Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
ArbVG §144Spruch
W141 2207771-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, mitbeteiligte Partei Arbeiterbetriebsrat der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Alois Obereder, Alser Straße 21, 180 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, vom 13.09.2018, GZ 2Nc 46/16t, betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle gemäß §§ 144 ff Arbeitsverfassungsgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, mitbeteiligte Partei Arbeiterbetriebsrat der römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Alois Obereder, Alser Straße 21, 180 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, vom 13.09.2018, GZ 2Nc 46/16t, betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraphen 144, ff Arbeitsverfassungsgesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 13.09.2018, GZ 2 Nc 46/16t, hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag der XXXX gegen den Arbeiterbetriebsrat der XXXX eine Schlichtungsstelle gemäß §§ 144 ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. § 29 iVm § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 ArbVG eröffnet.1. Mit Bescheid vom 13.09.2018, GZ 2 Nc 46/16t, hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag der römisch 40 gegen den Arbeiterbetriebsrat der römisch 40 eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraphen 144, ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, ArbVG eröffnet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Antragsgegnerin am 12.10.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Am 17.10.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der bevollmächtige Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.11.2018 eine Beschwerdegegenstandsausführung eingebracht.
5. Mit Schreiben vom 19.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019, teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfahrensparteien am 29.03.2019 eine des gegenständlichen Verfahrens betreffende Betriebsvereinbarung mit Wirksamkeit 01.04.2019 abgeschlossen haben und ziehen sie daher die wechselseitig gestellten Anträge einvernehmlich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit 19.04.2019, ist am 24.05.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Verfahrensparteien ( XXXX und der Arbeiterbetriebsrat der XXXX ) haben mit Schriftsatz vom 19.04.2019 die wechselseitig gestellten Anträge zurückgezogen. Sie gaben bekannt, dass eine den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffende Betriebsvereinbarung am 29.03.2019 mit Wirksamkeit 01.04.2019 abgeschlossen wurde. Aus dem Schreiben vom 19.04.2019 geht unzweifelhaft hervor, dass das vorliegende Verfahren somit gegenstandlos geworden ist.Die Verfahrensparteien ( römisch 40 und der Arbeiterbetriebsrat der römisch 40 ) haben mit Schriftsatz vom 19.04.2019 die wechselseitig gestellten Anträge zurückgezogen. Sie gaben bekannt, dass eine den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffende Betriebsvereinbarung am 29.03.2019 mit Wirksamkeit 01.04.2019 abgeschlossen wurde. Aus dem Schreiben vom 19.04.2019 geht unzweifelhaft hervor, dass das vorliegende Verfahren somit gegenstandlos geworden ist.
Die Beschwerdeführerin wünscht folglich keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Die Schreiben vom 19.04.2019 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerden vom 02.10.2018 zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die mit 02.10.2018 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.09.2018, GZ 2 Nc 46/16t betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2207771.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019