TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W208 2213169-1

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6c Abs1
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §15 Abs2
GGG Art. 1 §15 Abs3a
GGG Art. 1 §16 Abs1 Z1a
GGG Art. 1 §2 Z1 lita
GGG Art. 1 §32 TP 1
JN §56
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W208 2213169-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SIMLINGER-HAAS & GLASER Rechtsanwaltspartnerschaft, Reisnerstraße 31, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.11.2018, GZ Jv 3706/18 m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch SIMLINGER-HAAS & GLASER Rechtsanwaltspartnerschaft, Reisnerstraße 31, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.11.2018, GZ Jv 3706/18 m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 31.05.2017 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG) ein und begehrte darin folgenden Urteilsspruch:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von Euro 84.135,60 samt Anhang zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

2. Weiters wird festgestellt, dass die beklagte Partei auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages verpflichtet ist, dem Kläger die Individualzulage von Euro 2.337,10 brutto monatlich, 12 mal jährlich, zu bezahlen."

Am 31.05.2017 zog die Kostenbeamtin Pauschalgebühren für die Klagseinbringung nach TP 1 GGG iHv € 2.779,00 ein.

Mit Urteil, XXXX , vom 16.05.2018 wurde dem oben angeführten Klagebegehren zur Gänze stattgegeben.Mit Urteil, römisch 40 , vom 16.05.2018 wurde dem oben angeführten Klagebegehren zur Gänze stattgegeben.

In Folge einer Beanstandung der Revisorin des OLG Wien bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten wurde von der Kostenbeamtin am 05.10.2018 festgestellt, dass die bereits entrichtete Pauschalgebühr zu niedrig bemessen worden sei und die Abbuchung eines weiteren Betrages iHv € 4.584,00 vom Konto des Klagsvertreters veranlasst.

2. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 begehrte der BF durch seinen Vertreter die Rückzahlung der zuletzt eingehobenen Pauschalgebühr iHv € 4.584,00, in eventu die nachträglich aufgelaufene Pauschalgebühr zu bestimmen und der beklagten Partei den Ersatz dieser Kosten und die Kosten dieses Antrages aufzuerlegen und in eventu einen Bescheid zu erlassen. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Feststellungsbegehren lediglich mit € 750,00 von dem Klagsvertreter in der Klage bewertet worden sei und verwies diesbezüglich auf die Bewertungsfreiheit des Klägers.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG wurde 1) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Klage vom 31.05.2017 (ON 1) mit € 7.363,00 bestimmt und 2) der Rückzahlungsantrag vom 12.11.2018, auf Rückzahlung der nachträglich eingezogenen Pauschalgebühren iHv € 4.584,00, abgewiesen.

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es - im Gegensatz zum RATG - in Anwendung des GGG keine wie vom BF behauptete Bewertungsfreiheit des Klägers gebe, sodass sich nachstehende Bewertung des Klagebegehrens ergebe:

