Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2219325-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.01.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 28.01.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 02.04.2015, korrigiert am 25.04.2016, beantragte XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 02.04.2015, korrigiert am 25.04.2016, beantragte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für die XXXX hat der Beschwerdeführer als deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 76,2302 ha beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für die römisch 40 hat der Beschwerdeführer als deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 76,2302 ha beantragt.
Für die XXXX wurde von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha beantragt.Für die römisch 40 wurde von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2911926010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 28,41 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2911926010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 28,41 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 31.05.2016 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 12,4131 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 12,3228 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 14.07.2016, AZ GB I/Abt.2/3628996010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
5. Am 28.06.2016 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 76,2992 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 17.11.2016, AZ GB I/Abt.2/4821191010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Almbewirtschafter hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.5. Am 28.06.2016 fand auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 76,2992 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 17.11.2016, AZ GB I/Abt.2/4821191010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Almbewirtschafter hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
6. Auf der Grundlage der auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4187197010, für das Antragsjahr 2015 28,4031 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Von einer Rückforderung sei abgesehen worden, weil der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Auf der Grundlage der auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4187197010, für das Antragsjahr 2015 28,4031 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Von einer Rückforderung sei abgesehen worden, weil der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Nunmehr auch die VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256089010, für das Antragsjahr 2015 28,2660 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR7. Nunmehr auch die VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256089010, für das Antragsjahr 2015 28,2660 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Von einer Rückforderung sei abermals abgesehen worden, weil der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.römisch 40 gewährt. Von einer Rückforderung sei abermals abgesehen worden, weil der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
8. Am 06.08.2018 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 76,2303 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 67,7314 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 12.09.2018, AZ GBI/Abt.211050413010, zum Parteiengehör übermittelt.8. Am 06.08.2018 fand auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 76,2303 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 67,7314 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 12.09.2018, AZ GBI/Abt.211050413010, zum Parteiengehör übermittelt.
Am 07.11.2018 wurde hinsichtlich der XXXX eine bücherliche Nachkontrolle durchgeführt, wobei lediglich der historische Prüfbericht betreffend das Jahr 2014 angepasst wurde. Der Kontrollbericht hierüber wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 22.11.2018, AZ GBI/Abt.211167354010, ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt.Am 07.11.2018 wurde hinsichtlich der römisch 40 eine bücherliche Nachkontrolle durchgeführt, wobei lediglich der historische Prüfbericht betreffend das Jahr 2014 angepasst wurde. Der Kontrollbericht hierüber wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 22.11.2018, AZ GBI/Abt.211167354010, ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Prüfberichten vom 12.09.2018 und vom 22.11.2018. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er zwischen den beiden Prüfberichten keine geänderten Fördergrundlagen erkennen könne. Auch würde sich ihm der Inhalt der neuerlichen Kontrolle am 07.11.2018 nicht erschließen. Entgegen den Angaben in den Prüfberichten sei bei der VOK kein GPS- oder Lasermessgerät eingesetzt worden, sondern sei lediglich "mit Augenmaß" gemessen und die Änderungen in das Luftbild eingezeichnet und dann im Büro digitalisiert worden.
Der Beschwerdeführer bewirtschafte die XXXX seit 2015. Im Zuge einer VOK im Jahr 2012 auf dieser Alm sei eine Futterfläche mit einem Ausmaß von ca. 77 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis habe bei der VOK 2018 keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der VOK 2018 wären ungeprüft und ohne Begründung auf frühere Jahre übertragen worden. Dies entspreche auch nicht dem Erfahrungsgrundsatz, dass Almfutterflächen nicht innerhalb von kurzer Zeit zuwachsen würden. Zudem habe sich der BF bei der Angabe seiner Futterfläche auf das Ergebnis der VOK 2012 verlassen. Der BF ersuche die AMA um eine schlagbezogene und bildliche Erläuterung der bei der VOK 2018 festgestellten Flächenabweichungen.Der Beschwerdeführer bewirtschafte die römisch 40 seit 2015. Im Zuge einer VOK im Jahr 2012 auf dieser Alm sei eine Futterfläche mit einem Ausmaß von ca. 77 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis habe bei der VOK 2018 keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der VOK 2018 wären ungeprüft und ohne Begründung auf frühere Jahre übertragen worden. Dies entspreche auch nicht dem Erfahrungsgrundsatz, dass Almfutterflächen nicht innerhalb von kurzer Zeit zuwachsen würden. Zudem habe sich der BF bei der Angabe seiner Futterfläche auf das Ergebnis der VOK 2012 verlassen. Der BF ersuche die AMA um eine schlagbezogene und bildliche Erläuterung der bei der VOK 2018 festgestellten Flächenabweichungen.
