TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W108 2163331-1

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2163331-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.04.2017, Zl. Jv 52159-33a/17, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.04.2017, Zl. Jv 52159-33a/17, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer sowie den Zweitbeklagten am 26.08.2008 eine Klage über EUR 10.000,00 eingebracht, welche mit Schriftsatz vom 27.09.2010 auf EUR 43.100,00 ausgedehnt wurde. Vor Klagseinbringung war der klagenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22.01.2008 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer sowie den Zweitbeklagten am 26.08.2008 eine Klage über EUR 10.000,00 eingebracht, welche mit Schriftsatz vom 27.09.2010 auf EUR 43.100,00 ausgedehnt wurde. Vor Klagseinbringung war der klagenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22.01.2008 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden.

Mit Urteil vom 20.02.2012 sprach das Bezirksgericht aus, dass die Klagsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Zweitbeklagten mit jeweils EUR 5.000,00 zurecht bestehe, der Beschwerdeführer und der Zweitbeklagte seien daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Verfahrens von EUR 6.706,51 (darin enthalten EUR 850,95 EUR USt. und EUR 1.600,80 Barauslagen) zu ersetzen. Das Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen und die klagenden Partei zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer und den Zweitbeklagten verpflichtet. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass aufgrund der Klagsausdehung zwei Verfahrensabschnitte zu bilden seien, im ersten Verfahrensabschnitt, in dem Pauschalgebühr für die Klage in Höhe von EUR 667,70 und die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.579,40 angefallen seien, habe der Kläger zur Gänze obsiegt.

Die klagende Partei erhob gegen dieses Urteil Berufung, welcher mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.08.2012 nicht Folge gegeben wurde.

2. Im Verfahren zur Einbringung der Pauschalgebühr und der Sachverständigengebühr schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 23.03.2017 dem Beschwerdeführer (zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten des zu Grunde liegenden Zivilprozesses) die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm § 20 GGG in Höhe von EUR 667,70, der Sachverständigengebühr iVm § 2 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 1.579,40 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin des Gesamtbetrages von EUR 2.247,10, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor.2. Im Verfahren zur Einbringung der Pauschalgebühr und der Sachverständigengebühr schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 23.03.2017 dem Beschwerdeführer (zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten des zu Grunde liegenden Zivilprozesses) die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Verbindung mit Paragraph 20, GGG in Höhe von EUR 667,70, der Sachverständigengebühr in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 1.579,40 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin des Gesamtbetrages von EUR 2.247,10, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor.

Begründend wurde ausgeführt, dass im zu Grunde liegenden Zivilprozess im ersten Verfahrensabschnitt, in dem die klagende Partei zur Gänze obsiegt habe und daher der Erst- und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet worden seien, dem Kläger die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen, die Pauschalgebühr für die Klage in Höhe von EUR 667,70 und die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.579,40 angefallen seien, für die die klagende Partei zahlungspflichtig gewesen wäre, wenn sie nicht durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe davon befreit gewesen wäre. Für die Sachverständigengebühren habe dies das Gericht mit Beschluss vom 02.11.2009 ausgesprochen. Gemäß § 20 GGG sei in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10 GGG) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Im ersten Verfahrensabschnitt habe die klagende Partei zur Gänze obsiegt und seien daher der Beschwerdeführer und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet worden, dem Kläger die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen. Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren sei gemäß § 8 GEG nicht verjährt.Begründend wurde ausgeführt, dass im zu Grunde liegenden Zivilprozess im ersten Verfahrensabschnitt, in dem die klagende Partei zur Gänze obsiegt habe und daher der Erst- und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet worden seien, dem Kläger die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen, die Pauschalgebühr für die Klage in Höhe von EUR 667,70 und die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.579,40 angefallen seien, für die die klagende Partei zahlungspflichtig gewesen wäre, wenn sie nicht durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe davon befreit gewesen wäre. Für die Sachverständigengebühren habe dies das Gericht mit Beschluss vom 02.11.2009 ausgesprochen. Gemäß Paragraph 20, GGG sei in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10, GGG) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Im ersten Verfahrensabschnitt habe die klagende Partei zur Gänze obsiegt und seien daher der Beschwerdeführer und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet worden, dem Kläger die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen. Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren sei gemäß Paragraph 8, GEG nicht verjährt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) erhoben.

3. In Bezug auf diesen Bescheid stellte der nunmehrige Beschwerdeführer mit - an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien gerichtetem - Schriftsatz vom 11.04.2017 einen Antrag auf Nachlass, Stundung und/oder Ratenzahlung der vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von EUR 2.247,10 im Sinn von § 9 GEG.3. In Bezug auf diesen Bescheid stellte der nunmehrige Beschwerdeführer mit - an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien gerichtetem - Schriftsatz vom 11.04.2017 einen Antrag auf Nachlass, Stundung und/oder Ratenzahlung der vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von EUR 2.247,10 im Sinn von Paragraph 9, GEG.

Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag damit, dass er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation als auch der derzeitigen hohen Fixkosten nicht in der Lage sei, den vorgeschriebenen Betrag zu zahlen. Er beziehe eine Pension in Höhe von EUR 1.731,28 und Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von EUR 677,60, sei Hälfteeigentümer eines Grundstückes, auf welchem allerdings ein ca. 100 Jahre altes, stark sanierungsbedürftiges Haus stehe. Außerdem sei er unterhaltspflichtig für seine Ehegattin. Weiters sei der Bescheid für ihn nicht nachvollziehbar, da er dem Kläger bereits sämtliche Verfahrenskosten laut Urteilsspruch vom 20.02.2012 ersetzt habe. Die Kosten seien zudem vom Kläger zu ersetzen gewesen, dessen finanzielle Lage habe sich auch nach Verfahrensabschluss verbessert, sodass dieser zur "Rückzahlung" verpflichtet hätte werden können. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag eine Einkommensbestätigung über einen Nettopensionsbezug für Jänner 2017 von EUR 2.508,88, darin enthalten eine Einmalzahlung von EUR 100,00 sowie Pflegegeld in Höhe von EU 677,60, bei.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.247,10 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1.), hingegen wurde auf Antrag des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers die Abstattung der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.247,10 gemäß § 9 Abs. 1 GEG in 11 Monatsraten zu je EUR 187,50 und einer Rate in Höhe von EUR 184,60, bewilligt (Spruchpunkt 2.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.247,10 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1.), hingegen wurde auf Antrag des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers die Abstattung der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.247,10 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG in 11 Monatsraten zu je EUR 187,50 und einer Rate in Höhe von EUR 184,60, bewilligt (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverpflichtung mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.03.2017 geprüft worden sei.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (er beziehe eine Pension von EUR 1.731,28 und habe Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 2.247,10 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.731,28 blieben unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht EUR 1.327,60 (nach der Existenzminimum-Tabelle 2017, §291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit a ASVG) unpfändbar, sodass im Falle einer Gehaltsexekution EUR 403,68 abschöpfbar wären. Bei Einschränkung auf das Existenzminimum wäre der aushaftende Betrag innerhalb von sechs Monaten abgedeckt, was eine Ratenzahlung, aber keinen Nachlass rechtfertige. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 GEG könne die Ratenzahlung gewährt werden.Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (er beziehe eine Pension von EUR 1.731,28 und habe Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 2.247,10 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.731,28 blieben unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht EUR 1.327,60 (nach der Existenzminimum-Tabelle 2017, §291a Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG) unpfändbar, sodass im Falle einer Gehaltsexekution EUR 403,68 abschöpfbar wären. Bei Einschränkung auf das Existenzminimum wäre der aushaftende Betrag innerhalb von sechs Monaten abgedeckt, was eine Ratenzahlung, aber keinen Nachlass rechtfertige. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, GEG könne die Ratenzahlung gewährt werden.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Ablehnung des Nachlassantrages) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er Folgendes vorbrachte:5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Ablehnung des Nachlassantrages) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er Folgendes vorbrachte:

Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Angelegenheit zu GZ: W101 2011300-2/3E einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.07.2014 ersatzlos behoben; nun sei neuerlich die Bezahlung der Gebühren in der Höhe von EUR 2.247,10 vorgeschrieben worden. Obwohl er beantragt habe, diesen Betrag für angeblich offene Gebühren nachzulassen und hierfür durchaus relevante Gründe angeführt habe, sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid nur eine Ratenzahlung bewilligt worden. Seine vorgebrachten Gründe seien im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb dieser Bescheid rechtswidrig sei. Zwar sei die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Zahlung der Sachverständigengebühr und der Pauschalgebühr mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.03.2017 geprüft worden. Aber auch diesem Bescheid über die Vorschreibung des Betrages in der Höhe von EUR 2.247,10 hafte Rechtswidrigkeit an, da er seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil vom 20.02.2012 gegenüber dem Kläger bereits vollständig nachgekommen sei, was in diesem Bescheid scheinbar übersehen worden sei. Die nochmalige Überwälzung dieser Kosten stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil und ein Unrecht dar. Die nochmalige Forderung der Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 1.579,40 sei nicht gerechtfertigt. Auch die Forderung von EUR 667,70 an Pauschalgebühr sei nicht nachvollziehbar, zumal über den ganzen Prozess betrachtet der Kläger nur teilweise obsiegt habe. Derzeit müsse er aus seiner Sicht ungerechtfertigt die bewilligte Ratenzahlung wegen der Solidarhaftung alleine leisten, weil auch der Zweitbeklagte der Ansicht sei, er sei seinen Verpflichtungen bereits voll nachgekommen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, in eventu auf Abänderung des Bescheides, mit dem die Gebühren vorgeschrieben wurden, sowie auf Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen den bereits bezahlten Monatsraten und dem wirklich geschuldeten Betrag.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer eine Pension in Höhe von EUR 1.731,28 netto bezieht und Hälfteeigentümer der (unbelasteten) Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ist.Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer eine Pension in Höhe von EUR 1.731,28 netto bezieht und Hälfteeigentümer der (unbelasteten) Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren nicht stattgegeben wurde, richtet, ist anhand des Inhaltes der Beschwerde sowie der unter Spruchpunkt II. getroffenen Entscheidung der belangten Behörde evident. Da dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung mit Spruchpunkt II. entsprochen wurde, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht als beschwert anzusehen, zumal er gegen die Modalitäten der bewilligten Ratenzahlung auch kein Vorbringen erstatte.Dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren nicht stattgegeben wurde, richtet, ist anhand des Inhaltes der Beschwerde sowie der unter Spruchpunkt römisch zwei. getroffenen Entscheidung der belangten Behörde evident. Da dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung mit Spruchpunkt römisch zwei. entsprochen wurde, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht als beschwert anzusehen, zumal er gegen die Modalitäten der bewilligten Ratenzahlung auch kein Vorbringen erstatte.

Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.2.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings nicht gegeben:

Denn nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer unbeanstandet blieben, verfügt der Beschwerdeführer über eine Alterspension in Höhe von EUR 1.731,28 netto und unbelastetes Liegenschaftsvermögen, womit ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 2.247,10 ausschließen.Denn nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer unbeanstandet blieben, verfügt der Beschwerdeführer über eine Alterspension in Höhe von EUR 1.731,28 netto und unbelastetes Liegenschaftsvermögen, womit ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 2.247,10 ausschließen.

Der Beschwerdeführer verfügt unbestritten über die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen, weshalb schon deshalb keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erkannt werden kann. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.Der Beschwerdeführer verfügt unbestritten über die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen, weshalb schon deshalb keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erkannt werden kann. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

Überdies hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er zur Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 2.247,10 zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er diese Zahlungsmöglichkeiten mit Stellung seines Ratenzahlungsantrages selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer allerdings auch selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt, verneint. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Überdies hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er zur Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 2.247,10 zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er diese Zahlungsmöglichkeiten mit Stellung seines Ratenzahlungsantrages selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer allerdings auch selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt, verneint. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung (bzw. Abänderung) des angefochtenen Bescheides kommt daher nicht in Betracht.

3.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Nachlassantrag mit der Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung (mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.03.2017) begründet, übersieht er, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Vorschreibung von Gebühren (der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG, der Sachverständigengebühr und der Einhebungsgebühr) in der Höhe von EUR 2.247,10 ist, sondern der Nachlass bereits rechtskräftig festgesetzter Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG.3.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Nachlassantrag mit der Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung (mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.03.2017) begründet, übersieht er, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Vorschreibung von Gebühren (der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG, der Sachverständigengebühr und der Einhebungsgebühr) in der Höhe von EUR 2.247,10 ist, sondern der Nachlass bereits rechtskräftig festgesetzter Gebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG.

Wenn der Beschwerdeführer sich daher gegen die Festsetzung/Vorschreibung der Gebühren wendet, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit (und damit gegen die Höhe) der im Vorschreibungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Gebühr sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren oder im Grundverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025).Wenn der Beschwerdeführer sich daher gegen die Festsetzung/Vorschreibung der Gebühren wendet, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit (und damit gegen die Höhe) der im Vorschreibungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Gebühr sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren oder im Grundverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse wegen der Solidarhaftung aus seiner Sicht ungerechtfertigt die bewilligte Ratenzahlung alleine leisten, und das Bundesverwaltungsgericht habe "in dieser Angelegenheit" einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.07.2014 ersatzlos behoben, zielt auf die Darlegung der Rechtswidrigkeit des Zahlungsauftrages vom 23.03.2017 über EUR 2.247,10 und der darin ausgesprochenen solidarischen Zahlungspflicht ab, dessen Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens aber ausscheidet. Im Übrigen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, W101 2011300-2/3E, aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.07.2014 nicht wegen Rechtswidrigkeit der darin ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung, sondern deshalb aufgehoben, weil die Behörde - unzuständigerweise - als Vorstellungsbehörde einen bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid bestätigt hatte.

Dem Eventualantrag auf Abänderung des im Einbringungsverfahren ergangenen Gebührenvorschreibungsbescheides sowie auf Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen den bereits bezahlten Monatsraten und dem wirklich geschuldeten Betrag, ist daher ebenfalls nicht zu entsprechen.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und gemäß gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Liegenschaftseigentum,
Nachlassantrag, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2163331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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