Leistungsbegehren: € 84.135,60

Feststellungsbegehren: € 2.337,10 x 12 x 10 = € 280.452,00

€ 364.587,60

Nach TP 1 GGG idgF würden die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren bei dem Streitwert von über € 350.000,00 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00 (Anm: In der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2016, die von der Behörde auch zur Berechnung herangezogen wurde, handelt es sich um den Betrag von € 2987,00). Abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr iHv € 2.779,00 ergebe sich ein Differenzbetrag iHv € 4.584,00, der wiederum von der Kostenbeamtin am 05.10.2018 berechtigt eingezogen worden sei. Der Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr sei daher abzuweisen gewesen. Der Antrag, die nachträglich für den Kläger aufgelaufene Pauschalgebühr zu bestimmen und der beklagten Partei den Ersatz dieser Kosten und die Kosten dieses Antrages aufzuerlegen, sei an die Vorsitzende der Abteilung 33 zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden.Nach TP 1 GGG idgF würden die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren bei dem Streitwert von über € 350.000,00 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00 Anmerkung, In der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, die von der Behörde auch zur Berechnung herangezogen wurde, handelt es sich um den Betrag von € 2987,00). Abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr iHv € 2.779,00 ergebe sich ein Differenzbetrag iHv € 4.584,00, der wiederum von der Kostenbeamtin am 05.10.2018 berechtigt eingezogen worden sei. Der Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr sei daher abzuweisen gewesen. Der Antrag, die nachträglich für den Kläger aufgelaufene Pauschalgebühr zu bestimmen und der beklagten Partei den Ersatz dieser Kosten und die Kosten dieses Antrages aufzuerlegen, sei an die Vorsitzende der Abteilung 33 zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.12.2018) richtet sich die am 04.01.2019 eingebrachte Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Nach Bewertung des BF (Bemessungsgrundlage insgesamt € 84.885,60 resultierend aus € 84.135,60 Leistungsbegehren zzgl. € 750,00 Feststellungsbegehren iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit. a GGG errechne sich gemäß TP 1 GGG eine gerichtliche Pauschalgebühr iHv € 2.779,00. Dieser Betrag sei zu Beginn des streitigen Verfahrens auch vom Kanzleikonto der anwaltlichen Vertreterin abgebucht worden und sei dieser Betrag aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Obsiegens des BF im erstinstanzlichen Urteils entsprechend zugesprochen worden. Am 15.10.2018 sei ein weiterer Betrag iHv € 4.584,00 vom Konto der anwaltlichen Vertreterin abgebucht worden.Nach Bewertung des BF (Bemessungsgrundlage insgesamt € 84.885,60 resultierend aus € 84.135,60 Leistungsbegehren zzgl. € 750,00 Feststellungsbegehren iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG errechne sich gemäß TP 1 GGG eine gerichtliche Pauschalgebühr iHv € 2.779,00. Dieser Betrag sei zu Beginn des streitigen Verfahrens auch vom Kanzleikonto der anwaltlichen Vertreterin abgebucht worden und sei dieser Betrag aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Obsiegens des BF im erstinstanzlichen Urteils entsprechend zugesprochen worden. Am 15.10.2018 sei ein weiterer Betrag iHv € 4.584,00 vom Konto der anwaltlichen Vertreterin abgebucht worden.

Die gerichtliche Pauschalgebühr sei sodann mit dem angefochtenen Bescheid iHv gesamt € 7.363,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 364.587,60 bestimmt worden. Das Feststellungsbegehren sei gemäß § 58 JN mit € 280.452,00 (€ 2.337, 10 x 12 x 10) bewertet worden.Die gerichtliche Pauschalgebühr sei sodann mit dem angefochtenen Bescheid iHv gesamt € 7.363,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 364.587,60 bestimmt worden. Das Feststellungsbegehren sei gemäß Paragraph 58, JN mit € 280.452,00 (€ 2.337, 10 x 12 x 10) bewertet worden.

In Punkt 2) des Urteils sei in Anlehnung an das beantragte Feststellungsbegehren ausgesprochen worden, dass dem Kläger für die Zukunft eine Individualzulage für die weitere Laufzeit des Dienstvertrages 12x jährlich zu bezahlen sei. Das Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 sehe in § 13 Abs 1 vor, dass der Beamte mit Ablauf des Monats, on dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt ("gesetzliches Pensionsalter"). Demgemäß sei der im August 1954 geborene BF im Jahr 2019 grundsätzlich pensionsantrittsberechtigt, wodurch ein bestimmbarer Zeitraum der Berechnung der Individualzulage vorliege.In Punkt 2) des Urteils sei in Anlehnung an das beantragte Feststellungsbegehren ausgesprochen worden, dass dem Kläger für die Zukunft eine Individualzulage für die weitere Laufzeit des Dienstvertrages 12x jährlich zu bezahlen sei. Das Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 sehe in Paragraph 13, Absatz eins, vor, dass der Beamte mit Ablauf des Monats, on dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt ("gesetzliches Pensionsalter"). Demgemäß sei der im August 1954 geborene BF im Jahr 2019 grundsätzlich pensionsantrittsberechtigt, wodurch ein bestimmbarer Zeitraum der Berechnung der Individualzulage vorliege.