9. Die VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 26,5663 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR9. Die VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 26,5663 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR
XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 92,3628 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 79,9497 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 83,5403 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 71,2176 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 8,5891 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
10. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf eine der Beschwerde beigefügte Stellungnahme vom 03.12.2018 zu der am 06.08.2018 auf der XXXX durchgeführten VOK, welche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem habe der BF das Ergebnis der VOK 2012 auf der XXXX als Grundlage für seine Flächenbewertung herangezogen. Die Fläche für das Jahr 2015 sei zudem von der AMA nie begutachtet worden; der BF habe seiner Meinung nach aufgrund ständiger Anwesenheit auf seiner Alm im Antragsjahr 2015 die Futterfläche besser einschätzen können als der Prüfer im Jahr 2018. Der BF beantragte daher die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls dessen Abänderung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.10. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf eine der Beschwerde beigefügte Stellungnahme vom 03.12.2018 zu der am 06.08.2018 auf der römisch 40 durchgeführten VOK, welche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem habe der BF das Ergebnis der VOK 2012 auf der römisch 40 als Grundlage für seine Flächenbewertung herangezogen. Die Fläche für das Jahr 2015 sei zudem von der AMA nie begutachtet worden; der BF habe seiner Meinung nach aufgrund ständiger Anwesenheit auf seiner Alm im Antragsjahr 2015 die Futterfläche besser einschätzen können als der Prüfer im Jahr 2018. Der BF beantragte daher die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls dessen Abänderung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2019 die Beschwerde sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2015, korrigiert am 25.04.2016, für seinen Heimbetrieb elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 12,4131 ha.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die XXXX sowie die XXXX . Für die XXXX hat der Beschwerdeführer als deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 76,2302 ha beantragt. Für die XXXX wurde von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die römisch 40 sowie die römisch 40 . Für die römisch 40 hat der Beschwerdeführer als deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 76,2302 ha beantragt. Für die römisch 40 wurde von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2911926010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 28,41 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2911926010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 28,41 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 31.05.2016 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 12,4131 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 12,3228 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 14.07.2016, AZ GB I/Abt.2/3628996010, Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
1.5. Am 28.06.2016 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 76,2992 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 17.11.2016, AZ GB I/Abt.2/4821191010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Almbewirtschafter hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.1.5. Am 28.06.2016 fand auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 81,4072 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 76,2992 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 17.11.2016, AZ GB I/Abt.2/4821191010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Almbewirtschafter hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
1.6. Auf der Grundlage der auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4187197010, für das Antragsjahr 2015 28,4031 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.6. Auf der Grundlage der auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4187197010, für das Antragsjahr 2015 28,4031 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.7. Nunmehr auch die VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256089010, für das Antragsjahr 2015 28,2660 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.1.7. Nunmehr auch die VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256089010, für das Antragsjahr 2015 28,2660 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
1.8. Am 06.08.2018 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 76,2303 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 67,7314 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 12.09.2018, AZ GBI/Abt.211050413010, zum Parteiengehör übermittelt.1.8. Am 06.08.2018 fand auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 76,2303 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 67,7314 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 12.09.2018, AZ GBI/Abt.211050413010, zum Parteiengehör übermittelt.
