangsamt dar. Stiegensteigen sei mit Anhalten möglich. Die Benützung eines Rollstuhles durch die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags nicht gegeben.
Durch die Genehmigung eines Leichtgewichtsrollstuhles hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer offenkundigen Änderung bzw. Verschlechterung ihres Leidenszustandes glaubhaft gemacht.
Hinzu kommt, dass auch die belangte Behörde in der Bewilligung eines Leichtgewichtsrollstuhles eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen erblickt hat, indem sie im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten einholte, dieses jedoch in Folge Ablaufs der 12-wöchigen Frist nicht mehr dem Parteiengehör unterzog und keine Sachentscheidung traf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:3.2. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
In den Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, wird diesbezüglich Folgendes festgehalten (vgl. RV 1283 BlgNR, 17 GP S. 21):In den Erläuterungen zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, wird diesbezüglich Folgendes festgehalten vergleiche Regierungsvorlage 1283 BlgNR, 17 Gesetzgebungsperiode S. 21):
"Analog zur Regelung im § 14 Abs. 3 des BEinstG wird durch Abs. 2 bestimmt, daß eine neuerliche Einschätzung wegen Änderung des Leidenszustandes erst wieder nach Ablauf eines Jahres erfolgen kann.""Analog zur Regelung im Paragraph 14, Absatz 3, des BEinstG wird durch Absatz 2, bestimmt, daß eine neuerliche Einschätzung wegen Änderung des Leidenszustandes erst wieder nach Ablauf eines Jahres erfolgen kann."
3.3. Im Beschwerdefall wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Am 03.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits unter Punkt II.2.2. ausgeführt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr belegten Bewilligung eines Leichtgewichtsrollstuhles eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.2. ausgeführt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr belegten Bewilligung eines Leichtgewichtsrollstuhles eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, der vor Ablauf der in § 41 Abs. 2 BBG genannten Jahresfrist gestellt wurde, (dennoch) nicht zurückweisen dürfen.Die belangte Behörde hätte daher den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, der vor Ablauf der in Paragraph 41, Absatz 2, BBG genannten Jahresfrist gestellt wurde, (dennoch) nicht zurückweisen dürfen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung sämtlicher aktueller Befunde durchführen und unter Wahrung des Parteiengehörs in der Sache über den Antrag vom 03.08.2018 entscheiden müssen sowie den - bislang offenbar unerledigt gebliebenen - Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO zu erledigen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung sämtlicher aktueller Befunde durchführen und unter Wahrung des Parteiengehörs in der Sache über den Antrag vom 03.08.2018 entscheiden müssen sowie den - bislang offenbar unerledigt gebliebenen - Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu erledigen haben.
3.4. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) selbst meritorisch über den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung zu entscheiden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in der Sache enthält, sondern sich in der Verneinung der Zuständigkeit der belangten Behörde erschöpft, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens nicht befugt, den verfahrensgegenständlichen Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, offenkundige Änderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2213479.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019