§ 58 JN sei unrichtig angewandt worden, da der BF sich zum Zeitpunkt des nachträglichen Gebühreneinzuges bereits im 65. Lebensjahr befunden hätte und sei somit willkürlich eine jedenfalls überhöhte Pauschalgebühr ohne Berücksichtigung des Alters des BF eingezogen worden. § 58 Abs 1 JN sehe die Möglichkeit der Bewertung mit der zehnfachen Jahresleistung ausdrücklich nur dann vor, wenn der Wert des Rechtes unbestimmt, oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer maßgeblich sei. Das Feststellungsbegehren bzw. die im (nicht rechtskräftigen) Urteil getroffene Feststellung des Erstgerichtes, dass dem BF für die Zukunft eine Individualzulage für die weitere Laufzeit des Dienstvertrages zustehe, sei folglich weder ein unbestimmter Zeitraum, noch ein auf Lebenszeit beschränkter Zeitraum, insofern sei eine rechtsunrichtige Berechnung der Pauschalgebühr erfolgt.Paragraph 58, JN sei unrichtig angewandt worden, da der BF sich zum Zeitpunkt des nachträglichen Gebühreneinzuges bereits im 65. Lebensjahr befunden hätte und sei somit willkürlich eine jedenfalls überhöhte Pauschalgebühr ohne Berücksichtigung des Alters des BF eingezogen worden. Paragraph 58, Absatz eins, JN sehe die Möglichkeit der Bewertung mit der zehnfachen Jahresleistung ausdrücklich nur dann vor, wenn der Wert des Rechtes unbestimmt, oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer maßgeblich sei. Das Feststellungsbegehren bzw. die im (nicht rechtskräftigen) Urteil getroffene Feststellung des Erstgerichtes, dass dem BF für die Zukunft eine Individualzulage für die weitere Laufzeit des Dienstvertrages zustehe, sei folglich weder ein unbestimmter Zeitraum, noch ein auf Lebenszeit beschränkter Zeitraum, insofern sei eine rechtsunrichtige Berechnung der Pauschalgebühr erfolgt.

Der Bescheid werde daher in seinem gesamten Inhalt und Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und die Aufhebung des Bescheides in dem den Betrag von € 2.779,00 übersteigenden bestimmten (Teil)Betrag der gerichtlichen Pauschalgebühr von € 4.584,00 beantragt.

5. Mit Schreiben vom 14.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:

Der BF hat in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eine Klage eingebracht und begehrte darin folgenden Urteilsspruch:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von Euro 84.135,60 samt Anhang zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

2. Weiters wird festgestellt, dass die beklagte Partei auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages verpflichtet ist, dem Kläger die Individualzulage von Euro 2.337,10 brutto monatlich, 12 mal jährlich, zu bezahlen."

Das Leistungsbegehren in Spruchpunkt 1) weist einen Streitwert iHv €

84.135,60 auf.

Das Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2) weist einen Streitwert iHv € 280.452,00 auf. Zur Ermittlung dieses Streitwertes iHv €

280.452,00 ist das 10-fache der Jahresleistung der im Feststellungsbegehren geforderten Individualzulage (€ 2.337,10 x 12 x 10) heranzuziehen.

Insgesamt weist der vom BF in seiner Klage begehrte - und mit erstinstanzlichem Urteil vom 16.05.2018 zur Gänze stattgegebene - Urteilsspruch somit einen Gesamtstreitwert iHv € 364.587,60 auf.

Mit Einbringung der oben genannten Klage am 31.05.2017 ist unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 364.587,60 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 100/2016 iHv € 7.363,00 entstanden.Mit Einbringung der oben genannten Klage am 31.05.2017 ist unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 364.587,60 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, iHv € 7.363,00 entstanden.

Die Einziehung dieser Pauschalgebühr vom Konto des Vertreters des BF erfolgte einmal am 31.05.2017 iHv € 2.779,00 und in der Folge am 05.10.2018 iHv € 4.584,00 und ist somit zur Gänze beglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe des Leistungsbegehrens in Spruchpunkt 1) iHv € 84.135,60 und des Feststellungsbegehrens in deren Spruchpunkt 2) iHv € 280.452,00 der Klage vom 31.05.2017.