Im Zuge einer bücherlichen Nachkontrolle am 07.11.2018 wurde der historische Prüfbericht betreffend das Jahr 2014 insofern angepasst, als nunmehr auch die beantragte Fläche angeführt wurde. Der Kontrollbericht hierüber wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 22.11.2018, AZ GBI/Abt.211167354010, ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 gab der Beschwerdeführer zu den Prüfberichten vom 12.09.2018 und vom 22.11.2018 eine Stellungnahme ab.
1.9. Die VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 26,5663 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.9. Die VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606285010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 26,5663 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 92,3628 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 79,9497 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 83,5403 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 71,2176 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 8,5891 ha. 8,5891 ha von der ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 83,5403 ha ergibt 10,2814 %. Das 1,5fache von 10,2814 % ist 15,42 %. Es wurde daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 92,3628 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 79,9497 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 83,5403 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 71,2176 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 8,5891 ha. 8,5891 ha von der ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 83,5403 ha ergibt 10,2814 %. Das 1,5fache von 10,2814 % ist 15,42 %. Es wurde daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Zum Vorbringen des BF, ihm sei nicht ersichtlich, was der Inhalt der bücherlichen Kontrolle hinsichtlich der XXXX vom 07.11.2018 sei, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine formelle Korrektur des historischen Prüfberichts zum Jahr 2014 handelt.Zum Vorbringen des BF, ihm sei nicht ersichtlich, was der Inhalt der bücherlichen Kontrolle hinsichtlich der römisch 40 vom 07.11.2018 sei, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine formelle Korrektur des historischen Prüfberichts zum Jahr 2014 handelt.
Dem Einwand des BF, er habe sich bei der Futterflächenangabe der XXXX auf das Ergebnis der VOK 2012 verlassen, ist zunächst zu entgegnen, dass im gegenständlichen Antragsjahr ein anderes Futterflächenausmaß (nämlich 76,23 ha) beantragt wurde, als das bei der VOK 2012 ermittelte Ausmaß (77,36 ha). So räumt auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ein, dass aufgrund des Bewirtschafterwechsels eine geänderte Beantragung der Alm erfolgt sei. Davon abgesehen liegt in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine durchgehend gleichbleibende Bewirtschaftung vor, zumal die XXXX im Vergleich zum Jahr 2012 in den darauffolgenden Jahren extensiver bewirtschaftet wurde, was zu Verbuschungen und damit zu einer Reduktion der Almfutterfläche geführt hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen VOK im Jahr 2012 vertrauen habe dürfen. Darüber hinaus handelte es sich bei den Flächenabzügen um für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere nicht zugängliche Geländeteile. Eine Bestoßung mit "geländetauglichen" Tierarten, wie etwa Schafen, fand im Fall des Beschwerdeführers nicht statt.Dem Einwand des BF, er habe sich bei der Futterflächenangabe der römisch 40 auf das Ergebnis der VOK 2012 verlassen, ist zunächst zu entgegnen, dass im gegenständlichen Antragsjahr ein anderes Futterflächenausmaß (nämlich 76,23 ha) beantragt wurde, als das bei der VOK 2012 ermittelte Ausmaß (77,36 ha). So räumt auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ein, dass aufgrund des Bewirtschafterwechsels eine geänderte Beantragung der Alm erfolgt sei. Davon abgesehen liegt in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine durchgehend gleichbleibende Bewirtschaftung vor, zumal die römisch 40 im Vergleich zum Jahr 2012 in den darauffolgenden Jahren extensiver bewirtschaftet wurde, was zu Verbuschungen und damit zu einer Reduktion der Almfutterfläche geführt hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen VOK im Jahr 2012 vertrauen habe dürfen. Darüber hinaus handelte es sich bei den Flächenabzügen um für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere nicht zugängliche Geländeteile. Eine Bestoßung mit "geländetauglichen" Tierarten, wie etwa Schafen, fand im Fall des Beschwerdeführers nicht statt.