Bei Bewertung des Feststellungsbegehrens ist deshalb das 10-fache der Jahresleistung der Individualzulage heranzuziehen, da es sich dabei um Leistungen auf unbestimmte Zeit handelt. Dies ergibt sich aus einer objektiven Interpretation des begehrten Urteilspruches 2), in dem von einer Verpflichtung "...auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages..." die Rede ist. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung zu einer terminlich konkret bestimmten Befristung wurde weder in der Klage getroffen noch ergibt sich eine solche aus dem Spruch des erstinstanzlichen Urteiles vom 16.05.2018.

Dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 7.363,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde ist unstrittig.

Weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des BF sind daher Hinweise auf Gründe für die Gewährung einer Rückzahlung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2016 legt die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 70.000,00 bis € 140.000,00 mit €TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, legt die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 70.000,00 bis € 140.000,00 mit €

2.779, 00 fest, bei einem Wert des Streitgegenstandes über €

350.000,00 mit 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 2.987,00.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 56 Abs 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.

Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

§ 58 Abs 1 JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 58, Absatz eins, JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."

Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 15 Abs 3a GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN - jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN - jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Nach § 6c Abs 1 GEG können entrichtete Gebühren zurückgezahlt werden, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1). Eine Rückzahlung ist auch dann möglich, soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2).Nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG können entrichtete Gebühren zurückgezahlt werden, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,). Eine Rückzahlung ist auch dann möglich, soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist zu klären welcher Betrag als Bemessungsgrundlage (Wert des Streitgenstandes) anzusetzen ist, um daraus die Höhe der Pauschalgebühr zu ermitteln.

Hier wird auch vom BF nicht in Zweifel gezogen, dass er in seiner Klage zwei Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren und 2. ein Feststellungsbegehren), die gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.Hier wird auch vom BF nicht in Zweifel gezogen, dass er in seiner Klage zwei Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren und 2. ein Feststellungsbegehren), die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.

Unstrittig ist, dass für das Leistungsbegehren in Spruchpunkt 1) der Betrag iHv € 84.135,60 als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Strittig ist fallbezogen die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2):

3.3.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 1 JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 20 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.3.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 20 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033)Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033)

Fallbezogen begehrte der BF in seiner Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages verpflichtet ist, dem Kläger die Individualzulage von Euro 2.337,10 brutto monatlich, 12 mal jährlich, zu bezahlen."

Entgegen der Meinung des BF ist daher nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen, auf den die Feststellung gerichtet ist. Dem Vorbringen des BF, wonach die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann daher nicht gefolgt werden.Entgegen der Meinung des BF ist daher nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen, auf den die Feststellung gerichtet ist. Dem Vorbringen des BF, wonach die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann daher nicht gefolgt werden.

3.3.3. Fallbezogen ist daher eine Bewertung des Feststellungsbegehrens nach § 58 JN vorzunehmen.3.3.3. Fallbezogen ist daher eine Bewertung des Feststellungsbegehrens nach Paragraph 58, JN vorzunehmen.

Von § 58 Abs 1 JN erfasst sind auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN RZ 2)Von Paragraph 58, Absatz eins, JN erfasst sind auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 58, JN RZ 2)

3.3.3.1. Soweit sich der BF gegen die Heranziehung der 10-fachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs 1 zweiter Fall JN wendet, da es sich seiner Ansicht um eine bestimmte und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, ist Folgendes auszuführen:3.3.3.1. Soweit sich der BF gegen die Heranziehung der 10-fachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Fall JN wendet, da es sich seiner Ansicht um eine bestimmte und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, ist Folgendes auszuführen:

Der BF vermeint, in Bezug auf die Dauer der Auszahlung der Individualzulage sei auf das gesetzlich normierte Pensionsantrittsalter des BF abzustellen. Dem ist jedoch der Wortlaut des begehrten Urteilsspruches entgegenzuhalten.

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199, 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199, 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

In der Klage wurde die Feststellung begehrt, dem Kläger die Individualzulage "in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages" zu bezahlen. Eine zeitlich konkret datierte Befristung der wiederkehrenden Leistungen wurde hingegen nicht vereinbart, sodass diese Beträge bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen sind.

Bei objektiver Betrachtungsweise des Inhaltes des Klagebegehrens nach dem Wortlaut des Schriftsatzes ist somit kein konkreter Beendigungszeitpunkt erkennbar, der eine bestimmte Dauer iSd § 58 Abs 1 letzter Fall JN darstellen würde und somit lediglich den Gesamtbetrag der künftigen Bezüge als Heranziehung zur Bemessungsgrundlage zur Folge hätte.Bei objektiver Betrachtungsweise des Inhaltes des Klagebegehrens nach dem Wortlaut des Schriftsatzes ist somit kein konkreter Beendigungszeitpunkt erkennbar, der eine bestimmte Dauer iSd Paragraph 58, Absatz eins, letzter Fall JN darstellen würde und somit lediglich den Gesamtbetrag der künftigen Bezüge als Heranziehung zur Bemessungsgrundlage zur Folge hätte.

Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung der Individualzulage blieb sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch des Urteilsspruches unbestimmt (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH, wonach bei Bestandsstreitigkeiten, sofern der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt ist, nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist [VwGH 9.9.1993, 92/16/0127; 18.03.2013, 2010/16/0066, 22.02.2012, 2009/16/0248]; sowie die Entscheidung, wonach es sich in Fällen von Unterhaltsstreitigkeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen künftiger [monatlicher] Unterhaltsbeträge mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten begrenzt ist, um Unterhaltsansprüche auf unbestimmte Dauer handelt [VwGH 23.02.1989, 88/16/0044]).Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung der Individualzulage blieb sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch des Urteilsspruches unbestimmt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH, wonach bei Bestandsstreitigkeiten, sofern der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt ist, nach Paragraph 58, JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist [VwGH 9.9.1993, 92/16/0127; 18.03.2013, 2010/16/0066, 22.02.2012, 2009/16/0248]; sowie die Entscheidung, wonach es sich in Fällen von Unterhaltsstreitigkeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen künftiger [monatlicher] Unterhaltsbeträge mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten begrenzt ist, um Unterhaltsansprüche auf unbestimmte Dauer handelt [VwGH 23.02.1989, 88/16/0044]).

3.3.3.2. Gegenstand des Klagebegehrens bzw Urteilsspruches war daher fallbezogen eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und vermag die im Beschwerdefall von dem Vertreter des BF aufgezeigte Interpretation zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Die belangte Behörde hat daher das Feststellungsbegehren zu Recht mit € 280.452,00 (€ 2.337,10 x 12 x 10 = € 280.452,00) bewertet.

3.3.4. Wie oben festgestellt weist der vom BF in seiner Klage begehrte - und mit erstinstanzlichem Urteil vom 16.05.2018 zur Gänze stattgegebene - Urteilsspruch somit einen Gesamtstreitwert iHv €

364.587,60 auf.

Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich daher für den vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagseinbringung am 31.05.2017 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 100/2016 iHv € 7.362,044, gerundet nach § 6 Abs 2 GGG somit ein Betrag iHv € 7.363,00.Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich daher für den vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagseinbringung am 31.05.2017 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, iHv € 7.362,044, gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG somit ein Betrag iHv € 7.363,00.

3.3.5. Für die Rückzahlung von Gerichtsgebühren ist es nach § 6c Abs 1 GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Z 1) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Den obigen Ausführungen zu Folge, wurde die eingezogene Pauschalgebühr zu Recht eingezogen und waren dem Verwaltungsakt auch keine Hinweise zu entnehmen, dass diese aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre.3.3.5. Für die Rückzahlung von Gerichtsgebühren ist es nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Ziffer eins,) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Den obigen Ausführungen zu Folge, wurde die eingezogene Pauschalgebühr zu Recht eingezogen und waren dem Verwaltungsakt auch keine Hinweise zu entnehmen, dass diese aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre.

3.4. Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, die Pauschalgebühr mit € 7.363,00 zu bestimmen und den Rückzahlungsantrag abzuweisen, nicht als verfehlt erkennen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Dienstvertrag, Feststellungsantrag,
Individualzulage, Klagebegehren, Leistungsbegehren,
Pauschalgebührenauferlegung, Streitwert, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2213169.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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