Schließlich wurde dem Ergebnis der VOK 2018 vom BF nicht auf gleicher sachlichen bzw. fachlichen Ebene entgegengetreten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum das Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit dieses Ergebnisses ausgegangen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
(...)"
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(...)"
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen."(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen."
"Artikel 64
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.
(...)"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.
(...)"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
a) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkta) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt
i) in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:
ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, befanden,
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
(...)
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
(...)"
Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(...)."
Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors hinsichtlich der Alm- und Hutweideflächen gemäß Art. 24 Abs. 6 der VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 2 MOG 2007 waren der Berechnung der Basisprämie daher 26,5663 Zahlungsansprüche zugrunde zu legen (20 % der ermittelten anteiligen Almfutterflächen der XXXX und der XXXX und die ermittelte Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben insgesamt 26,5663 ha).Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors hinsichtlich der Alm- und Hutweideflächen gemäß Artikel 24, Absatz 6, der VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 waren der Berechnung der Basisprämie daher 26,5663 Zahlungsansprüche zugrunde zu legen (20 % der ermittelten anteiligen Almfutterflächen der römisch 40 und der römisch 40 und die ermittelte Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben insgesamt 26,5663 ha).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 wird bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daher wäre grundsätzlich in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Feststellung einer förderfähigen Fläche bis zum Gesamtausmaß der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche keine Flächensanktion zu verhängen. Aufgrund der Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 1 letzter Satz VO (EU) 640/2014, wonach diese Regelung jedoch nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten soll, war in der gegenständlichen Angelegenheit dennoch eine Flächensanktion zu verhängen, zumal andernfalls im Jahr der Erstzuweisung die Sanktionen unterlaufen würden (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S 132, FN 454).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, wird bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daher wäre grundsätzlich in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Feststellung einer förderfähigen Fläche bis zum Gesamtausmaß der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche keine Flächensanktion zu verhängen. Aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikel 18, Absatz eins, letzter Satz VO (EU) 640 aus 2014,, wonach diese Regelung jedoch nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten soll, war in der gegenständlichen Angelegenheit dennoch eine Flächensanktion zu verhängen, zumal andernfalls im Jahr der Erstzuweisung die Sanktionen unterlaufen würden vergleiche Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S 132, FN 454).
Die AMA kürzte im angefochtenen Bescheid die Flächen aufgrund einer festgestellten Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 01.01.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass das erkennende Gericht - so wie die AMA auch - die Auffassung vertritt, dass Art. 19a Abs. 1 seit 01.01.2016 auf alle zur Entscheidung anstehenden Verfahren anzuwenden ist. Im Ergebnis bedeutet das eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche, was in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Basisprämie zur Verhängung einer Sanktion in Höhe von 15,42 % führt.Die AMA kürzte im angefochtenen Bescheid die Flächen aufgrund einer festgestellten Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 a, Absatz eins, erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640 aus 2014, eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 01.01.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass das erkennende Gericht - so wie die AMA auch - die Auffassung vertritt, dass Artikel 19 a, Absatz eins, seit 01.01.2016 auf alle zur Entscheidung anstehenden Verfahren anzuwenden ist. Im Ergebnis bedeutet das eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche, was in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Basisprämie zur Verhängung einer Sanktion in Höhe von 15,42 % führt.
Die angefochtene Entscheidung der AMA stellt sich somit als rechtsrichtig dar. Daher war das Antragsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
Zum Ersuchen des BF um schlagbezogene Erläuterungen der bei der VOK 2018 auf der XXXX ermittelten Flächenabweichungen ist festzuhalten, dass eine Vergleichbarkeit der beantragten und ermittelten Schläge aufgrund differenzierter Schlageinteilung nicht gegeben ist.Zum Ersuchen des BF um schlagbezogene Erläuterungen der bei der VOK 2018 auf der römisch 40 ermittelten Flächenabweichungen ist festzuhalten, dass eine Vergleichbarkeit der beantragten und ermittelten Schläge aufgrund differenzierter Schlageinteilung nicht gegeben ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219325.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019